Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

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Dritte Klasse: ebenso die Klassen Bb. und Cb. 
Vierte Klasse: ebenso die Klassen Bo. und Cc. 
Damit nun feste Normen geschaffen werden, in welcher Weise 
die sämmtlichen Arbeiten eines irgend umfassenderen Bauwesens 
nach den einzelnen Klassen abgetheilt werden sollen, erscheint es 
zweckmäßig, soweit als thunlich nach den allgemein üblichen Rech 
nungs-Rubriken auszuscheiden und zwar in der Weise, daß wo 
möglich ganze Rubriken, wie Erdbauten, Einfriedigungen rc., je 
in eine Klasse fallen, während andere Rubriken, wie Kunstbauten, 
nach bestimmten Grundsätzen in zwei oder drei Klassen abgetheilt 
werden können. 
Die vorstehend erläuterten Modifikationen des rc. Baumei- 
ster'schen Entwurfs werden gestatten, daß man sich so sehr als 
thunlich der Norm für Honorirung architektonischer Lei 
stungen anschließt, und würde sich hienach die von uns in An 
trag kommende Norm der Honorirung der Ingenieur-Arbeiten 
unter gleichzeitiger Beantwortung der gestellten Frage folgender 
maßen gestalten: 
8. i. 
Werthmaß der Berechnung. 
Kann nach dem Baumeister'schen Antrag belassen werden, 
wie folgt: 
Das Werthmaß oder der Tarif soll soweit möglich durch 
einen Prozentsatz der Bausnmme gebildet werden. 
In den auf diesem Wege unlösbaren oder verwickelten Fällen 
sind Taggelder für die auf die Arbeit verwendete Zeit zu 
berechnen. 
Ausnahmsweise können beide Rechnungsarten vereinigt werden, 
indem ein festes Einkommen auf längere Zeit (Jahresgehalt) in 
Verbindung mit einer im Voraus vereinbarten Renumeration tritt, 
deren Höhe vom Umfang der Arbeit abhängt (pro Meile Eisen 
bahn, pro Mille des Aktien-Kapitals und dergl.). In diesem 
Falle gelten jedoch als Norm für das Gesammthonorar die be 
treffenden Prozentsätze von der Bausumme. 
8- 2. 
Prinzip der Berechnung nach Prozenten. 
Zur näheren Berechnung dienen folgende Gesichtspunkte: 
a) Der höhere oder niedere Rang der betreffenden 
Bauausführung. So zwar, daß für ein Bauwerk hohem 
Ranges ein größeres Honorar zu berechnen ist, als für ein 
solches von niederem Range, das dieselben Baukosten er 
fordert. 
b) Der Umfang der betreffenden Bauausführung be 
stimmt durch die relative Höhe des Kostenanschlags. 
So zwar, daß für ein Bauwerk kleineren Umfanges ein 
höheres Honorar zu berechnen ist, als für ein größeres 
Bauwerk derselben Rangklasse. 
e) Die Art und der Umfang der aufgewendeten Thä 
tigkeit des Ingenieurs. So zwar, daß das Honorar 
für die bei einer Bauausführung aufzuwendende Gesammt- 
leistung des Ingenieurs sich zusammensetzt, aus Theilbeträgen, 
welche den einzelnen Leistungen desselben entsprechen. 
8- 3 
fällt aus, weil die Eintheilung nach den Materialien in Nro. 4 
entsprechend berücksichtigt ist. 
§. 4 (würde Nro. 3). 
Classtfikation der Bauwerke nach ihrem Rang. 
Die Abtheilung geschieht im Allgemeinen nach Baurubriken, 
wobei zu^bemerken, daß die Rubriken „Grund-Erwerbung, allge 
meine Verwaltung, Bauregie" nicht inbegriffen werden, die be 
treffenden Leistungen vielmehr nach Taggeld oder besonderer Ver 
einbarung zu vergüten sind; ferner fallen bei Eisenbahnen die 
Rubriken „Anschaffung der Betriebsmittel" und „Zinse während 
der Bauzeit" aus, endlich solche „Jnsgemein-Summen oder unvor 
hergesehene Ausgaben", welche nicht bei einzelnen Objekten als 
daselbst erforderlich, besonders motivirt sind. 
Die übrigen Arbeiten können in nachfolgender Weise einge 
theilt werden: 
1. Klasse. 
Erdarbeiten, Beschotterungs- und Chaussirungsarbeiten, Ober 
bau der Eisenbahnen, wie Schwellen, Schienen und deren Be 
festigungsmittel; ferner Pflanzungen, Anblümungen, Einfriedigun 
gen, Tunnels, ausschließlich der Stirnen. 
Zubereitung der Baustelle, soweit solche nicht in die folgende 
2. Klasse fällt. 
2. Klasse. 
Stützmauern und solche (gewöhnliche) Kunstbauten, welche in 
den folgenden Klassen nicht besonders aufgeführt sind. 
Ortsstraßenanlagen und Kanalisirungen. 
Fluß- und Uferbauten, soweit solche nicht in Klasse 1 fallen. 
Einfache Wasserleitungen, ohne eigentliche Quellenfassungen. 
Sammelbassins- oder Filtrationen, Be- und Entwässerungen, 
größere Drainagen und Trockenlegung umfassender Flächen für 
Kulturzwecke, desgleichen Entwässerungen bei Erdarbeiten; feste 
Wehre. 
Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Barrieren 
und Signale bei Eisenbahnen. 
3. Klasse. 
Brücken von mehr als 15-° Spannweite, aber ausschließlich 
Ketten- und Drahtbrücken. 
Viadukte von mehr als 20--- Höhe. 
Schiffbrücken. 
Schleusenanlagen und bewegliche Wehre. 
Tunnel-Stirnen, welche nicht zur folgenden 4. Klasse gerech 
net werden müssen. 
4. Klasse. 
Ketten- und Drahtbrücken. 
Portale und überhaupt Bauten monumentalen Charakters und 
reicherer architektonischer Ausstattung. 
Bei Annahme vorstehender 4 Klassen ist vorausgesetzt, daß 
die ganze Bauausführung (abzüglich der besonders zu behandeln 
den, eingangs erwähnten Posten) nach diesen einzelnen Klassen, 
bezw. nach Rechnungs-Rubriken abgetheilt werde. 
Häufig wird es aber thunlich sein, den ganzen Bau, wie 
z. B. Straßen, Kanal- und Eisenbahnanlagen, Wasserleitungen von 
größerer Ausdehnung nach einem durchschnittlichen Ansätze zu be 
rechnen, zu welchem Zwecke es räthlich erscheint, sich nach einer 
der folgenden Klassen A und B zu vereinbaren. 
Klasse A. 
Straßenanlagen, Flußcorrektionen, Kanäle, und zwar inso-
	        
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