Volltext : Die Logik der Dichtung

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bloß  sprachliche  Formulierung  des  Urteils  verstanden  wissen,  womit  er  implizite ­
  auch  die  terminologische  Gleichsetzung  von  Urteil  und  Aussage
ablehnt.  Denn  er  definiert  das  Urteil  nicht  als  formale  Zweigliedrigkeit,
sondern  als  einen  zuerkennenden  Akt,  der  auf  ein  urteilendes  Bewußtsein  bezogen ­
  ist.  Aber  ein  Satz  wie  »der  Vogel  singt«  ist  als  sprachliche  Formulierung
kein  Urteil,  weil  ein  urteilendes  Bewußtsein  darin  nicht  mehr  mitwirkt,  sondern
nur  eben  ein  Behauptungssatz,  »der  nur  solange  ein  Urteil  Vortäuschen  kann,
als  man  eben  (Behauptungs-)Satz  und  Urteil  gleichsetzt« 44 .  Und  Ammann  stellt
fest:  »Das  Verhältnis  des  grammatischen  Subjekts  zum  grammatischen  Prädikat ­
  hat  also  hier  nichts  mit  dem  Verhältnis  von  Subjekt  und  Prädikat  eines
Urteils  zu  tun,  weil  hier  keine  Urteile  vorliegen,  sondern  einfache  sprachliche
Einkleidungen  Vorgefundener  Tatbestände.« 45
Wie  aber  auch  die  Auffassungen  und  Definitionen  von  Urteil  und  Satz
differieren,  in  wie  hohem  Maße  auch  die  Terminologie  —  so  die  Gleichstellung
bzw.  der  alternierende  Gebrauch  von  Urteil  und  Aussage,  Behauptungs-  und
Aussagesatz  —  die  Phänomene  zu  verwischen  geeignet  ist:  zwei  Sachverhalte
lassen  sich  dennoch  feststellen,  die  von  diesen  Divergenzen  unberührt  sind
und  eben  deshalb  den  Weg  zu  weiteren,  bisher,  so  weit  ich  sehe,  noch  nicht
ins  Auge  gefaßten  Verhältnissen  und  Problemen  weisen.
Der  erste  dieser  Sachverhalte  ist  weniger  relevant.  Er  betrifft  das  schon
berührte  Verhältnis  von  Urteilslogik  und  Grammatik,  und  zwar  die  einfache
Tatsache,  daß,  wenn  überhaupt,  diese  sich  nur  für  einen  logisch-grammatischen
Moment  begegnen:  im  Behauptungs-  oder  Aussagesatz.  Von  ihm  aus  trennen
sich  Urteils-  und  Satzlehre  sogleich  wieder  und  gehen  jede  ihre  eigenen  Wege.
Die  Urteilslehre  befaßt  sich  mit  den  verschiedenen  Arten  von  Urteilen  außer
dem  prädikativen;  die  Satzlehre  baut  sich  zur  Syntax  aus  und  befaßt  sich  mit
Subjekt  und  Prädikat  nicht  als  Form  des  Urteils,  sondern  als  Teilen  des  Satzes
neben  den  anderen  Satzteilen.  Eben  dieser  Sachverhalt  legt  die  von  Ammann
unter  anderem  Gesichtspunkt  aufgeworfene  Frage  nahe,  ob  die  Begegnung  von
prädikativem  Urteil  und  Satz  im  »Aussagesatz«  nicht  eine  bloße  Scheinbegegnung ­
  ist  und  die  Urteilsformel  S  ist  p  nur  durch  die  grammatischen  Satzteilnamen,
Subjekt  und  Prädikat,  den  Schein  des  Zusammenfallens  mit  dem  Satz  erhält.
Der  zweite  Sachverhalt  hängt  freilich  mit  diesem  Verhältnis  von  Urteil  und
Aussagesatz  zusammen,  ist  aber  für  unser  Problem  von  weit  entscheidenderer
Bedeutung.  Es  handelt  sich  um  die  Lücke,  die  in  Hinsicht  auf  das  Problem  der
Aussage  zwischen  Logik  und  Grammatik  besteht  und  nun  freilich  erst  von

44  H.  Ammann,  Die  menschliche  Rede,  Bd.  II:  Der  Satz,  Lahr  1928,  S.  125
45  Ebd.,  S.  123
            
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