weit, als bei diesen Bauten die Erd- und Beschotterungsarbeiten '
wesentlich überwiegen.
Klasse B.
Eisenbahnen, Fabrikanlagen mit und ohne Wasserbauten, voll
ständige Wasserversorgungen für Städte, größere Güterkomplexe
oder ganze Landestheile mit und ohne Anwendung von Filtrir-
werken und künstlichen Wasscrhebungen durch Elementarkraft oder
Dampfmotoren, einschließlich der Wassergcwiunung und Zuführung,
der Anlage von Hochreservoirs im Verbände mit der Wasscrver-
theilung und sonstigen hydrotechnischen Einrichtungen für verschie
dene öffentliche Zwecke, das Feuerlöschwesen u. s. w.; ferner die
jenigen in Klasse A bereits aufgeführten Bauten, bei ^welchen die
sog. Kunstbauten oder Arbeiten gleichen Ranges überwiegen.
Die Hochbauten, welche integrirende Bestandtheile der größeren
Bauausführungen bilden, wären in dem Durchschnittsansatze der
Klasse A und B enthalten.
Bei der Berechnung nach Spezialklassen wären die Hochbauten
nach den Bestimmungen der architektonischen Norm zu behandeln,
wobei, wenn die Bausumme derselben über 400,000 Thaler sich
beläuft, von der in der architektonischen Norm enthaltenen letzten
Prozentstufe 20 °/ 0 in Abrechnung kommen.
§. 5 (würde Nro. 4).
Abstufung nach der Höhe des Kostenanschlages.
Nach der Höhe der Baukosten sind für die Berechnung des
Honorars 7 Abstufungen der Bauausführungen zu unterscheiden,
nämlich:
bis zu 4,000 Thlr.
von 4,000 Thlr. „ „ 12,000 „
„ 12,000 „ „ „ 50,000
„ 50,000 „ „ „ 200,000 „
„ 200,000 „ „ „ 1,000,000 „
„ 1,000,000 „ „ „ 5,000,000 „
über . 5,000,000 „
Bei den Klassen A und B ist die ganze in Berechnung zu ziehende
Bausumme maßgebend. Bei der Abtheilung nach Rubriken, bezw.
nach den 4 Spezialklassen, ist für jede der 4 Klassen die'Summe
des Kostenbetrags der betreffenden Klaffe in Rechnung zu ziehen.
Da jedoch häufig am Anfang einer tabellarischen Summenstufe
kleinere Honorare entfallen würden, als für die Anschlagssumme
je am Ende der zunächst vorhergehenden niedrigeren Stufe, so hat
es bei denijenigen Honorar, das sich je aus der höchsten Ziffer
einer Summenstufe ergibt, insolange sein Verbleiben, bis die An
schlagsumme in der nächst höheren (billigeren) Stufe ein höheres
Honorar zur Folge hat.
Anschlagsüberschreitungen führen keine Erhöhung des Honorars
herbei, Ersparnisse keine Erniedrigung. — Dagegen tritt Erhöhung
des Honorars ein für Kosten genehmigter Bauerweiterungen oder
verlangter reicherer Ausführung, bezw. Anwendung kostspieligen
Materials.
Falls der Auftrag sich nur bis zu einem sunirnarischen'Kosten-
voranschlage erstreckt, ist die Höhe des letzteren maßgebend, andern
falls diejenige des speziellen Kostenvoranschlags und bei etwaiger
Ermanglung beider, der wirkliche Aufwand.
Diejenigen Rubriken, welche bei der Berechnung des Honorars
zunächst außer Betracht kommen, sind Eingangs von §. 4 resp. 3
aufgeführt. — Was die bei einzelnen Objekten gestatteten Jnsge-
ineinsummen betrifft, so sind dieselben hinreichend zu motiviren,
z. B. durch Hinweis auf etwaiges Mehrausmaß, durch Wasser
schöpfen, durch Wasserabschläge, durch Sickerungen, durch Nachweis
der Möglichkeit schwieriger Gründung rc.
Z. 6 (würde Nro. 5).
Bezeichnung der bei der Honorarverrechnung in Betracht kom
menden einzelnen Leistungen des Ingenieurs.
Die von Herrn Baumeister vorgeschlagenen 3 Haupttei
stungen lassen sich entsprechend der architektonischen Norm folgender
maßen eintheilen:
nach Baumeister-
spezielle Vorarbeiten
nach Baumeister
Ausführung
1) generelle Vorarbeiten,
i 2) vollständiges Projekt,
j 3) Kostenvoranschlag.
( 4) Arbeitsrisse und Details,
) k\ svs,sy;,
|5) Ausführung,
. 6) Revision und Abrechnung.
Arbeitsrisse und Details können übrigens nach Umständen auch vor
der Ausführung und unabhängig von derselben nothwendig werden.
Die Honorirung der Ingenieure kann in zweierlei Weisen
aufgefaßt werden.
I. Wenn der Ingenieur die gesammte Leistung über
nimmt, so hat derselbe sowohl bei den generellen Vorarbei
ten, wie bei dem vollständigen Projekte und der Anfertigung
des Kostenvoranschlags auch die Kosten des Hilfspersonals zu
tragen. Deßgleichen den gesummten Bureauauswand, sowie die
Kosten für Instrumente, Absteckungs-, Schreib- und Zeichenmate
rialien, Porti rc. zu bestreiten.
Bei der Ausführung und bei der Revision (Abrechnung),
wo das mit der Bauaufsicht betraute Personal sammt dessen Bu
reauaufwand und sonstigen Nebenkosten auf Rechnung des Bau
herrn gehen, hat der Ingenieur außer seiner persönlichen Leistung
nur Kosten solcher Arbeiten zu bestreiten, welck'e auf seinem
eigenen Bureau gefertigt werden (wozu jedoch bei großen Bauten,
die ein Verwaltungs- und Centralbureau nöthig machen, die da
mit verbundene, auf Rechnung der Bauherrschaft gehenden Arbeiten,
nicht gehören).
Für Arbeitsrisse und Details hat der Ingenieur den vollstän
digen Ansatz nur dann anzusprechen, wenn diese Risse auf dem
von ihm gehaltenen Bureau durch das von ihm selbst bezahlte
Hilfspersonal gefertigt werden. Für diejenigen Details, welche
durch die von dem Bauherrn bezahlten Ingenieure, Bauführer,
Zeichner gefertigt werden, ist die Honorirung für deren Contro-
lirung und Rektificirung in dem Ansätze für Ausführung inbe
griffen, es hat aber der Ingenieur hiefür ‘/ 5 des Ansatzes dann
anzusprechen, wenn die Ausführung unterbleibt.
II. Wenn nur die persönliche Leistung des Inge
nieurs honorirt werden soll, so bleiben die Obliegenheiten bei der
Ausführung, Revision, der Anfertigung der Arbeitsrisse und
der Details wie aä I. Bei den Vorarbeiten, beim Projekt
und Kostenvoranschlag sind dagegen folgende persönliche Arbeiten
durch das Honorar entschädigt und einbedungen, wobei sämmt
liches Hilfspersonal und alle mit demselben verbundenen Neben-