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den laufenden Beitrag für das Halbjahr, in welches ihre Aufnahme
fällt. Die Halbjahre beginnen mit dem 1. Januar und 1. Juli.
Zahlt ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Terminen
nach dazwischen erfolgter Erinnerung, seinen Beitrag nicht, so wird
angenommen, es trete aus dem Vereine aus, und es kann seine
Wiederaufnahme nur gemäß §. 3 stattfinden.
Seine Verbindlichkeit zu Entrichtung der rückständigen zwei
Termine sowohl als des halbjährigen Beitrags für das Semester,
in welches die Annahme seines Austritts fällt, ist übrigens dadurch
keineswegs aufgehoben.
0) Bereins-Eigenthum.
8. io.
g.) Die dem Verein gehörigen Journale, Bücher^ Zeichnungen
u. f. w. sind zunächst für den Gebrauch der ortsanwesenden Mit
glieder bestimmt und zwar so, daß die neuerschienenen Journale
und Werke während einiger Vereinsabende im Locale des Vereins
zur Ansicht ausgelegt werden und sodann bei den genannten Mit
gliedern circulieren d. h. durch den Vereinsdiener gebracht und
abgeholt werden. Bei dieser Circulation behält jedes Mitglied die
ihm gebrachten Gegenstände acht Tage, hat dabei aber solche
Einrichtung zu treffen, daß sie auch bei seiner etwaigen Abwesen
heit von dem Vereinsdiener zur bestimmten Zeit abgeholt werden
können.
b) Haben die Journale und Bücher ihren Umlauf in Stutt
gart vollendet, so werden sie der Vereins-Bibliothek einverleibt.
Jedes Mitglied hat das Recht, Bücher aus derselben zu entlehnen,
jedoch immer nur ein Werk zur Zeit und solches vierzehn Tage
lang zu behalten. Zu diesem Zweck erhält jedes Mitglied ein
Verzeichniß der vorhandenen Gegenstände und alljährlich eine Ver
vollständigung desselben.
Bei Ueberschreitung der obengenannten Frist haben ortsan
wesende Mitglieder eine Ganggebühr von 1 |s Thaler zu bezahlen,
auswärtige Mitglieder aber unfrankirte Mahnbriefe zu gewärtigen.
o) Auswärtigen Mitgliedern werden die aus der Bibliothek
rcquirirten Bücher portofrei zugeschickt, dieselben haben indeß die
Kosten der Rücksendung, bezw. der Weitersendung an andere Ver
einsmitglieder zu tragen.
ä) Von geeigneten Wochenschriften (zunächst von der deutschen
Bauzeitung, als dem Organe des Verbandes deutscher Architekten-
und Ingenieur-Vereine) sollen eine größere Anzahl von Exemplaren
gehalten werden und den auswärtigen Mitgliedern sofort nach Er
scheinen der einzelnen Nummern zugehen. Wegen der Portozahlung
gelten die Bestimmungen sub c.
e) Alle Beschädigungen an entlehnten Gegenständen müssen,
soweit solches möglich, ersetzt werden.
Die Erhaltung der Ordnung in der Circulation der Jour
nale u. s. w., sowie das Ausleihen der Bücher und
die Fortführung der Verzeichnisse gehören zu den Ob
liegenheiten des Bibliothekars der Gesellschaft.
IV. Versainnllungkn.
ss. ii.
Zur Erreichung der Vereinszwecke werden Versammlungen und
Excursionen der Mitglieder veranstaltet und zwar:
a) Ordentliche Versammlungen. Dieselben finden in der Regel
je am ersten und dritten Samstage der Monate Oktober
bis einschließlich Mai statt.
b) Jährliche Hauptversammlungen an einem vom Vereine zu
beschließenden Tage.
c) Außerordentliche Versammlungen, welche zu bestimmten
Zwecken durch das Comite des Vereins veranstaltet werden
können.
ä) Excursionen zur Besichtigung von interessanten Werkplätzen
und Bauten, sowohl in Stuttgart als auswärts und zum
Besuche auswärtiger Vereinsmitglieder und Fachgenossen.
Die Zeit der Abhaltung der genannten Versammlungen und
Excursionen wird vorher durch den Schwäbischen Merkur unter
Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht.
8- 12.
In den ordentlichen Versammlungen (s. §. 11.) wird, um
den Zweck des Vereins zu fördern, wenigstens eine und zwar die
erste Stunde ausschließlich zu Verhandlungen über Vereinsangelegen
heiten und zu Vorträgen und Besprechungen von technischem und
künstlerischem Interesse, die übrige Zeit der geselligen Unterhaltung
gewidmet.
V. Vorträge und Wünsche.
8. 13.
Die Mitglieder des Vereins sind aufgefordert, Vorträge in
Bezug auf das Baufach oder andere technische Fächer in den Ver
sammlungen zu halten. Die Wahl des Gegenstandes bleibt durch
aus dem Mitgliede überlassen, und braucht dieser keineswegs in
einer eigenen Arbeit zu bestehen, sondern kann ebensowohl in einer
schriftlichen oder mündlichen Relation über neuerschienene Werke,
in Aufstellung von artistischen, technischen oder gewerblichen Fragen,
in schriftlichen oder mündlichen Mittheilungen gemachter Erfah
rungen, in Vorzeigung einer Zeichnung oder eines Modells rc. be
stehen. Auswärtige Vereins-Mitglieder können Vorträge und
Wünsche behufs der Mittheilung in den ordentlichen Versamm
lungen schriftlich einsenden. Ueber die Verhandlungen wird ein
Protokoll geführt und solches vollständig oder im Auszug durch den
Druck vervielfältigt und an sämmtliche Vereins-Mitglieder vertheilt.
8- 14.
Jedes Vereins-Mitglied hat das Recht, Vorschläge zu machen,
und eine Abstimmung über solche zu verlangen. Eine solche Ab
stimmung kann in derselben Versammlung stattfinden, in welcher
der Vorschlag gemacht wurde.
Betrifft der Vorschlag aber Abänderungen in, oder Zusätze
zu den Vereins-Statuten, so muß ein solcher außerdem schriftlich
dem Comits eingereicht werden. Die Abstimmung über einen sol
chen Vorschlag kann aber alljährlich nur ein Mal, und zwar in