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dürfen; auch wird noch von anderer Seite, insbesondere von Herrn
Baurath Bock gewünscht, daß wenigstens gewisse Districte der
Stadt von solch störendem Gewerbebetrieb frei gehalten, und für
letzteren andere bestimmte Districte angewiesen werden sollen.
Nach eingehender Erwiederung des Herrn Sekretär Hutzel
und Hinweisung auf die Schwierigkeiten, welcher eine solche Bestimmung
in hiesiger Stadt begegnen müßte, wird beschlossen, den
dießfalls gestellten Anträgen eine weitere Folge nicht zu geben.
§. 25. Zahl der Stockwerke.
Hier soll auf den Antrag der Commission, welchem der Verein
beitritt, gesagt werden:
„Die Erbauung einstöckiger Häuser an der Straßenlinie ist
„in der Regel nicht gestattet.
Bei Abs. 2 des Entwurfs wurde der Durchstrich beschlossen.
§.26. D a ch h ö h e.
Dieser §. wird auf Antrag der Conimission zu streichen beschlossen.
§. 27. Stellung der Dachgiebel,
wie bei §. 26.
§.28. Walmendächer,
wie bei §. 26.
§. 29. Dach- und Mansardenfenster oder ähnliche
Bauten.
Auf den Antrag der Commission wird für diesen §. nachstehende
Faffung beschlossen:
Aufrecht stehende Dachfenster, welche die zuläßige Gebäudehöhe
überragen, sind nur gestattet, wenn die Summe ihrer
Breite die halbe Gebäudelänge nicht überschreitet.
Weitere, namentlich thurmartige Aufbauten, wenn sie die
zulässige Gebäudehöhe überragen, sind nur ausnahmsweise
zu gestatten.
§. 30. Abschrägung der Eckhäuser.
Die Commission beantragt, das Wort „rechtwinklige" zu streichen.
Die Versammlung stimmt diesem Antrag bei, und es wird
schließlich folgende Fassung diese« §. angenommen:
Eckhäuser mit Winkel unter 80° sind an der Straßenkreuzung
in der Weise abzuschrägen oder abzurunden, daß die
durch die Abschrägung entstehende Linie oder die durch die
Abrundung entstehende Sehne mindestens 1,5°° mißt.
§. 31. Ruinen,
wird in der Fassung des Entwurfs angenommen und sodann die
Versammlung geschlossen.
Vierzehnte Versammlung am 23. November 1872.
Vorsitzender: v. Egle.
Schriftführer: Prof. Walter.
Fortsetzung der Berathung des Ortsbaustatuts für Stuttgart.
Nachdem Herr Sekretär Hutzel als Gast begrüßt, wird durch
Herrn Oberbaurath Schlierholz in Abwesenheit des Herrn Oberbaurath
Landauer, das von Letzterem geführte Protokoll der
vorigen Sitzung verlesen.
Zu §. 25 des Entwurfs für das Ortsbaustatut wird der
Antrag des Bauvereins in nachfolgender Fassung konstatirt:
„Die Erbauung einstöckiger Häuser an der Straßenlinie ist
in der Regel nicht gestattet." Im Uebrigen wird das Protokoll
vom Verein genehmigt, der hierauf in die weiteren Berathungen
eintritt.
§. 32 wird, nach dem Antrag der Commission in der Fassung
des Entwurfs angenommen.
§. 33. Die Commission beantragt die Streichung des ganzen
§.
Herr Oberbaurath v. Beck stellt den Antrag auf Beibehaltung
des ersten Absatzes:
„Die Häuser dürfen in der Regel nicht weniger als drei
Stockwerke, einschließlich des Parterres, enthalten;" zieht jedoch
denselben zurück auf die Bemerkung, daß der §. 25 in dieser Beziehung
genügen dürfte.
Der Absatz 2, „die Sockelhöhe der Häuser darf nicht unter
0,86™ betragen", wird in Rücksicht auf die Ladenfa^aden bekämpft.
Bei der Abstimmung wird der Commissions-Antrag angenommen.
§. 34. Die Commission beantragt folgende Fassung:
„Die Stockwerke müssen im Erdgeschoß und Beletage mindestens
3™ , in allen weiteren Stockwerken mindestens 2,86™ vor
Balken zu Balken hoch sein. Die Stockhöhe des Entresols muß,
wenn zum Wohnen bestimmt, wenigstens 2,3™ im Licht betragen."
Der Vorsitzende wünscht zunächst, daß die Bezeichnung, Parterre,
Beletage, 3ter und 4ter Stock entsprechend einer früheren
Aeußerung des Bauvereins künftig mit dem Nannn Erdgeschoß,
Iter, 2ter und 3ter Stock, oder wenigstens mit Stockwerk über
1 Treppe, über 2 Treppen, über 3 Treppen bezeichnet werde.
Als Motiv für die Abweichung von dem seitherigen Gebrauch
wird angeführt, daß fast in allen andern Ländern die vorgeschlagene
Benennung üblich sei. Die erwähnten Bezeichnungen werden
angenommen.
Nachdem über die Stockwcrkshöhen die Ansicht der Commission
gehört, welche keinen sachlichen Grund zu finde» weiß, für da»
Eine oder Andere der beiden unteren Stockwerke ein größeres Matz
zu beantragen, wird die Fassung des §. in folgender Weise angenommen
:
„Die Stockwerke müssen im Erdgeschoß und im ersten Stock
mindestens 3™, in allen weiteren Stockwerken mindestens 2,8™,
von Balken zu Balken gemessen, hoch sein. Die Stockhöhe des
Entresols muß, wenn zum Wohnen bestimmt, wenigstens 2,3™ im
Licht betragen."
§. 35. Die Commission beantragt, den ganzen §. zu
streichen.
Herr Baurath Bok wünscht die gesetzliche Frontlänge nicht
unter 14™, da die Zulassung von schmäleren Häuserfronten leicht
eine allgemein schmälere Grundstückeintheilung nach sich ziehen
dürfte.
Für den Commissionsantrag wird angeführt, daß die meisten
Wohnhäuser Londons viel schmäler als 14™ seien; daß aus ästhetischen
Gründen einer Familie die Möglichkeit, ein Haus allein zu
bewohnen, nicht genommen sein sollte und daß endlich eine große
Anzahl schmaler Straßenhäuser in anderen Städten beweisen, wie
eine
sei.
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