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Herr Sekretär Hutzel ist der Ansicht, daß Bestimmungen
hierüber in die noch zu erlassenden besonderen Instruktionen aufzunehmen
seien, und der Verein beschließt, über ähnliches Detail in
läteren Versammlungen zu berathen.
§. 38. Rinnen und Ablaufrohre.
Die Commission beantragt unveränderte Beibehaltung der
Fassung des Entwurfs. Auf den Antrag des Herrn Oberbaurath
Schlierholz und Bauinspektor Rheinhardt beschließt
der Verein, bei den Worten: „bei neuen Gebäuden und bei neuen
Trottoiranlagen" einzuschalten: „sowie bei den bestehenden Trottoirs,
soweit es möglich ist".
§. 39. Abwasser.
Die Commission beantragt den Schluß des ersten Absatzes:
„oder, wo noch keine Dohlen bestehen in — auf der Hofseite angebrachte
wasserdichte Senkgruben einzuleiten" zu streichen, welchem
nmunge^ Mtrag der Verein beitritt. — Abschnitt 2 wird ungeändert angenommen.
Mit Bezug auf §. 40 erbittet sich Herr Sekretär Hutzel die
Ansicht des Vereins, ob für die Construktion der Abtrittsgruben
der dazi besondere Vorschriften gegeben werden sollen. Rach längerer Dea^gemest
hatte, an welcher sich insbesondere die Herren Schlierholz und
dern auH Rheinhardt betheiligen, beschließt der Verein, seine Ansicht dahin
auszusprechen, daß, wenn bei den besonderen Vorschriften, welche
von Seiten der städtischen Behörden nach §. 40 des Ortsbaustatuts
über die Einrichtung der Abtritte in Aussicht gestellt werden, von
Abtrittgruben die Rede sein sollte, mit Hinweglassung aller Betimmungen
über die vollständig frei zu gebenden Einzelheiten der
Construktion dieser Gruben nur gesagt werden sollte, daß dieselben
vollkommen wasserdicht herzustellen seien.
§. 40. Abtritte, Ausgüsse rc.
wird, dem Antrag der Commission entsprechend, unverändert beibehalten.
§. 41. Gebäude-Abstände.
Statt dem Wortlaut des Entwurfs beantragt die Commission
olgende Fassung:
„Gebäudeabstünde sind nur an solchen Straßen zu verlangen,
welche im Ortsbaustatut als „Landhausstraßen" bezeichnet
werden.
„In diesem Fall darf der Abstand nicht unter 6 m betragen."
Der Verein beschließt, dieser Fassung beizutreten, statt des Zusatzes
>er Commission: „Wollen in geschlossenen Straßen freiwillige Abiände
gemacht werden, so dürfen sie nicht unter 3°° betragen",
lber, auf den Antrag des Herrn Professor Silber, mit Rücksicht
uf die Schwierigkeit, für die Behandlung der bei Abständen sichtbar
werdenden Nebenseiten geeignete Bestimmungen zu erlassen, zu
chm: „In allen anderen Straßen sind Gebäudeabstünde nicht geattet",
und auf einen späteren Antrag des Herrn Oberbaurath
vchlierholz vorstehender Fassung des §. 41 noch hinzuzufügen:
„Jedoch muß in der Regel jedes dieser Häuser eine Durchchrt
von 2,3°° Breite nach dem Hofe erhalten, soweit nicht von
er Rückseite her eine Zufahrt gesichert erscheint.
8. 42 u. 43. Vertheilung des Abstands rc.
werden auf den Antrag der Commission zu streichen beschlossen.
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§. 44. Ueberbauung der Einfahrten.
Hier beantragt die Commission eine andere Fassung, welche
nach längerer Debat!e wie folgt beschlossen wird:
„Die Ueberbauung bestehender Abstände kann gestattet werden,
wenn zwei Abstünde von mindestens je 2,3 m zusammentreffen
, und wenn der Ueberbau auf allen drei Seiten
massiv aufgeführt wird."
Von einer Möglichkeit, auf welche Herr. Bauinspektor Vöhringer
aufmerksam macht, daß hiebei doch noch Abstände von 2'
verbleiben könnten, glaubt der Verein als von einer sehr unwahrscheinlichen
abstehen zu können.
§. 45. Doppelhäuser,
im Sinne des Entwurfs existiren nach den Bestimmungen der vorhergehenden
Paragraphen künftig nicht mehr, und wird auf den
Antrag der Commission beschlossen, sowohl Abs. 1 als 2 zu streichen.
8. 46. Hintergebäude.
Die Commission beantragt, den Abs. 1 und 2 wie folgt
zu fassen:
„Die Herstellung von Hinter- und Flügelgebäuden soll dahin
beschränkt sein, daß diejenigen Seiten derselben, welche Fenster
erhalten, von gegenüberliegenden Gebäuden oder nachbarlichen
Grenzen überall mindestens 6 m Abstand erhalten.
„Sie ist ferner nur insoweit zulässig, als eine gehörige,
mindestens 2,3 m breite, 3,0 m hohe Zufahrt zu den einzelnen
Hosräumen besteht."
Der Rest des Abs. 2 wird zu streichen beantragt, und tritt
der Verein diesen Antrügen bezüglich der Fassung des Abs. 1
und 2 bei.
Abs. 3 soll nach der Ansicht der Commission verbleiben, Abi. 4
aber gestrichen werden.
Der Verein beschließt jedoch, sowohl Abs. 3 als 4 zu belassen.
8- 47. Fortsetzung von 8- 46.
Hier wird auf den Antrag der Commission beschlossen, den
1. Absatz zu streichen, und statt des Abs. 2 zu setzen:
„Die Hintergebäude sollen in der Regel nicht mehr als drei
Stockwerke und mit Einschluß des Dachs nicht mehr als
12™ Höhe erhalten;"
ferner wird beschlossen Abs. 3 u. 4 zu streichen, Abs. 5 aber zu
belassen.
Außerdem werden auf den Antrag des Herrn Prof. Silber
und anderer Vereinsmitglieder noch folgende Zusätze zu 8- 47
beschlossen:
„Bei besonders großen Höfen kann für die Hintergebäude
auch eine größere Höhe gestattet werden;"
ferner:
„Unbedeutende, hinter den Hauptgebäuden befindliche Bauten,
namentlich Schupfen, Gartenhäuser, in welche keine
Feuerwerke eingerichtet werden wollen, und ähnliche Bauwesen,
können auch fernerhin in Fachwerk ausgeführt werden."
8- 48. Wohnhinterhäuser.
Die Commission beantragt und der Verein beschließt, den 1.
und 2. Absatz des Entwurfs anzunehmen, den 3. und 4. Absatz
aber zu streichen.
Herr Sekretär Hutzel gibt die Erläuterung, daß das Wort
„Zubehörden" nicht in räumlichem Sinne, sondern so zu verstehen
sei, daß hiedurch ein und derselbe Besitz bezeichnet werden solle.