I. Zweck des Vereins.
8- 1.
Der Zweck des Vereins ist: Austausch der Ideen und Er
fahrungen auf dem Gebiete der Architektur und des Ingenieur-
wesens, Wahrung der sozialen Interessen der Fachgenossen und
Begründung eines geselligen, freundschaftlichen Verhältnisses unter
den Theilnehmern.
II. Mitglieder des Vereins.
8. 2.
Mitglieder des Vereins können nicht nur Württembergische
Architekten und Ingenieure sondern auch solche aus anderen Staaten
werden.
Die Vercinsmitglieder theilen sich in ortsanwesende (d. h. in
Stuttgart wohnende) und in auswärtige Mitglieder.
8- 3.
Jeder der die Aufnahme in den Verein wünscht, muß von
einem Mitgliede schriftlich dazu vorgeschlagen werden. Die Auf
nahme erfolgt durch Ballotage in einer ordentlichen oder in einer
Hauptversammlung.
Jedem Mitgliede des Vereins steht das Recht zu, aus dem
Verein auszutreten, wenn es solches dem Comite einen Monat vor
dem Schlüsse des Halbjahrs schriftlich angezeigt hat.
Jeder in den Verein Aufgenommene bleibt so lange Mitglied,
als er nicht durch Verletzung der Statuten einen Antrag auf seine
Ausschließung aus dem Verein veranlaßt.
Der Verein kann den Ausschluß eines Mitgliedes nur durch
Ballotage beschließen, der Antrag zu einer solchen Ballotage kann
nur durch das Comite gestellt werden, und hat sich daher das
einzelne Mitglied in vorkommenden Fällen schriftlich an dieses zu
wenden.
Ein freilvillig ausgetretenes Mitglied kann zu jeder Zeit,
ein unfreiwillig ausgetretenes aber erst nach Verlauf eines Jahres
seine Wieder-Aufnahme beantragen lassen.
8- 4.
Gäste können zu jeder Zeit in die Versammlung durch Ver
einsmitglieder eingeführt werden; doch soll dies bei einem in
Stuttgart ansäßigen Architekten oder Ingenieur in der Regel nicht
öfter als dreimal geschehen.
8- 5.
Ein freiwillig oder unfreiwillig ausgetretenes Mitglied verliert
vlle seine Rechte an das Eigenthum des Vereins (siehe §. 10).
III. Verwaltung.
A) ComitA
8- 6.
Zur Aufrechthaltung der Statuten und Besorgung der nöthi
gen Geschäfte wählt der Verein aus den in Stuttgart wohnenden
Mitgliedern ein Comits, aus neun Personen bestehend.
Dieses Comite hat dann unter sich einen Vorstand, einen
Stellvertreter desselben, drei Schriftführer, einen Kassier, einen
Bibliothekar und einen Stellvertreter für die beiden Letzteren zu
wählen.
Scheidet ein Comits-Mitglied aus dem Verein, oder verläßt
es Stuttgart als Wohnort, so tritt dasjenige Vereinsmitglied in
das Comits, welches bei der letzten Wahl nach den gewählten
neun Comits-Mitgliedern die meisten Stimmen gehabt hat. Falls
das ausscheidende Comits-Mitglied ein Amt bekleidet hat, so hat
das so ergänzte Comite zu bestimmen, welches von seinen freien
Mitgliedern dasselbe zu übernehmen hat.
8- 7-
Das Comite ist berechtigt, gewöhnlich vorkommende kleinere,
und zu Abhaltung der Vereins-Versammlungen nothwendige Aus
gaben, ohne vorherige Berathung in einer Versammlung, aus der
Vereinskasse zu bestreiten. Dahingegen sind größere Ausgaben
und besonders solche, die der Vereinskasse irgend eine fortdauernde
Verbindlichkeit auferlegen, oder welche die Anschaffung eines archi
tektonischen Werkes, oder dergleichen bezwecken, durch das Comits
in einer ordentlichen Versammlung des Vereins zur Berathung zu
bringen, und ist dann gemäß der Beschlußnahme zu verfahren.
8- 8.
In der alle Jahre abzuhaltenden Hauptversammlung (§. 11 b)
legt das Comite sein Amt nieder, erstattet Bericht über
die Thätigkeit des Vereins, und legt Rechnung über
die Vereinskasse ab. In derselben Versammlung wird zur
Wähl eines neuen Comits's für das nächste Jahr
geschritten.
8) Geldbeiträge.
8- 9.
.Jedes neue oder wiederaufgenommene Mitglied hat fünf Mark
als Eintrittsgeld und außerdem einen laufenden Beitrag in die
Vereinskasse vorauszubezahlen, und zwar die ortsanwesenden Mit
glieder halbjährig sieben Mar! und die auswärtigen Mitglieder
halbjährig vier Mark. Neu eintretende Mitglieder zahlen ebenfalls