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Techniker erhalte, wobei, wie dies da und dort schon der Fall
sei, letzterer mehrere Oberämter versehen könnte.
Hiedurch könnte man sicherer auf tüchtige technische Kräfie
in beiden Branchen rechnen, während man nach der seitherigen
Einrichtung vielfach nur Halbheiten begegne.
Zu ß. 61 Abs. 5. Derselbe fordert für Eisen-Konstruk
tion und ungewöhnliche Bauten Konstruktions- und Detail
zeichnungen, was nicht selten kostbare Pläne bedingt und er
achtet der Verein diese Vorschrift umsomehr, als man in
manchen Fällen bei der Vorlage noch nicht weiß, ob überhaupt
gebaut werden darf, für hart und zu weitgehend, daher er
Durchstrich dieses Absatzes beantragt.
Zu Abs. 7. Findet der Verein den Maßstab 1: 500 bei
größern Komplexen für Situationspläne zu klein, um deutlich
genug zu werden und auch die erforderlichen Maaße eintragen
zu können, daher hiefür ein solcher 1: 200 gestattet werden sollte.
Zu §• 67.
Es haben sich bezüglich der Baukontrole bei entlegenen, b e -
sonders Einödcbauten durch die in Abs. 3 vorgeschriebenen
4 Visitationen wesentliche Belästigungen herausgestellt, indem
die Baukontroleure schwierig beizubringen sind, dadurch Ver
zögerungen im Bauen und auch nicht festen große Kosten ent
stehen, welche oft in keinem Verhältnifse zum Bauwesen selbst
stehen. Klagen hierüber sind besonders vernehmbar von Ein
ödcbauten des Allgäus und überhaupt größeren Gutskomplexen,
für welche Bauten meist keine Nachbarschaftsverhältnisse in
Betracht kommen und daher bei dergleichen Bauten die Kon-
trole 2 und 3 in Wegfall kommen könnte, wenn in letzterem
Falle das Gebäude keine Fcuerungsanlagen erhält.
B. Zur Verfügung betreffend die Herstellung von
Feuerungsei urichtungen.
Zu ß. 1. Der Absatz 1 spricht im Allgemeinen von
der Entfernung von Oesen und Herden vom Holzwerke mit
45 ein. und bringt in 8- 2 widersprechend besondere und ab
weichende Vorschriften hiefür, je nach der Beschaffenheit der
Oesen und je nachdem das Holzwerk frei oder verputzt ist; zu
dem hält der Verein eine Entfernung vom Holzwerke von 45 cm.
für zu groß und eine solche mit 35 cm. als genügend, wie
auch im Großherzogthum Baden in den Ban- und Feuerpolizei
vorschriften vom 5. Mai 1869 8- 20 ebenfalls eine Entfernung
von 1 bad. Fuß = 33 cm. als genügend gilt.
Zu Hebung des Widerspruchs hält der Verein den Zusatz
„soweit nicht 8- 2 Abweichungen enthält" und die Ermäßigung
der Entfernung auf 35 cm. für erforderlich.
Zu 8- 2 finden wir die Entfernungen der Oefen vom
Holzwerkc nach unseren Erfahrungen als zu groß und bei Bau
anlagen insbesondere für die Thürstellungen oft sehr erschwerend
und eine zweckmäßige Zimmeranlage behindernd, auch bei den
thönerncn Oefen viel zu weit greifend, daher wir unsere Vor
schläge dringend der Würdigung empfehlen, indem wir die Er
mäßigung der Feuersicherheit erfahrungsgemäß für zulässig
erachten.
Zu 8- 5. Die Aufstellung der Kochöfen zum Einhängen
von Kochgefäßen, „den sog. Armcleutöfen", wird durch die Vor
schrift des Abs. 1, — demgemäß eine vollständige Ghpsung beson
ders vorgeschrieben, die in Gebirgsgegenden re. meist nicht oder
nur mit großen Kosten durchzuführen ist, — in einer großen An
zahl von Zimmern unmöglich gemacht und doch sind dergleichen
Oefen für viele, besonders einzelne und arme Frauenspersonen
von so großem Werthe, weshalb deren Aufstellung nicht zu
sehr eingeschränkt werden und nur das für die Feuersicherheit
absolut Nöthige bezüglich deren Umgebung verlangt werden
sollte und erkennt der Verein dies in seinem Vorschlage als
ausreichend.
Zu 8’ 7 Abs. 4. Bei französischen und englischen Kaminen
ist vielfach der Rand der Vorlage durchbrochen, weshalb die
Vorschrift „undurchbrochen" als belästigend und überflüssig er
scheint, daher diese in der neuen Fassung wegbleiben sollte.
Zu 8- 11.
Die Vorschrift, daß Dampf- und Heißwasser-
Leitungsröhren von Holzwerk mindestens 15 cm. entfernt
bleiben sollen, hat in der Technikerwelt eine große Mißbilligung
und Agitation hervorgerufen, indem sie auf irrigen Grund
lagen, „der Perkins'scheu Hochdruckwasserheizung, welche
fast gar nicht mchr ausgeführt wird", beruht und in vielen
Fällen die Anwendung von dergleichen Heizungen nicht nur er
schwert, sondern nahezu unmöglich macht und statt eine feuer
sichere centrale und wirthschaftlich günstige Heizungsmethode zu
erleichtern, den mehr feuergefährlichen Heizungsarten Eingang
verschafft, weshalb dringend geboten erscheint, daß hier nur
Vorschriften gegeben werden, wie sie durch die Erfahrung
als geboten erscheinen, nicht aber gegründet auf veraltete und
nicht mehr bestehende Konstruktionen.
Der Verein für Baukundc hat bei Behandlung dieser wich
tigen Frage nicht nur die Erfahrungen seiner Mitglieder benützt,
sondern sich auch noch weiter an Autoritäten und Praktiker in
genanntem Zweige gewendet und hierüber die nachstehenden
Aeußerungen erhalten:
1) von Civilingenieur C. Kröber in Stuttgart. Der
selbe sagt:
„Die Beantwortung der Frage, ob Dampf- und Heiß
wasser-Leitungsröhren Holzwerk oder andere brennbare Stoffe
zn entzünden vermögen, wird in erster Linie davon abhängen,
welche Temperatur diese Röhren anzunehmen vermögen.
Gegenwärtig sind der Hauptsache nach folgende Systeme
in Anwendung:
1) Dampfheizung mittelst Abgangdampf aus Dampf
maschinen und mittelst frischen Dampfes direkt aus dem
Dampfkessel. Während in ersterem Falle der Dampf der Kon
densation nahe ist und seine Temperatur nur um höchstens 1
oder 2 Grade den Siedepunkt des Wassers übersteigen kann,
beträgt die Spannung in direkt vom Dampfkessel gespeisten
Dampfleitungen in der Regel 1,2—3,5 Atmosphären und die
Temperatur der Röhren somit 105—140 0 Cels.
2) Niederdruck-Wasser Heizung. Die maximale
Temperatur des Wassers im Heizkessel beträgt 100° Cels.
Während seines Laufes in den Röhren kühlt sich das Wasser
bis auf etwa 40" Cels. ab, um dann im Kessel angekommen
wiederum bis auf 100° erwärmt zu werden.
3) Kombinirte Wasser-Luft-Hcizung oder Dampf-
Luft-Heizung. Da hier das Wärme transportircnde Me
dium, abweichend von den beiden ersten Methoden, Luft ist, so
kommt diese Heizart hier nur soweit in Betracht, als die cigent-
tichen Wärmeerzeuger, die Wasser- oder Dampfröhren überhaupt
mit Holzwerk in Berührung kommen können. Wasser und Dampf
cirkuliren in den Röhren nur mit niederer Spannung, welche
> eine Temperatur der Röhren und der durch sie erwärmten Luft
i von nur 80—150 ° Cels. bedingt.
Außer den hier genannten Heizmcthoden war bis vor
; mehreren Jahren auch noch die
4) Perkins'sche Hochdruck-Wasserhcizung in ziem
lich ausgedehnter Anwendung. Sie wird indessen gegenwärtig
fast gar nicht mehr ausgeführt. In ganz gefüllten und ge
schlossenen Röhren von höchstens 30 mm. Lichtweite wird das
Wasser bis auf 150—200 0 Cels. erhitzt, was einem Druck von
5—15 Atm. entspricht.
Die hier in Frage kommenden Temperaturen schwanken
somit zwischen den Grenzen von 40—140 ° Cels. für Nieder
druck-Wasser- und -Dampfheizungen und steigen nur bei dem
Hochdruckwasser-Systeme bis auf 200 ° Cels.
Man wird nun wohl nicht sehr irren, wenn man die Tem
peratur, bei welcher Holzwerk re. zur Entzündung kommt, auf
300—350° Cels. schätzt. Selbst bei unmittelbarer Berührung
dieser Stoffe mit den Röhren der Dampf- und Heißwasser
heizungen ist daher eine Entzündung wohl nicht möglich.
Dem Unterzeichneten ist bis jetzt kein Fall einer Entzün
dung, weder durch Nieder- noch durch Hochdruckwasserheizungcn