Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

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dürfen;  auch  wird  noch  von  anderer  Seite,  insbesondere  von  Herrn
Baurath  Bock  gewünscht,  daß  wenigstens  gewisse  Districte  der
Stadt  von  solch  störendem  Gewerbebetrieb  frei  gehalten,  und  für
letzteren  andere  bestimmte  Districte  angewiesen  werden  sollen.
Nach  eingehender  Erwiederung  des  Herrn  Sekretär  Hutzel
und  Hinweisung  auf  die  Schwierigkeiten,  welcher  eine  solche  Bestimmung ­
  in  hiesiger  Stadt  begegnen  müßte,  wird  beschlossen,  den
dießfalls  gestellten  Anträgen  eine  weitere  Folge  nicht  zu  geben.
§.  25.  Zahl  der  Stockwerke.
Hier  soll  auf  den  Antrag  der  Commission,  welchem  der  Verein
beitritt,  gesagt  werden:
„Die  Erbauung  einstöckiger  Häuser  an  der  Straßenlinie  ist
„in  der  Regel  nicht  gestattet.
Bei  Abs.  2  des  Entwurfs  wurde  der  Durchstrich  beschlossen.
§.26.  D  a  ch  h  ö  h  e.
Dieser  §.  wird  auf  Antrag  der  Conimission  zu  streichen  beschlossen. ­

§.  27.  Stellung  der  Dachgiebel,
wie  bei  §.  26.
§.28.  Walmendächer,
wie  bei  §.  26.
§.  29.  Dach-  und  Mansardenfenster  oder  ähnliche ­
  Bauten.
Auf  den  Antrag  der  Commission  wird  für  diesen  §.  nachstehende ­
  Faffung  beschlossen:
Aufrecht  stehende  Dachfenster,  welche  die  zuläßige  Gebäudehöhe ­
  überragen,  sind  nur  gestattet,  wenn  die  Summe  ihrer
Breite  die  halbe  Gebäudelänge  nicht  überschreitet.
Weitere,  namentlich  thurmartige  Aufbauten,  wenn  sie  die
zulässige  Gebäudehöhe  überragen,  sind  nur  ausnahmsweise
zu  gestatten.
§.  30.  Abschrägung  der  Eckhäuser.
Die  Commission  beantragt,  das  Wort  „rechtwinklige"  zu  streichen. ­
  Die  Versammlung  stimmt  diesem  Antrag  bei,  und  es  wird
schließlich  folgende  Fassung  diese«  §.  angenommen:
Eckhäuser  mit  Winkel  unter  80°  sind  an  der  Straßenkreuzung ­
  in  der  Weise  abzuschrägen  oder  abzurunden,  daß  die
durch  die  Abschrägung  entstehende  Linie  oder  die  durch  die
Abrundung  entstehende  Sehne  mindestens  1,5°°  mißt.
§.  31.  Ruinen,
wird  in  der  Fassung  des  Entwurfs  angenommen  und  sodann  die
Versammlung  geschlossen.

Vierzehnte  Versammlung  am  23.  November  1872.
Vorsitzender:  v.  Egle.
Schriftführer:  Prof.  Walter.
Fortsetzung  der  Berathung  des  Ortsbaustatuts  für  Stuttgart.
Nachdem  Herr  Sekretär  Hutzel  als  Gast  begrüßt,  wird  durch
Herrn  Oberbaurath  Schlierholz  in  Abwesenheit  des  Herrn  Oberbaurath ­
  Landauer,  das  von  Letzterem  geführte  Protokoll  der
vorigen  Sitzung  verlesen.

Zu  §.  25  des  Entwurfs  für  das  Ortsbaustatut  wird  der
Antrag  des  Bauvereins  in  nachfolgender  Fassung  konstatirt:
„Die  Erbauung  einstöckiger  Häuser  an  der  Straßenlinie  ist
in  der  Regel  nicht  gestattet."  Im  Uebrigen  wird  das  Protokoll
vom  Verein  genehmigt,  der  hierauf  in  die  weiteren  Berathungen
eintritt.
§.  32  wird,  nach  dem  Antrag  der  Commission  in  der  Fassung ­
  des  Entwurfs  angenommen.
§.  33.  Die  Commission  beantragt  die  Streichung  des  ganzen ­
  §.
Herr  Oberbaurath  v.  Beck  stellt  den  Antrag  auf  Beibehaltung
des  ersten  Absatzes:
„Die  Häuser  dürfen  in  der  Regel  nicht  weniger  als  drei
Stockwerke,  einschließlich  des  Parterres,  enthalten;"  zieht  jedoch
denselben  zurück  auf  die  Bemerkung,  daß  der  §.  25  in  dieser  Beziehung ­
  genügen  dürfte.
Der  Absatz  2,  „die  Sockelhöhe  der  Häuser  darf  nicht  unter
0,86™  betragen",  wird  in  Rücksicht  auf  die  Ladenfa^aden  bekämpft.
Bei  der  Abstimmung  wird  der  Commissions-Antrag  angenommen.
§.  34.  Die  Commission  beantragt  folgende  Fassung:
„Die  Stockwerke  müssen  im  Erdgeschoß  und  Beletage  mindestens ­
  3™  ,  in  allen  weiteren  Stockwerken  mindestens  2,86™  vor
Balken  zu  Balken  hoch  sein.  Die  Stockhöhe  des  Entresols  muß,
wenn  zum  Wohnen  bestimmt,  wenigstens  2,3™  im  Licht  betragen."
Der  Vorsitzende  wünscht  zunächst,  daß  die  Bezeichnung,  Parterre, ­
  Beletage,  3ter  und  4ter  Stock  entsprechend  einer  früheren
Aeußerung  des  Bauvereins  künftig  mit  dem  Nannn  Erdgeschoß,
Iter,  2ter  und  3ter  Stock,  oder  wenigstens  mit  Stockwerk  über
1  Treppe,  über  2  Treppen,  über  3  Treppen  bezeichnet  werde.
Als  Motiv  für  die  Abweichung  von  dem  seitherigen  Gebrauch
wird  angeführt,  daß  fast  in  allen  andern  Ländern  die  vorgeschlagene ­
  Benennung  üblich  sei.  Die  erwähnten  Bezeichnungen  werden
angenommen.
Nachdem  über  die  Stockwcrkshöhen  die  Ansicht  der  Commission
gehört,  welche  keinen  sachlichen  Grund  zu  finde»  weiß,  für  da»
Eine  oder  Andere  der  beiden  unteren  Stockwerke  ein  größeres  Matz
zu  beantragen,  wird  die  Fassung  des  §.  in  folgender  Weise  angenommen ­
  :
„Die  Stockwerke  müssen  im  Erdgeschoß  und  im  ersten  Stock
mindestens  3™,  in  allen  weiteren  Stockwerken  mindestens  2,8™,
von  Balken  zu  Balken  gemessen,  hoch  sein.  Die  Stockhöhe  des
Entresols  muß,  wenn  zum  Wohnen  bestimmt,  wenigstens  2,3™  im
Licht  betragen."
§.  35.  Die  Commission  beantragt,  den  ganzen  §.  zu
streichen.
Herr  Baurath  Bok  wünscht  die  gesetzliche  Frontlänge  nicht
unter  14™,  da  die  Zulassung  von  schmäleren  Häuserfronten  leicht
eine  allgemein  schmälere  Grundstückeintheilung  nach  sich  ziehen
dürfte.
Für  den  Commissionsantrag  wird  angeführt,  daß  die  meisten
Wohnhäuser  Londons  viel  schmäler  als  14™  seien;  daß  aus  ästhetischen ­
  Gründen  einer  Familie  die  Möglichkeit,  ein  Haus  allein  zu
bewohnen,  nicht  genommen  sein  sollte  und  daß  endlich  eine  große
Anzahl  schmaler  Straßenhäuser  in  anderen  Städten  beweisen,  wie

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