Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

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Herr  Sekretär  Hutzel  ist  der  Ansicht,  daß  Bestimmungen
hierüber  in  die  noch  zu  erlassenden  besonderen  Instruktionen  aufzunehmen ­
  seien,  und  der  Verein  beschließt,  über  ähnliches  Detail  in
läteren  Versammlungen  zu  berathen.
§.  38.  Rinnen  und  Ablaufrohre.
Die  Commission  beantragt  unveränderte  Beibehaltung  der
Fassung  des  Entwurfs.  Auf  den  Antrag  des  Herrn  Oberbaurath ­
  Schlierholz  und  Bauinspektor  Rheinhardt  beschließt
der  Verein,  bei  den  Worten:  „bei  neuen  Gebäuden  und  bei  neuen
Trottoiranlagen"  einzuschalten:  „sowie  bei  den  bestehenden  Trottoirs, ­
  soweit  es  möglich  ist".
§.  39.  Abwasser.
Die  Commission  beantragt  den  Schluß  des  ersten  Absatzes:
„oder,  wo  noch  keine  Dohlen  bestehen  in  —  auf  der  Hofseite  angebrachte ­
  wasserdichte  Senkgruben  einzuleiten"  zu  streichen,  welchem
nmunge^  Mtrag  der  Verein  beitritt.  —  Abschnitt  2  wird  ungeändert  angenommen. ­

Mit  Bezug  auf  §.  40  erbittet  sich  Herr  Sekretär  Hutzel  die
Ansicht  des  Vereins,  ob  für  die  Construktion  der  Abtrittsgruben
der  dazi  besondere  Vorschriften  gegeben  werden  sollen.  Rach  längerer  Dea^gemest
  hatte,  an  welcher  sich  insbesondere  die  Herren  Schlierholz  und
dern  auH  Rheinhardt  betheiligen,  beschließt  der  Verein,  seine  Ansicht  dahin
auszusprechen,  daß,  wenn  bei  den  besonderen  Vorschriften,  welche
von  Seiten  der  städtischen  Behörden  nach  §.  40  des  Ortsbaustatuts
über  die  Einrichtung  der  Abtritte  in  Aussicht  gestellt  werden,  von
Abtrittgruben  die  Rede  sein  sollte,  mit  Hinweglassung  aller  Betimmungen ­
  über  die  vollständig  frei  zu  gebenden  Einzelheiten  der
Construktion  dieser  Gruben  nur  gesagt  werden  sollte,  daß  dieselben
vollkommen  wasserdicht  herzustellen  seien.
§.  40.  Abtritte,  Ausgüsse  rc.
wird,  dem  Antrag  der  Commission  entsprechend,  unverändert  beibehalten. ­

§.  41.  Gebäude-Abstände.
Statt  dem  Wortlaut  des  Entwurfs  beantragt  die  Commission
olgende  Fassung:
„Gebäudeabstünde  sind  nur  an  solchen  Straßen  zu  verlangen,
welche  im  Ortsbaustatut  als  „Landhausstraßen"  bezeichnet
werden.
„In  diesem  Fall  darf  der  Abstand  nicht  unter  6 m  betragen." ­

Der  Verein  beschließt,  dieser  Fassung  beizutreten,  statt  des  Zusatzes
>er  Commission:  „Wollen  in  geschlossenen  Straßen  freiwillige  Abiände
  gemacht  werden,  so  dürfen  sie  nicht  unter  3°°  betragen",
lber,  auf  den  Antrag  des  Herrn  Professor  Silber,  mit  Rücksicht
uf  die  Schwierigkeit,  für  die  Behandlung  der  bei  Abständen  sichtbar ­
  werdenden  Nebenseiten  geeignete  Bestimmungen  zu  erlassen,  zu
chm:  „In  allen  anderen  Straßen  sind  Gebäudeabstünde  nicht  geattet",
  und  auf  einen  späteren  Antrag  des  Herrn  Oberbaurath
vchlierholz  vorstehender  Fassung  des  §.  41  noch  hinzuzufügen:
„Jedoch  muß  in  der  Regel  jedes  dieser  Häuser  eine  Durchchrt
  von  2,3°°  Breite  nach  dem  Hofe  erhalten,  soweit  nicht  von
er  Rückseite  her  eine  Zufahrt  gesichert  erscheint.
8.  42  u.  43.  Vertheilung  des  Abstands  rc.
werden  auf  den  Antrag  der  Commission  zu  streichen  beschlossen.

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§.  44.  Ueberbauung  der  Einfahrten.
Hier  beantragt  die  Commission  eine  andere  Fassung,  welche
nach  längerer  Debat!e  wie  folgt  beschlossen  wird:
„Die  Ueberbauung  bestehender  Abstände  kann  gestattet  werden, ­
  wenn  zwei  Abstünde  von  mindestens  je  2,3 m  zusammentreffen ­
  ,  und  wenn  der  Ueberbau  auf  allen  drei  Seiten
massiv  aufgeführt  wird."
Von  einer  Möglichkeit,  auf  welche  Herr.  Bauinspektor  Vöhringer
  aufmerksam  macht,  daß  hiebei  doch  noch  Abstände  von  2'
verbleiben  könnten,  glaubt  der  Verein  als  von  einer  sehr  unwahrscheinlichen ­
  abstehen  zu  können.
§.  45.  Doppelhäuser,
im  Sinne  des  Entwurfs  existiren  nach  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden ­
  Paragraphen  künftig  nicht  mehr,  und  wird  auf  den
Antrag  der  Commission  beschlossen,  sowohl  Abs.  1  als  2  zu  streichen.
8.  46.  Hintergebäude.
Die  Commission  beantragt,  den  Abs.  1  und  2  wie  folgt
zu  fassen:
„Die  Herstellung  von  Hinter-  und  Flügelgebäuden  soll  dahin
beschränkt  sein,  daß  diejenigen  Seiten  derselben,  welche  Fenster ­
  erhalten,  von  gegenüberliegenden  Gebäuden  oder  nachbarlichen ­
  Grenzen  überall  mindestens  6 m  Abstand  erhalten.
„Sie  ist  ferner  nur  insoweit  zulässig,  als  eine  gehörige,
mindestens  2,3 m  breite,  3,0 m  hohe  Zufahrt  zu  den  einzelnen
Hosräumen  besteht."
Der  Rest  des  Abs.  2  wird  zu  streichen  beantragt,  und  tritt
der  Verein  diesen  Antrügen  bezüglich  der  Fassung  des  Abs.  1
und  2  bei.
Abs.  3  soll  nach  der  Ansicht  der  Commission  verbleiben,  Abi.  4
aber  gestrichen  werden.
Der  Verein  beschließt  jedoch,  sowohl  Abs.  3  als  4  zu  belassen.
8-  47.  Fortsetzung  von  8-  46.
Hier  wird  auf  den  Antrag  der  Commission  beschlossen,  den
1.  Absatz  zu  streichen,  und  statt  des  Abs.  2  zu  setzen:
„Die  Hintergebäude  sollen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  drei
Stockwerke  und  mit  Einschluß  des  Dachs  nicht  mehr  als
12™  Höhe  erhalten;"
ferner  wird  beschlossen  Abs.  3  u.  4  zu  streichen,  Abs.  5  aber  zu
belassen.
Außerdem  werden  auf  den  Antrag  des  Herrn  Prof.  Silber
und  anderer  Vereinsmitglieder  noch  folgende  Zusätze  zu  8-  47
beschlossen:
„Bei  besonders  großen  Höfen  kann  für  die  Hintergebäude
auch  eine  größere  Höhe  gestattet  werden;"
ferner:
„Unbedeutende,  hinter  den  Hauptgebäuden  befindliche  Bauten, ­
  namentlich  Schupfen,  Gartenhäuser,  in  welche  keine
Feuerwerke  eingerichtet  werden  wollen,  und  ähnliche  Bauwesen, ­
  können  auch  fernerhin  in  Fachwerk  ausgeführt  werden."
8-  48.  Wohnhinterhäuser.
Die  Commission  beantragt  und  der  Verein  beschließt,  den  1.
und  2.  Absatz  des  Entwurfs  anzunehmen,  den  3.  und  4.  Absatz
aber  zu  streichen.
Herr  Sekretär  Hutzel  gibt  die  Erläuterung,  daß  das  Wort
„Zubehörden"  nicht  in  räumlichem  Sinne,  sondern  so  zu  verstehen
sei,  daß  hiedurch  ein  und  derselbe  Besitz  bezeichnet  werden  solle.
            
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