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Beilage 2.
Vorschläge
uir Revision der UollMSiitrsiigung, sowie der Uersiigung betreffend die Herstellung von Fenernngsrinrichtungen
vom 26. December 1872
zur neuen allgemeinen Wauordnung vom 6. Oktober 1872
mit Motiven.
Es hat seit dem Bestehen genannter Verfügung die Er
fahrung ergeben, daß manche Paragraphen einer Aenderung
bedürfen und findet sich daher das K. Ministerium des Innern
veranlaßt, eine Revision derselben vorzunehmen.
Der Verein für Baukunde, welcher die meisten der würt-
tembergischcn Staatsbaubcamten und Baumeister zu Mitgliedern
zählt, glaubt um so mehr seine Erfahrungen in fraglicher Rich
tung dem K. Ministerium des Innern unterbreiten zu sollen,
als sich das genannte hohe Ministerium auf eine vorläufige
Anfrage unsererseits dahin ausgesprochen hat, daß cs eine solche
Mittheilung gern entgegennehmen werde.
Derselbe hat nun in seinen Versammlungen vom 3., 12.
und 24. Februar, 3. und 7. März 1877 auf Grund von
Kommissionsberichtcn zu genannter Vollzugsverfügung nach
stehende Beschlüsse gefaßt, die er dem K. Ministerium des
Innern mit der Bitte um hochgcneigtc Berücksichtigung über
geben hat
Hiebei hat sich derselbe der seitherigen Paragraphencin-
theilung angeschlossen und die vorgeschlagenen Aenderungen ab
gesondert kurz im Anhang motivirt.
Hienach dürfte
4. Vollzugsverfügnng zur Bauordnung
zu Abschnitt I.
§. 1 bis 3 unverändert bleiben.
Bei §. 4 wird ein Zusatz bezüglich des Steigungsmaxi-
mums für nöthig erachtet in der Art:
daß bei neuanzulcgendcn Bauguartiercn für Hauptstraßen
mit durchgehendem Verkehr das Steigungsmaximum zu 6 °/ 0 ,
für Nebenstraßen zu 8 °/ 0 festzusetzen, von einer dießbezüg-
lichcn Vorschrift bei Straßen-Korrektioncn in schon bestehenden
Stadttheilcn ganz abzusehen sei.
Zu 8. 5 nichts bemerkt.
Zu Abschnitt II.
8. 6 Abs. 5 hinter sowie die Höhclage der Stra
ßen eingeschaltet werden „in der Axc".
8- 7. Dem Abs. 1 beigefügt werden:
insofern nicht neue Quartiere in Angriff genommen wer
den, für welche jenen Plänen die Bestimmung der Visiere
fehlen, oder wenn sie in dieser Richtung ergänzt werden,
vergl. ß- 6.
8. 8—13 unverändert bleibt.
Bei 8- 14 zu Abs. 3:
das Setzen von Weichstcinen an Gebäuden, besonders
bei engen Straßen ohne erhöhte Trottoire und wo sie als
nöthig erscheinen, bis zu einer Höhe, über welche die Achse
der Wagen weglaufen kann, gestattet sein.
8. 15 bis 18 unverändert bleiben.
8- 19 nach I. Absatz wie folgt lauten:
3) In Straßen von 11 in. und geringerer Breite dürfen
nur der Sockel, Gesimse, Thür- und Fenstereinfassungen über
die bestimmte Baulinie hervorragen. Erstere darf nicht über
0,15 in. vorstehen.
4) Weiter ist an Straßen von mindestens 11 in. Breite
das Vorragen über die Baulinie zulässig:
a und b wie seither 3 a und b.
c) Bei äußeren Thürgestcllcn und Thorpfcilern, Pilastern,
Pfeilern und Säulen bis zu 20 ein.
ck und e wie seither 3, ci und 3 e.
5) An Straßen von über 14 in. Breite dürfen Fassungen,
Pilaster, Pfeiler und Säulen bis zu höchstens 40 ein. über
die Baulinie vorstehen. '
II. Ueber die Höhe von 3 in. hinaus ist 1 und 2 a und
b (wie seither).
c) Bei bedeckten Altanen und Erkern bis auf 0,70 in.
3, 4 und 5 (wie seither) vorgeschlagen.
Bei 8- 20 bedauert der Verein, daß der Art. 21 Abs. 6
die Gestattung von Kellerlichtschächtcn in den Trottoirs über
haupt ausschließe, welche bei tiesherabgehenden Schaufenstern
und Lasenthürcn als einziges Mittel zu Schaffung von Licht
und Lust in Souterrain und Keller dienen und unter bestimm
ten Normen für das Zulassen bei geringem Raume und ihres
Verschlusses mit Eisengittern, die nicht geöffnet werden können,
unbedenklich erscheinen.
8- 21 und 22 unverändert bleiben.
8- 23 dürfte in erster Linie gestrichen, sollte dieß aber als
zu weitgehend betrachtet werden, bei Abs. 1 Zeile 3 hinten
Rückseite beigefügt werden:
„sofern diese nicht Brandmauern ohne Ocffnungcn sind."
8- 24 Abs. 1 lauten:
Von Waldungen sollen in der Regel Gebäude mit feuer
sicherer Bedachung wenigstens 15 in. und mit brennbarer Be
dachung wenigstens 30 in. entfernt sein.
Bei 8- 25 Abi. 1.
Die Entfernung von Gebäuden mit Wandbekleidungen,
oder Bedachungen von brennbaren Stoffen re. von 35 in. auf
20 in. ermäßigt. Abs 2 gestrichen werden.
ß. 26—28 unverändert bleiben, ebenso 8- 29—36.
Zu Abschnitt III.
Bei 8- 37 wird eine Ermäßigung der Abstände für drin
gend erachtet und dürfte Abs. 1 lauten:
Die Anbringung eines Bretter- oder Schindeljchirms ec.
zugelassen werden, wo die Bestimmung der Gebäude oder
deren Schutz gegen das Innere eine solche nöthig macht:'
1) auf ausgemauerten Riegclwandungen wofern die be
treffenden Ballten mindestens 4 m. und
2) auf unausgemaucrtcn Fachwcrkswandungcn, wenn
die betreffenden Bauten mindestens 10 in. mit ihren Dachvor
sprüngen auf der in Frage kommenden Seite von den be
nachbarten Gebäuden, beziehungsweise von der Eigenthums
grenze entfernt sind.
Zu Abs. 3 dürfte die Schindellagc (wie im Allgäu üblich)
aus 16—20 cm. Länge bezeichnet werden.
8- 38 unverändert bleiben.
Bei 8- 39 dürste der Abstand von hölzernen Balkönen,
Altanen re. von 4,5 in. nur bei Gebäuden festgehalten wer
den, welche hölzernen Gebäuden gegenüber stehen, gegenüber
von steinernen Gebäuden aber ein Abstand von 2,3 m. genügen.
Bei 8- 40 Abs. 5 genauer angegeben werden, was unter
dem Worte Nähe verstanden ist, um nicht willkürlicher Aus
legung Raum zu geben.