Volltext: Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1876)

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1)  als  ein  Ganzes  auf  Grund  von  Preiszetteln,  oder
2)  als  ein  Complex  von  5  bis  6  detailirt  bearbeiteten  1
Arbeitsloosen,  alle  auf's  Nachmeß  rc.  bestimmten  Arbeidtn  inel.
Materialbeschaffung,  excl.  dem  Legen  des  Oberbaues,  er  eisernen ­
  Brückenbauarbeiten,  Schienen,  Schienenbefestigungsmittel
und  Schwellenlieferung,  sowie  den  Hochbauten,  —  welche
meist  für  sich  und  bei  letzteren  nach  einzelnen  Arbeitsgattungen
im  Submissionswege  verakkordirte  werden  —  an  einen  Unternehmer ­
  oder  eine  Unternehmergesellschaft  vergeben,  oder
ß.  nach  einzelnen  Arbeitsloosen,  je  nach  der  Wichtigkeit
der  Arbeiten  2  bis  4  Kilometer  lang,  sämmtliche  Rubriken
des  Unterbaues  und  die  Bettung  des  Oberbaues  enthaltend,
an  einen  Unternehmer  oder  Unternehmergesellschaft,  wogegen
die  übrigen  Arbeiten  auch  hier,  wie  ad  «  besonders  vergeben
werden;  und  endlich
d.  in  K  leinakkorden,  die  sich  wesentlich  in  Fällen
als  sehr  vo  rtheilhaft  ergeben  haben,  in  denen  es  von  Werth
ist,  einzelne  Einschnitte  und  Auffüllungen,  Tunellvoreinschnitte
oder  Stollen,  größere  Fundat  ionen,  als  Borarbeiten  für  größere ­
  Objecte  und  um  wesentlich  während  der  Bearbeitung  und
Berechnung  dieser  an  dem  Bautermine  nichts  zu  versäumen.
Zu  dergleichen  Arbeiten  können  auch  kleinere  Unternehmer ­
  beigezogen  werden,  welche  nickt  selten  den  gestellten  Anforderungen ­
  zufriedenstellender  nachkommen  und  sich  bei  der
direkten  Arbeitsübernahme  besser  befinden,  als  bei  Unterakkorden, ­
  die  sie  aus  der  Hand  von  größeren  Unternehmern
erhalten  und  gegenüber  Letzteren  mit  deren  weit  größeren
Ansprüchen  für  ihre  Lebensstellung.
B.  a)  «.  Die  Großakkorde  in  größerem  Maßstabe
wurden  bis  jetzt  bei  uns  nur  in  zwei  Fällen  angewendet  und
zwar
ad  1)  für  die  Bahnstrecke  Pforzheim-Wildbad,  auf  22,7
Kilometer  Länge,  zur  Erzielung  einer  raschen  Ausführung,
wozu  die  detailirte  Ausarbeitung  von  Voranschlägen  nicht  zugereicht ­
  hatte,  auf  Grund  von  genauen  Bauvorschriften  und
Preislisten  an-eine  Unternehmergesellschaft  auf  ein  von  dieser
gestellten  Offertes  übertragen.  Diese  Art  Ausführung  erfordert, ­
  ohne  sichere  Bemeffung  der  jeweiligen  Geldbedürfnisse,
ein  großes  verfügbares  Betriebskapital,  bedeutendes  Inventar, ­
  ein  zahlreiches,  erfahrenes  und  zuverlässiges  Personal,
was  stets  schwer  für  so  ausgedehnte  Bauten  zu  erreichen  ist.
Besser  hat  sich  wohl:
ad  2)  die  zweite  Art,  die  Zusammenvergebung  einer
Reihe  von  detailm  bearbeiteten  Loosen,  in  eine  Hand  erwiesen, ­
  wobei  aber  wie  ad  1»  der  gleich  große  Apparat  an  Geldund
  Personalmitteln  nöthig  wird  und  ebenfalls  wesentlich
große  Generalkosten  entstehen  und  hat  sich  diesem  gegenüber
bei  uns
ad  ß.  bei  Vorhandensein  tüchtiger,  meist  zuverlässiger
Unternehmer  die  Vergebung  nach  einzelnen  Arbeitsloosen  als
sehr  zweckmäßig  erwiesen,  wobei  je  nach  den  lokalen  Verhältnissen ­
  bei  kleineren  Loosen  oder  bei  besonderer  Tüchtigkeit
dem  Unternehmer  auch  2  Loose  zusammen  vergeben  werden.
Der  Art  Unternehmer  sind  meist  technisch  gebildete  Leute,
welche  sich  selbst  der  Ausführung  unterziehen,  zuverlässiges,.
ihnen  durchaus  bekanntes  Aufsichtspersonal  besitzen  und  Land
und  Leute  kennen,  so  daß  wohl  in  den  meisten  Fällen  die
Bauverwaltung  zufriedengestellt  wird  und  dem  Unternehmer
ein  entsprechender  Gewinn  zu  Theil  wird.
Nicht  selten  sind  hiebei  Geschäftsführer  durch  entsprechende
Tantiemen  bei  der  Arbeit  interessirt.
Hienach  ist  daher  in  Württemberg  beim  Eisenbahnbau
für  den  Unterbau  und  die  Bettung,  insofern  nicht  einzelne,
kleinere  Bauobjecte  in  Kleinakkord  vergeben  werden,  die  Vergebung ­
  nach  entsprechend  großen  Arbeitsloosen  die  „Regel,"
der  Regiebau  die  „Ausnahme"  und  größere  ausgedehnte  Großakkorde ­
  können  als  verlassen  betrachtet  werden.
e)  Generalakkorde,  d.  h.  die  Vergebung  einer  ganzen ­
  Bahnstrecke  auf  Grund  ausgearbeiteter,  technisch  geprüfter
Plane  und  Voranschläge  gegen  eine  runde  feststehende  Summe
kam  in  Württemberg  nur  einmal  bis  jetzt  vor,  und  zwar  bei

der  Ausführung  der  Privatbahn  von  Mezingen  nach  Urach
(Ermsthalbahn).
Hiebei  wurde  von  der  Privatbahngesellschaft  die  süddeutsche ­
  Baugesellschaft  für  Eisenbahnbau  und  Bedarf  in
Stuttgart  beauftragt,  aus  Grund  der  vom  Staate  gestellten
Concessions-Bedingungen  eine  Traee  (zu  der  vom  Staate
Grundlagen  vorhanden  waren),  Detailpläne  und  Voranschläge
zu  bearbeiten,  welche  der  Genehmigung  der  Staatsbehörden
zu  unterstellen  waren,  woraus  die  genannte  Gesellschaft  die
Gütererwerbung  und  die  Ausführung  gegen  eine  bestimmte
Summe  übernahm,  gleichviel,  wie  sich  die  weiteren  Ansprüche
und  Verhältnisse  während  der  Gütererwerbung  und  Bauausführung ­
  gestalteten.
Die  Controle  über  die  richtige  und  solide  Ausführung
unterlag  der  K.  Württ.  Eisenbahnverwaltung.
Es  liegt  nahe,  daß  wenn  auch  ein  solches  Abkommen  für
die  Bahngesellschaft  —  den  Bauherrn  —  etwas  bequemes  bezüglich ­
  des  Kostenpunktes,  etwas  sicheres,  für  die  Abrechnung
glattes  hat,  seitens  des  Bauunternehmers  aber,  dem  eine
große  Machtbefugniß  eingeräumt  ist,  immerhin  das  Bestreben
vorhanden  ist,  sich  contraktlich  eines  gewissen  Maßes  von
Freiheit  in  Bezug  auf  die  technischen  Dispositionen  des  Baues
zu  sichern,  er  wird  die  Arbeiten  möglichst  billig  herzustellen,
allerorts  zu  sparen  suchen  und  letzteres  nicht  immer  im  Interesse ­
  der  Solidität.
Es  ist  daher  vor  Allem  für  diese  Akkordsart  ein  gewissenhaft ­
  gefertiger  Ueberschlag  auf  Grund  von  Detailplänen,  genaue ­
  Vertragsbedingungen  und  ein  reeller,  zuverlässiger  Unternehmer ­
  oder  Unternehmergesellschaft,  wie  eine  gute  Controle
über  die  Bauausführung  erforderlich,  der  controlirende  Baubeamte ­
  wird  aber,  da  schon  die  Natur  der  Sache  eine  gewisse
Dissonanz  zwischen  dem  Controleur  und  der  Baugesellschaft
bewirkt,  immerhin  einen  schweren  Standpunkt  erhalten.
Bei  genannter  Ermsbahn  ist  zwar  die  Ausführung  im
Allgemeinen  zur  Zufriedenheit  abgelaufen,  immerhin  aber
dürste  das  System  der  Generalaccorde  mit  feststehender  Pauschalsumme ­
  für  große  Bauobjecte  und  ganze  Bahnstrecken  für
unsere  Verhältnisse  nicht  passend,  überhaupt  principiell  zu  verwerfen ­
  sein,  es  werden
ad  d)  Pauschalakkorde  beim  Bahnbau  überhaupt
höchst  selten,  dagegen  beim  Hochbau  bei  sich  normal  bleibenden,
sich  wiederholenden  Gebäuden,  wie  Bahnwarthäusern,  Güterschuppen, ­
  Nebengebäuden  auf  Eisenbahnstationen,  wofür  genaue ­
  Abrechnungen  sichere  Anhaltspunkte  bieten,  mit  Vortheil
abgeschlossen,  wobei  jedoch  bezüglich  etwaiger  Veränderungen
im  Fondament  rc.  vorgesehen  ist,  daß  Mehr-  oder  Wenigermaß ­
  nur  insoweit  bei  der  Abrechnung  berücksichtigt  wird,  als
eine  Abweichung  einer  Position  vom  Plane  2°/o  mehr  oder
weniger  sich  ergiebt  und  daß  Objecte,  die  nicht  ausgeführt,
auch  nicht  bezahlt  werden.
Dergleichen  Pauschalakkorde  haben  wesentlich  das  Gute
der  Fixirung  einer  zum  Voraus  bestimmten  Bausumme  und
die  Abkürzung  des  Abrechnungsgeschäftes,  letztere  insbesondere
auch  für  die  Unternehmer  von  großem  Nutzen.
Als  Verakkordirungsweis  en  sind  in  Württemberg
beim  Eisenbahnbau  üblich:
1)  vorzugsweise  die  allgemeine  Submission  und
2)  die  beschränkte  Submission.
Die  erstere  geschieht  durch  Ausschreiben  und  werden  auf
schriftliche  Submissionsabgabe  auf  eine  bestimmte  Stunde  sowohl ­
  in-  als  ausländische  technisch  tüchtige,  mit  den  nöthigen
Geldmitteln  versehene  Unternehmer  zugelassen,  wobei  sich  jedoch ­
  die  Bauverwaltung  nicht  an  das  billigste  Offert  gebunden ­
  hält,  sondern  sich  unter  den  Bewerbern  die  Auswahl  vorbehält, ­
  und  bildet  diese  Concurrenz  die  Regel,  wogegen
ad  2)  die  beschränkte  Concurrenz,  obwohl  dieselbe  für
Erzielung  einer  guten  Arbeit  die  empfehlenswertheste  wäre,
nur  bei  Arbeiten  eintritt,  die  besonders  zuverlässiger  Unternehmer ­
  bedürfen  und  wird  sie  wesentlich  nur  bei  einzelnen
Arbeitsgattungen,  beim  Hochbau  z.  B.  bei  Schlosserarbeiten,
die  für  eine  ausgedehntere  Strecke  von  ein  und  demselben
	        
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