Full text: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1872)

I. Zweck des Vereins. 
8- 1. 
Der Zweck des Vereins ist: Austausch der Ideen und Er 
fahrungen auf dem Gebiete der Architektur und des Ingenieur- 
wesens, Wahrung der sozialen Interessen der Fachgenossen und 
Begründung eines geselligen, freundschaftlichen Verhältnisses unter 
den Theilnehmern. 
II. Mitglieder des Vereins. 
8. 2. 
Mitglieder des Vereins können nicht nur Württembergische 
Architekten und Ingenieure sondern auch solche aus anderen Staaten 
werden. 
Die Vercinsmitglieder theilen sich in ortsanwesende (d. h. in 
Stuttgart wohnende) und in auswärtige Mitglieder. 
8- 3. 
Jeder der die Aufnahme in den Verein wünscht, muß von 
einem Mitgliede schriftlich dazu vorgeschlagen werden. Die Auf 
nahme erfolgt durch Ballotage in einer ordentlichen oder in einer 
Hauptversammlung. 
Jedem Mitgliede des Vereins steht das Recht zu, aus dem 
Verein auszutreten, wenn es solches dem Comite einen Monat vor 
dem Schlüsse des Halbjahrs schriftlich angezeigt hat. 
Jeder in den Verein Aufgenommene bleibt so lange Mitglied, 
als er nicht durch Verletzung der Statuten einen Antrag auf seine 
Ausschließung aus dem Verein veranlaßt. 
Der Verein kann den Ausschluß eines Mitgliedes nur durch 
Ballotage beschließen, der Antrag zu einer solchen Ballotage kann 
nur durch das Comite gestellt werden, und hat sich daher das 
einzelne Mitglied in vorkommenden Fällen schriftlich an dieses zu 
wenden. 
Ein freilvillig ausgetretenes Mitglied kann zu jeder Zeit, 
ein unfreiwillig ausgetretenes aber erst nach Verlauf eines Jahres 
seine Wieder-Aufnahme beantragen lassen. 
8- 4. 
Gäste können zu jeder Zeit in die Versammlung durch Ver 
einsmitglieder eingeführt werden; doch soll dies bei einem in 
Stuttgart ansäßigen Architekten oder Ingenieur in der Regel nicht 
öfter als dreimal geschehen. 
8- 5. 
Ein freiwillig oder unfreiwillig ausgetretenes Mitglied verliert 
vlle seine Rechte an das Eigenthum des Vereins (siehe §. 10). 
III. Verwaltung. 
A) ComitA 
8- 6. 
Zur Aufrechthaltung der Statuten und Besorgung der nöthi 
gen Geschäfte wählt der Verein aus den in Stuttgart wohnenden 
Mitgliedern ein Comits, aus neun Personen bestehend. 
Dieses Comite hat dann unter sich einen Vorstand, einen 
Stellvertreter desselben, drei Schriftführer, einen Kassier, einen 
Bibliothekar und einen Stellvertreter für die beiden Letzteren zu 
wählen. 
Scheidet ein Comits-Mitglied aus dem Verein, oder verläßt 
es Stuttgart als Wohnort, so tritt dasjenige Vereinsmitglied in 
das Comits, welches bei der letzten Wahl nach den gewählten 
neun Comits-Mitgliedern die meisten Stimmen gehabt hat. Falls 
das ausscheidende Comits-Mitglied ein Amt bekleidet hat, so hat 
das so ergänzte Comite zu bestimmen, welches von seinen freien 
Mitgliedern dasselbe zu übernehmen hat. 
8- 7- 
Das Comite ist berechtigt, gewöhnlich vorkommende kleinere, 
und zu Abhaltung der Vereins-Versammlungen nothwendige Aus 
gaben, ohne vorherige Berathung in einer Versammlung, aus der 
Vereinskasse zu bestreiten. Dahingegen sind größere Ausgaben 
und besonders solche, die der Vereinskasse irgend eine fortdauernde 
Verbindlichkeit auferlegen, oder welche die Anschaffung eines archi 
tektonischen Werkes, oder dergleichen bezwecken, durch das Comits 
in einer ordentlichen Versammlung des Vereins zur Berathung zu 
bringen, und ist dann gemäß der Beschlußnahme zu verfahren. 
8- 8. 
In der alle Jahre abzuhaltenden Hauptversammlung (§. 11 b) 
legt das Comite sein Amt nieder, erstattet Bericht über 
die Thätigkeit des Vereins, und legt Rechnung über 
die Vereinskasse ab. In derselben Versammlung wird zur 
Wähl eines neuen Comits's für das nächste Jahr 
geschritten. 
8) Geldbeiträge. 
8- 9. 
.Jedes neue oder wiederaufgenommene Mitglied hat fünf Mark 
als Eintrittsgeld und außerdem einen laufenden Beitrag in die 
Vereinskasse vorauszubezahlen, und zwar die ortsanwesenden Mit 
glieder halbjährig sieben Mar! und die auswärtigen Mitglieder 
halbjährig vier Mark. Neu eintretende Mitglieder zahlen ebenfalls
	        
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