Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1877)

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schleusen  erfordert  etwa  12  bis  15  Minuten,  wovon  6  auf  das
Füllen  der  Schleuse  kommen,  je  4  auf  die  Einfahrt  und  Ausfahrt. ­
  Diese  Angaben  gelten  aber  nur  für  beladene  Schiffe  bei
der  Bergfahrt,  wo  mit  großer  Vorsicht  verfahren  werden  muß,
damit  die  Schiffe  nicht  gegen  die  Thore  geschleudert  werden;
bei  leeren  Schiffen  braucht  man  zum  Füllen  der  Schleuse  nur
etwa  2'/-  Minuten.  Die  starke  Abnützung  der  Quaderkanten
durch  die  Taue  an  den  Schleusen  hat  zu  vollständiger  Verkleidung ­
  der  Kanten  durch  Winkeleifcn  geführt.  Wegen  der  Unterhaltung ­
  des  Kanals  wird  die  Schifffahrt  vom  2b.  Dezember
bis  20.  Februar  eingestellt.  Die  auf  dem  Kanal  beförderten
Güter  sind  zunächst  Brennholz,  Bausteine  aus  den  Vogesen,
sowie  Bauholz,  das  in  der  Richtung  nach  Paris  geht.  Gerade
in  Zabcrn  trafen  wir  ein  Schiff  mit  Rundholz,  zum  Bergwcrksbau,
  das  nach  Rouen  bestimmt  war,  ferner  Bauholzflöße,  welche
von  2  Mann  gezogen  wurden  und  aus  je  1  Gestör  von  7  bis
8  Lagen  übereinander  gelegter,  nur  durch  Stangen  und  Ketten
seitlich  verbundener  Hölzer  bestanden.
Bei  gewöhnlichem  Eisenbahntransport  wäre  es  gewiß  nicht
möglich  gewesen,  dieses  Holz  mit  Stutzen  auf  so  große  Entfernung ­
  zu  befördern.
Im  Weitern  gehen  dann  auf  dem  Kanal  Steinkohlen  und
Koaks  aus  dem  Saarbecken,  welche  mit  Hilfe  des  Saarkanals
und  der  kanalisirten  Saar  in  den  Rhein-Marnc-Kanal  gelangen.
Die  Bausteine,  welche  die  Vogesen  liefern,  gehen  meist  in  der

Richtung  nach  Straßburg  und  selbst  darüber  hinaus  (im  Jahr
1864  ca.  110,000  tons  durch  Zabcrn).  Der  Gesammtvcrkehr
betrug  im  Jahr  1864  85,743,000  Kilom.-Tonnen,  somit  durchschnittlich ­
  pro  Kilometer  272,128  1on8.
Den  interessantesten  Theil  des  Kanals,  den  Uebcrgang  über
die  Wasserscheide  der  Vogesen,  haben  wir  nicht  gesehen,  derselbe
liegt  zu  weit  ab  vom  nächsten  Bahnhof.  Bahn  und  Kanal  gehen
neben  einander  in  besonderen  Tunneln,  aber  in  verschiedenen
Höhen  durch  den  Kamm  der  Bog  esc  n,  die  Breite  des  Kanals
ist  im  Tunnel  wesentlich  eingeengt,  während  der  Kanal  sonst
eine  Breite  von  10,0  m.  in  der  Sohle  hat,  mit  I'/Züßigen
Böschungen,  somit  14,8  m.  im  Wasserspiegel,  beträgt  die  Weite
im  Tunnel  nur  6  in.,  genügt  somit  nur  für  1  Schiff.  Ebenso
interessant  ist  ferner  hier  die  Wasserversorgung  der  Scheitelhaltung,
  welche  aus  einer  Reihe  von  künstlichen  Seen  bei
Gondrexange  bewerkstelligt  wird.
Wir  hatten  aber  jedenfalls  genug  gesehen,  um  uns  zu  überzeugen, ­
  daß  auch  im  ungünstigsten  Terrain  die  Herstellung  eines
Schifffahrtskanals  möglich  ist,  und  daß  die  Vortheile,  die  ein
solcher  Kanal  für  den  Verkehr  bietet,  so  eminente  sind,  daß  wir
nicht  anstehen,  die  Anlage  von  Kanälen  in  den  Hauptverkehrsrichtungen ­
  als  zweckmäßig,  ja  als  nothwendig  zu  bezeichnen,  damit ­
  der  Transport  von  Kohlen,  Baumaterialien  u.  s.  w.  zu
mäßigen  Preisen  auf  größere  Entfernungen  möglich  ist,  und  daß
ein  neuer  Aufschwung  der  Industrie  hieraus  entstehen  wird.

Beilage  4
zur  9.  ordentl.  Versammlung.
Der  württemb.  „Verein  für  Baukunde"  in  Stuttgart  hat
in  seiner  Sitzung  vom  28.  Oktober  1876
„zur  Berathung  desHerrn  Prof.  Baumeisterscheu
  Antrags  einer  Reichs-Bauordnung  und  des
hiemit  zusammenhängenden  Beschlusses  der  fünften  Abgeordnetcnversammlung
  des  Verbands  deutscher  Architekten-  und
Ingenieur-Vereine"
eine  Kommission  gewählt,  bestehend  aus  den  Herren
Baurath  Brenner  und  Kaiser,  Prof.  Baumgärtner,
Silber  und  Walter  und  den  Architekten  Braun  Wald
und  Schittenhelm.
Die  Kommission  hat  am  25.  November  1876  die  Referate
über  die  im  gegebenen  „Schema"  aufgestellten  Punkte  unter  sich
zur  Ausarbeitung  vertheilt,  in  den  Kommissions-Sitzungen  berathen ­
  und  im  Vereine  in  der  9.  Sitzung  vom  7.  April  wie
folgt  rcferirt:
all  1  ist  die  Kommission  der  Ansicht,  daß  die  Aufstellung
eines  Reichs-Baugesetzes  nicht  anzustreben  sei,  weil  es  ihr  fast
unausführbar  erscheine,  bei  den  verschiedenen  lokalen  und  anderen
Verhältnissen  im  ganzen  Deutschen  Reiche  allgemeine  Normen
aufzustellen,  die  die  Einzeln-Interessen  nicht  wesentlich  beeinträchtigten, ­
  und  wenn  aus  einer  Bauordnung  Alles  herausgenommen ­
  wird,  was  in  verschiedenen  Landcstheilen  nothwendig
verschieden  behandelt  werden  muß,  so  bleiben  so  wenig  allgemeine ­
  Bestimmungen  übrig,  daß  diese  zu  einem  Gesetz  keinen
Stoff  mehr  geben.
Im  Uebrigen  will  die  Kommission  nicht  versäumen,  in
Folgendem  an  der  Hand  des  Schemas  für  baurechtliche  Bestimmungen ­
  über  Hochbauten,  die  in  der  neuen  allgemeinen  Bauordnung ­
  für  das  Königreich  Württemberg  und  in  der  Vollzichungsvcrfügung
  vom  26.  Dezember  1872,  sowie  der  Verfügung ­
  des  Ministeriums  des  Innern  betreffend  die  Herstellung
von  Feuerungsanlagcn  vom.26.  Dezember  1872  enthaltenen
Vorschriften  übersichtlich  anzuführen  und  ihre  Ansicht  über  die
Zweckmäßigkeit  derselben  beizufügen.
ad  2  Schema  1.
Rechtsstandpunkt  der  Privaten  Der  Art.  1  der
Bauordnung  spricht  den  Grundsatz  der  Baufreiheit  mit  gesetzlichen ­

  (häusig  zu  weit  gehenden)  Beschränkungen  in  genügender
Weise  aus.
Die  Bestimmungen  über  Bauanzeigc,  bezw.  Gesuche, ­
  Beschaffenheit  der  Pläne  und  Beilagen  sind  in  den
Art.  74  bis  85  enthalten  und  wüßten  wir  in  dieser  Beziehung
für  Württemberg  keine  anderen  Vorschriften  vorzuschlagen.
Ueber  die  Genehmigung  gewerblicher  Anlagen
verweist  die  württemb.  Bauordnung  in  Art.  30  auf  §.  16  der
Reichs-Gewerbeordnung  und  bestimmt  noch,  daß  die  Ortsbaustatuten ­
  gewerbliche  Anlagen  in  besondere  Ortstheile  verweisen
können.
In  Betreff  der  Staatsbauten  macht  die  württemb.
Bauordnung  keinen  Unterschied  zwischen  diesen  und  den  Privatbauten, ­
  Art.  81  Vollz.-Verfügung  8-  57.
In  Bezug  aus  die  Verantwortlichkeit  der  Bauenden ­
  macht  Art.  20  sowohl  den  Baueigenthümcr  als  Baumeister
und  Bauhandwerkslcute  strafrechtlick  verantwortlich  für  die  Einhaltung ­
  der  im  Gesetz  sowohl,  als  in  der  Vollz.-Verfügung  und
den  Ortsbaustatutcn  enthaltenen  Bestimmungen  (Art.  20,  35
und  36  re.).
Die  Form  und  Frist  für  den  Bescheid  der  Behörden ­
  ist  in  Art.  .  78  u.  85  enthalten.  Weitere  Termine
sind  in  der  Vollz.-Verfügung  aufgenommen.
Baurcvision.  Der  Art.  92  bestimmt  in  zweckmäßiger
Weise  die  Beaufsichtigung  über  die  Ausführung.
ad  Schema  2.  Vorschriften  hinsichtlich  des
öffentlichen  Verkehrs.
Ueber  Bauflucht  und  Höhenlage  der  Straße  enthält ­
  das  württ.  Gesetz  Art.  4  allgemeine  Bestimmungen,  wobei
aber  noch  jeder  Gemeinde  für  die  Ausarbeitung  eines  Bauplans
möglichst  kurzer  Termin  auferlegt  werden  sollte;  im  Uebrigen
sind  in  der  Vollz.-Verfügung  die  Grundsätze  in  8-  1—7  enthalten, ­
  deren  Verwendung  zweckmäßigerweise  den  Ortsbaustatutcn
zugewiesen  ist.
Die  Kommission  nimmt  ein  Steigungsmaximum  nicht  auf,
weil  Verhältnisse  in  Stadt  und  Land  in  diesem  Punkte  verschiedenartig ­
  sind;  der  Verein  hält  dagegen  für  neue  Bauquartiere ­
  die  Festhaltung  eines  Steigungsmaximums  für  Haupt-
            
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