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dem deren Dienstzeit erst nach zurückgelegtem 30. Lebensjahre
gerechnet würde; —
2) daß frühe verunglückten Beamten mit längerer Pensions
zeit die Pension erhöht werde; —
3) daß Bahnhofverwalter II. Klasse, wenn sie ein höheres
Staatsexamen gemacht haben auf Lebzeiten angestellte Beamten
seien, nicht aber geprüfte Bcchnmeistcr re.; und wünsche bei Punkt 3,
besonders aber bei erstem Abhilfe und die Vermittlung des
Vereins; es dürfte jedoch nur dieser in Behandlung zu nehmen
und die Andern fallen zu lassen sein, da insbesondere Punkt 2
auch andere Beamte, Eisenbahnbctricbsbeamte, Bergleute rc.
treffe, der §. 47 dem Könige in besonderen Fällen ein weiter
gehendes Recht auf Erhöhung von Pensionen einräumt, überhaupt
die 2 leztercn Punkte keine Aussicht auf Erfolg haben dürften.
Der Referent aus der Kommission theilt diese Ansicht und
verliest nun Herr Baumgärtner eine von ihm verfaßte Ein
gabe, welche nachdem sich an der Debatte die Herren Binder,
Bok, v.Egle, Köhler, Knoll und v. Schlierholz betheiligen
und nach einigen Ergänzungen, die sich darauf beziehen, daß
z. B. beim Eisenbahnbau seit neuerer Zeit die Bauführer auf
vierteljährliche Kündigung bestellt werden und daß es geboten
sei, daß bei den wenigen Assistentcnstellen, die Techniker als
Bauführer bis zu ihrer definitiven Anstellung Dienste leisten
müssen, in denen sie sich weiter für ihr späteres Amt ebenfalls
ausbilden und dadurch doch wohl nicht Schaden nehmen sollten, dieß
beigefügt werde und in nachstehender Fassung angenommen wurde.
Kohe Kammer der Abgeordneten!
Bitte des würltemb. Vereins für Baukunde
um Modification des Art. 39 in dem Entwurf
eines Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Staatsbeamten.
Der württcmb. Verein für Baukunde erlaubt sich einer
hohen Kammer der Abgeordneten in Betreff des den Ständen
vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Staatsbeamten, beziehungsweise in Betreff der Bestimmungen
des Art. 39 dieses Gesetzes eine ehrerbietige Vorstellung und
Bitte zu unterbreiten.
Der genannte Artikel bestimmt:
„Die Dienstzeit, welche bei der Feststellung des Ruhe-
„gehalts in Betracht kommt, wird vom Tage der Anstellung
„an auf Lebenszeit gerechnet. Hiezu tritt wenn eine An-
„stellung auf einer vierteljährig kündbaren Stelle (Beil. II
„dieses Gesetzes) voranging, die auf solcher nach Vollendung
„des 25. Lebensjahres zugebrachte Dienstzeit."
Hiezu sagen die Motive, daß die zuletzt angeführte Be
stimmung bezüglich des Lebensalters aus dem Grunde getroffen
sei, damit nicht für diejenigen, welche längere Zeit auf Er
langung einer umfassenden Vorbildung verwandten, eine Be-
nachthciligung bezüglich der Dienstberechnung entstehe gegenüber von
Solchen, die lediglich in einer praktischen Laufbahn sich vorbilden.
Die ausgesprochene Absicht des Gesetzes wird bei denjenigen
Bediensteten, deren Interesse wir vertreten, nicht erreicht, sondern
das gerade Gegentheil davon bewirkt.
Die Bautechniker nämlich, welche ihre wissenschaftliche
Ausbildung vollendet und die höhere Staatsprüfung erstanden
haben, werden zunächst als Bauführer und zwar meist nicht
mit */ 4 jähriger Kündigung, sondern fast durchweg mit einem
Taggeld bei Ausführung von Staatsbauten angestellt. Auf
sie würden also, weil nicht mit l U jähriger Kündigung, sondern
mit bloßem Taggeld angestellt, nicht die Bestimmungen des
Art. 39, sondern die des Art. 42, Ziff. 5 Anwendung finden,
d. h. ihnen würden bei Berechnung des Ruhegehalts die vor
dem Eintritt in ein definitives Amt im Staatsdienst zuge
brachten Jahre nicht vom 25., sondern vom 30. Lebensjahre
an gezählt. Dagegen würden den in der Beil. II. des Gesetzes
aufgeführten Bediensteten, welche in der Regel keine höhere
wissenschaftliche Bildungslaufbahn durchgemacht und keine höhere
Staatsprüfung erstanden haben, aber mit '/« jähriger Kündigung
angestellt sind, wie z. B. Bahnmeister, Straßenmeister, Floß
meister, Bauaufseher an der Neckarwasserstraße, selbst Schleusten-, !
Fluß- und Straßenwärtcr rc rc., wenn sie später eine An
stellung auf Lebenszeit erlangen, die in ihrem früheren Dienste
zugebrachten Jahre bei der Pensionsberechnung vom 25. Lebens
jahr an gezählt. Ihnen gegenüber wären also die zuerst ge
nannten Bautechniker, durch ihre höhere wissenschaftliche Aus
bildung und der erstandenen höheren Staatsprüfung in be
deutendem Nachtheil.
Dies ist offenbar gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes
und der gesetzgebenden Faktoren, und läuft den allseitig ange
nommenen Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit entgegen —
das Alles umsomehr, als es für Bautechniker zur Erlangung
der völligen Tüchtigkeit für ihr zukünftiges Amt absolut noth
wendig ist, daß sie nach Vollendung ihrer wissenschaftlichen
Studien als Bauführer eine (eben nur mit einem Taggeld ver
bundene) Anstellung bei Bauausführungen suchen, weil sie bei
der nicht ausreichenden Zahl von Ingenieur- und Bauamts
assistentenstellen in keiner andern Weise dem Staate dienen und
ihre volle praktische Ausbildung erlangen können.
Wir glauben von einer weiter begründeten Ausführung
absehen zu dürfen und erlauben uns vertrauensvoll einer hohen
Kammer der Abgeordneten die ehrerbietige Bitte zu unterbreiten:
„Dieselbe wolle bei Berathung des mehrerwähntcn Ge
setzesentwurfes den in Art. 39 enthaltenen Bestimmungen
eine solche Fassung geben, daß auch denjenigen Bantechnikern,
welche eine höhere Staatsprüfung erstanden haben, vor ihrer
definitiven Bedienstung aber nur in der Eigenschaft als Bau
führer rc. rc., mit einem Taggeld im Staatsdienst angestellt
waren, die in dieser Stellung zugebrachte Zeit bei Berechnung
der Pension vom 25. Lebensjahr an gezählt werde.
Stuttgart, den 8. April 1876.
Ehrerbietigst
Der württemb. Verein für Baukunde.
Im Namen desselben
der Vorstand:
I. v. Schlierholz, Obcrbaurath.
Ferner wird beschlossen von der Eingabe den Herren
Ministern der auswärtigen Angelegenheiten und der Verkehrs
anstalten, des Innern und der Finanzen Abschrift mit ent
sprechenden Begleitschreiben zuzustellen, was der Vorsitzende zu
besorgen übernimmt.
Schließlich erwähnt Herr Knoll, wie es wünschcnswerth
wäre, daß die geprüften Techniker auch als Bauführer in einem
dem genannten Gesetze entsprechenden Sinne angestellt würden,
wodurch uns auch die tüchtigeren Kräfte mehr als seither er
halten und an unsere Verhältnisse gekettet würden.
Dies wird allseits anerkannt und soll jeder in seinem
Kreise auf die Verwirklichung dieses Wunsches hinwirken.
Der Vorsitzende spricht hierauf im Namen des Vereins
den Dank an Herrn Preu für dessen Antrag und den Kom
missionsmitgliedern für ihre Mühe aus.
Ein Antrag auf die Ausführung eines Frühlingsausflugs
für Herrn und Damen, welchen der Herr Vorsitzende auf den
Wunsch mehrer Mitglieder und zwar nach der Solitude stellt, wird
nach einiger weiterer Besprechung genehmigt, für die Aus
führung der 28. Mai d. I. vorgesehen und als Festordner die
Herren Bock, Dobel, v. Scegerfl'., Zobel erwählt. Aus
wärtige Mitglieder sollen jedenfalls auch benachrichtigt werden.
Endlich wird zum letzten Gegenstand der Tagesordnung
übergegangen und gibt Herr Prof. Dollinger Erläuterungen
über die von ihm ausgestellten Zeichnungen, welche schon vor
und während der Verhandlungen die Aufmerksamkeit der Mit
glieder auf sich gezogen hatten.
Es sind:
1) getreue Pausen von 3 alten kreisförmigen Glasbildern,
welche sich im Fürstl. Hohenlohc'fchcn Schlosse zu Ncuenstein
gefunden haben und bei der Einrichtung eines Saals für Kunst-
und Altcrthumsgegcnstände verwendet werden sollen. Die
Gegenstände der Bilder sind theils ans der Bibel, theils aus
dem Leben gegriffen und reihen sich je um die mittlern Hohen-
lohe'schen Wappenschilder; erstere sind Scenen aus dem Leben
! von Adam und Eva, von Simson und von David, an welche sich