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der Vorsprünge empfohlen und von mehreren Mitgliedern eine
Abänderung der in dem Entwurf enthaltenen Dimensionen der
Straßenbreiten für wünschenswerth erachtet worden ist, in folgen
der Fassung angenommen:
„In Straßen von 10'" und geringerer Breite dürfen nur i
„der Sockel, Gesimse, Thür- und Fenster-Einfassungen über z
„die bestimmte Baulinie hervorragen.
„Ersterer darf nicht über 0,15°° vorstehen.
Wenn die betreffende Straße über 10"° Breite hat, so ist das
Vorragen von Gebüudetheilen und Vorrichtungen in nachstehender
Weise zulässig:
1) Füßmauern, Pilaster, Pfeiler, Säulen, im Grund gemessen, dür
fen bei einer Straßenbreite von über 10"° bis zu 15"° höchstens
0,3"°, bei einer Straßenbreite von über 15°°° bis zu 20 m höch
stens 0,4"', bei einer Straßenbreite von über 20°° höchstens
0,5°° über die Baulinie vorstehen.
2) Schaukästen, Schaufenster, Blumenvorfenster und Blumen
gestelle dürfen — ohne Rücksicht auf die Straßenbreiie —
höchstens 0,15°° vorstehen.
Einem Antrag von Herrn Baurath Bok bei Straßenbreiten
von 20°° bis 25°° 0,75°° Vorsprünge zu gestatten, tritt der Verein
nicht bei, dagegen wird Position 2 des Art. 14 unverändert an
genommen.
§. 15. Erker.
Die Commission trägt darauf an, den ersten Absatz zu strei
chen und dafür zu setzen:
Erker dürfen an Straßenfronten höchstens 1"°, in den
abgeschrägten Ecken von Straßenkreuzungen ebenfalls höch
stens 1"°, von der Hausflucht bis zu der in die Straße
hineinragenden Ecke winkelrecht gemessen, vorstehen.
Der Verein stimmt dem Streichen des ersten Absatzes bei
und beschließt auf den Antrag des Herrn Oberbaurath Schlier
holz folgende Fassung:
„Erker dürfen in Straßen von 10 bis 15°° Breite höchstens
„0,7°° , in Straßen von über 15°° Breite höchstens 1,0°°,
„von der Hausflucht bis zu der in die Straße hereinragen-
„den Ecke gemessen, vorstehen.
„Auch bei abgeschrägten Ecken dürfen Erker nicht über
„das vorangegebene Maß vortreten.
§. 16. Gesimse und andere Verzierungen,
beantragt die Commission zu streichen, womit sich die Versammlung
einverstanden erklärt.
8- 17. Freitreppen,
wird auf Antrag des Herrn Baurath Bok in folgender Fassung
beschlossen:
„Haustreppen dürfen nicht über das Maximum des zulässi
gen Sockel-Vorsprungs über den Hausgrund vortreten.
„Bestehende Freitreppen und Antrittsstufen sind, wenn sie
„mehr als das vorerwähnte Maß vortreten, zu beseitigen,
„sobald bauliche Veränderungen der betreffenden Gebäude-
„ theile hiezu Gelegenheit bieten.
Z. 18. Marqui sen.
Hier soll statt „Trottoirplatten' gesagt werden „Trottoir-
breiten. “
§. 19. Kratzeisen,
wird nach dem Antrag der Commission in folgender Fassung an
genommen:
„Kratzeisen dürfen nicht über die unterste Stufe vorstehen
„oder müssen in den Fußweg so eingelassen werden, daß sie
„in gleiche Ebene damit kommen.
§. 20. Neubauten im Vorgartenland.
Hier sollen auf den Antrag der Commission, welchem der
Verein beitritt, die Worte „nach dem Ermessen der Baupolizei
behörde" gestrichen werden.
§.21. Anschlagen von Thoren, Thüren, Läden
gegen die Straße,
wird unverändert angenommen und über das Bedenken der Com
mission, ob Ausnahmen zulässig seien, hinweggegangen.
§. 22. Kellerlichter.
Die Commission beantragt, Absatz 2 des Entwurfs zu strei
chen und dafür zu setzen:
Die Anbringung von neuen Keller- und Souterrainlicht-
Oeffnungen ist nur unter folgender Bestimmung gestattet:
Position 1, 2 und 3 des Entwurfs.
Auf den Antrag des Herrn Oberbauraths v. Beckh und
nach eingehenden Erläuterungen des Herrn Secretär Hutzel dar
über, daß ein Verbot der Kellerlichter schon in den Begründungen
der einschlägigen Artikel des Baugesetzes enthalten sei, wird be
schlossen, den Absatz 1 beizubehalten und dem §. 22 nachstehende
Fassung zu geben:
Die Anbringung von neuen Keller- und Souterrainlicht-
Oeffnungen in der Ebene der Stadtstraßen ist verboten.
Bestehende Kellerlichter müssen auf Verlangen folgenden Vor
schriften entsprechend abgeändert werden:
1) Die Kellerlichter müssen unmittelbar am Sockel des Hauses
angebracht werden und dürfen höchstens 35°°° Breite und
85°°° Länge erhalten.
2) Dieselben sind mit unbeweglichen Gittern zu bedecken.
3) Die Gitter dürfen keine größeren als 10111°-° große Oeffnun-
gen erhalten und müssen von Rauhguß hergestellt sein.
4) Bewegliche Deckel oberhalb der Gitter sind nicht gestattet.
Hiebei muß es der Verein für Baukunde höchlich bedauern,
daß er durch das Baugesetz sich genöthigt sieht, das Verbot der
Anlage von Kellerlichten in der Ebene der Stadtstraßen auch in
seiner Fassung des Ortsbaustatuts aufzunehmen, sofern es in
Straßen mit dicht aneinandergereihten Verkaufsläden unmöglich ist,
ohne solche Kellerlichter den: berechtigten Verlangen der Hausbesitzer,
ihren Kellern Luft zuzuführen, entsprechen zu können.
8. 23. Abweichsteine und ähnliche Vorrich
tungen.
Angenommen.
8. 24. Erbauung von Nebengebäuden an der
Straßenlinie.
Zu diesem Paragraphen stellt Herr Oberbaurath Schlierholz
den Antrag, daß hier oder an einem anderen geeigneten Ort eine
Bestimmung eingeschaltet werde, wonach an Hauptstraßen
und in den dazu gehörigen Hintergebäuden keine mit lästigem,
störendem, Lärmen verbundenen Gewerbe sollen betrieben werden