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Dritte Klasse: ebenso die Klassen Bb. und Cb.
Vierte Klasse: ebenso die Klassen Bo. und Cc.
Damit nun feste Normen geschaffen werden, in welcher Weise
die sämmtlichen Arbeiten eines irgend umfassenderen Bauwesens
nach den einzelnen Klassen abgetheilt werden sollen, erscheint es
zweckmäßig, soweit als thunlich nach den allgemein üblichen Rech
nungs-Rubriken auszuscheiden und zwar in der Weise, daß wo
möglich ganze Rubriken, wie Erdbauten, Einfriedigungen rc., je
in eine Klasse fallen, während andere Rubriken, wie Kunstbauten,
nach bestimmten Grundsätzen in zwei oder drei Klassen abgetheilt
werden können.
Die vorstehend erläuterten Modifikationen des rc. Baumei-
ster'schen Entwurfs werden gestatten, daß man sich so sehr als
thunlich der Norm für Honorirung architektonischer Lei
stungen anschließt, und würde sich hienach die von uns in An
trag kommende Norm der Honorirung der Ingenieur-Arbeiten
unter gleichzeitiger Beantwortung der gestellten Frage folgender
maßen gestalten:
8. i.
Werthmaß der Berechnung.
Kann nach dem Baumeister'schen Antrag belassen werden,
wie folgt:
Das Werthmaß oder der Tarif soll soweit möglich durch
einen Prozentsatz der Bausnmme gebildet werden.
In den auf diesem Wege unlösbaren oder verwickelten Fällen
sind Taggelder für die auf die Arbeit verwendete Zeit zu
berechnen.
Ausnahmsweise können beide Rechnungsarten vereinigt werden,
indem ein festes Einkommen auf längere Zeit (Jahresgehalt) in
Verbindung mit einer im Voraus vereinbarten Renumeration tritt,
deren Höhe vom Umfang der Arbeit abhängt (pro Meile Eisen
bahn, pro Mille des Aktien-Kapitals und dergl.). In diesem
Falle gelten jedoch als Norm für das Gesammthonorar die be
treffenden Prozentsätze von der Bausumme.
8- 2.
Prinzip der Berechnung nach Prozenten.
Zur näheren Berechnung dienen folgende Gesichtspunkte:
a) Der höhere oder niedere Rang der betreffenden
Bauausführung. So zwar, daß für ein Bauwerk hohem
Ranges ein größeres Honorar zu berechnen ist, als für ein
solches von niederem Range, das dieselben Baukosten er
fordert.
b) Der Umfang der betreffenden Bauausführung be
stimmt durch die relative Höhe des Kostenanschlags.
So zwar, daß für ein Bauwerk kleineren Umfanges ein
höheres Honorar zu berechnen ist, als für ein größeres
Bauwerk derselben Rangklasse.
e) Die Art und der Umfang der aufgewendeten Thä
tigkeit des Ingenieurs. So zwar, daß das Honorar
für die bei einer Bauausführung aufzuwendende Gesammt-
leistung des Ingenieurs sich zusammensetzt, aus Theilbeträgen,
welche den einzelnen Leistungen desselben entsprechen.
8- 3
fällt aus, weil die Eintheilung nach den Materialien in Nro. 4
entsprechend berücksichtigt ist.
§. 4 (würde Nro. 3).
Classtfikation der Bauwerke nach ihrem Rang.
Die Abtheilung geschieht im Allgemeinen nach Baurubriken,
wobei zu^bemerken, daß die Rubriken „Grund-Erwerbung, allge
meine Verwaltung, Bauregie" nicht inbegriffen werden, die be
treffenden Leistungen vielmehr nach Taggeld oder besonderer Ver
einbarung zu vergüten sind; ferner fallen bei Eisenbahnen die
Rubriken „Anschaffung der Betriebsmittel" und „Zinse während
der Bauzeit" aus, endlich solche „Jnsgemein-Summen oder unvor
hergesehene Ausgaben", welche nicht bei einzelnen Objekten als
daselbst erforderlich, besonders motivirt sind.
Die übrigen Arbeiten können in nachfolgender Weise einge
theilt werden:
1. Klasse.
Erdarbeiten, Beschotterungs- und Chaussirungsarbeiten, Ober
bau der Eisenbahnen, wie Schwellen, Schienen und deren Be
festigungsmittel; ferner Pflanzungen, Anblümungen, Einfriedigun
gen, Tunnels, ausschließlich der Stirnen.
Zubereitung der Baustelle, soweit solche nicht in die folgende
2. Klasse fällt.
2. Klasse.
Stützmauern und solche (gewöhnliche) Kunstbauten, welche in
den folgenden Klassen nicht besonders aufgeführt sind.
Ortsstraßenanlagen und Kanalisirungen.
Fluß- und Uferbauten, soweit solche nicht in Klasse 1 fallen.
Einfache Wasserleitungen, ohne eigentliche Quellenfassungen.
Sammelbassins- oder Filtrationen, Be- und Entwässerungen,
größere Drainagen und Trockenlegung umfassender Flächen für
Kulturzwecke, desgleichen Entwässerungen bei Erdarbeiten; feste
Wehre.
Weichen, Kreuzungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Barrieren
und Signale bei Eisenbahnen.
3. Klasse.
Brücken von mehr als 15-° Spannweite, aber ausschließlich
Ketten- und Drahtbrücken.
Viadukte von mehr als 20--- Höhe.
Schiffbrücken.
Schleusenanlagen und bewegliche Wehre.
Tunnel-Stirnen, welche nicht zur folgenden 4. Klasse gerech
net werden müssen.
4. Klasse.
Ketten- und Drahtbrücken.
Portale und überhaupt Bauten monumentalen Charakters und
reicherer architektonischer Ausstattung.
Bei Annahme vorstehender 4 Klassen ist vorausgesetzt, daß
die ganze Bauausführung (abzüglich der besonders zu behandeln
den, eingangs erwähnten Posten) nach diesen einzelnen Klassen,
bezw. nach Rechnungs-Rubriken abgetheilt werde.
Häufig wird es aber thunlich sein, den ganzen Bau, wie
z. B. Straßen, Kanal- und Eisenbahnanlagen, Wasserleitungen von
größerer Ausdehnung nach einem durchschnittlichen Ansätze zu be
rechnen, zu welchem Zwecke es räthlich erscheint, sich nach einer
der folgenden Klassen A und B zu vereinbaren.
Klasse A.
Straßenanlagen, Flußcorrektionen, Kanäle, und zwar inso-