Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

weit, als bei diesen Bauten die Erd- und Beschotterungsarbeiten ' 
wesentlich überwiegen. 
Klasse B. 
Eisenbahnen, Fabrikanlagen mit und ohne Wasserbauten, voll 
ständige Wasserversorgungen für Städte, größere Güterkomplexe 
oder ganze Landestheile mit und ohne Anwendung von Filtrir- 
werken und künstlichen Wasscrhebungen durch Elementarkraft oder 
Dampfmotoren, einschließlich der Wassergcwiunung und Zuführung, 
der Anlage von Hochreservoirs im Verbände mit der Wasscrver- 
theilung und sonstigen hydrotechnischen Einrichtungen für verschie 
dene öffentliche Zwecke, das Feuerlöschwesen u. s. w.; ferner die 
jenigen in Klasse A bereits aufgeführten Bauten, bei ^welchen die 
sog. Kunstbauten oder Arbeiten gleichen Ranges überwiegen. 
Die Hochbauten, welche integrirende Bestandtheile der größeren 
Bauausführungen bilden, wären in dem Durchschnittsansatze der 
Klasse A und B enthalten. 
Bei der Berechnung nach Spezialklassen wären die Hochbauten 
nach den Bestimmungen der architektonischen Norm zu behandeln, 
wobei, wenn die Bausumme derselben über 400,000 Thaler sich 
beläuft, von der in der architektonischen Norm enthaltenen letzten 
Prozentstufe 20 °/ 0 in Abrechnung kommen. 
§. 5 (würde Nro. 4). 
Abstufung nach der Höhe des Kostenanschlages. 
Nach der Höhe der Baukosten sind für die Berechnung des 
Honorars 7 Abstufungen der Bauausführungen zu unterscheiden, 
nämlich: 
bis zu 4,000 Thlr. 
von 4,000 Thlr. „ „ 12,000 „ 
„ 12,000 „ „ „ 50,000 
„ 50,000 „ „ „ 200,000 „ 
„ 200,000 „ „ „ 1,000,000 „ 
„ 1,000,000 „ „ „ 5,000,000 „ 
über . 5,000,000 „ 
Bei den Klassen A und B ist die ganze in Berechnung zu ziehende 
Bausumme maßgebend. Bei der Abtheilung nach Rubriken, bezw. 
nach den 4 Spezialklassen, ist für jede der 4 Klassen die'Summe 
des Kostenbetrags der betreffenden Klaffe in Rechnung zu ziehen. 
Da jedoch häufig am Anfang einer tabellarischen Summenstufe 
kleinere Honorare entfallen würden, als für die Anschlagssumme 
je am Ende der zunächst vorhergehenden niedrigeren Stufe, so hat 
es bei denijenigen Honorar, das sich je aus der höchsten Ziffer 
einer Summenstufe ergibt, insolange sein Verbleiben, bis die An 
schlagsumme in der nächst höheren (billigeren) Stufe ein höheres 
Honorar zur Folge hat. 
Anschlagsüberschreitungen führen keine Erhöhung des Honorars 
herbei, Ersparnisse keine Erniedrigung. — Dagegen tritt Erhöhung 
des Honorars ein für Kosten genehmigter Bauerweiterungen oder 
verlangter reicherer Ausführung, bezw. Anwendung kostspieligen 
Materials. 
Falls der Auftrag sich nur bis zu einem sunirnarischen'Kosten- 
voranschlage erstreckt, ist die Höhe des letzteren maßgebend, andern 
falls diejenige des speziellen Kostenvoranschlags und bei etwaiger 
Ermanglung beider, der wirkliche Aufwand. 
Diejenigen Rubriken, welche bei der Berechnung des Honorars 
zunächst außer Betracht kommen, sind Eingangs von §. 4 resp. 3 
aufgeführt. — Was die bei einzelnen Objekten gestatteten Jnsge- 
ineinsummen betrifft, so sind dieselben hinreichend zu motiviren, 
z. B. durch Hinweis auf etwaiges Mehrausmaß, durch Wasser 
schöpfen, durch Wasserabschläge, durch Sickerungen, durch Nachweis 
der Möglichkeit schwieriger Gründung rc. 
Z. 6 (würde Nro. 5). 
Bezeichnung der bei der Honorarverrechnung in Betracht kom 
menden einzelnen Leistungen des Ingenieurs. 
Die von Herrn Baumeister vorgeschlagenen 3 Haupttei 
stungen lassen sich entsprechend der architektonischen Norm folgender 
maßen eintheilen: 
nach Baumeister- 
spezielle Vorarbeiten 
nach Baumeister 
Ausführung 
1) generelle Vorarbeiten, 
i 2) vollständiges Projekt, 
j 3) Kostenvoranschlag. 
( 4) Arbeitsrisse und Details, 
) k\ svs,sy;, 
|5) Ausführung, 
. 6) Revision und Abrechnung. 
Arbeitsrisse und Details können übrigens nach Umständen auch vor 
der Ausführung und unabhängig von derselben nothwendig werden. 
Die Honorirung der Ingenieure kann in zweierlei Weisen 
aufgefaßt werden. 
I. Wenn der Ingenieur die gesammte Leistung über 
nimmt, so hat derselbe sowohl bei den generellen Vorarbei 
ten, wie bei dem vollständigen Projekte und der Anfertigung 
des Kostenvoranschlags auch die Kosten des Hilfspersonals zu 
tragen. Deßgleichen den gesummten Bureauauswand, sowie die 
Kosten für Instrumente, Absteckungs-, Schreib- und Zeichenmate 
rialien, Porti rc. zu bestreiten. 
Bei der Ausführung und bei der Revision (Abrechnung), 
wo das mit der Bauaufsicht betraute Personal sammt dessen Bu 
reauaufwand und sonstigen Nebenkosten auf Rechnung des Bau 
herrn gehen, hat der Ingenieur außer seiner persönlichen Leistung 
nur Kosten solcher Arbeiten zu bestreiten, welck'e auf seinem 
eigenen Bureau gefertigt werden (wozu jedoch bei großen Bauten, 
die ein Verwaltungs- und Centralbureau nöthig machen, die da 
mit verbundene, auf Rechnung der Bauherrschaft gehenden Arbeiten, 
nicht gehören). 
Für Arbeitsrisse und Details hat der Ingenieur den vollstän 
digen Ansatz nur dann anzusprechen, wenn diese Risse auf dem 
von ihm gehaltenen Bureau durch das von ihm selbst bezahlte 
Hilfspersonal gefertigt werden. Für diejenigen Details, welche 
durch die von dem Bauherrn bezahlten Ingenieure, Bauführer, 
Zeichner gefertigt werden, ist die Honorirung für deren Contro- 
lirung und Rektificirung in dem Ansätze für Ausführung inbe 
griffen, es hat aber der Ingenieur hiefür ‘/ 5 des Ansatzes dann 
anzusprechen, wenn die Ausführung unterbleibt. 
II. Wenn nur die persönliche Leistung des Inge 
nieurs honorirt werden soll, so bleiben die Obliegenheiten bei der 
Ausführung, Revision, der Anfertigung der Arbeitsrisse und 
der Details wie aä I. Bei den Vorarbeiten, beim Projekt 
und Kostenvoranschlag sind dagegen folgende persönliche Arbeiten 
durch das Honorar entschädigt und einbedungen, wobei sämmt 
liches Hilfspersonal und alle mit demselben verbundenen Neben-
	        

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