Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1879)

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§.  5  lautet:  „Es  ist  im  Programm  deutlich  zu  sagen,
ob  auf  die  Einhaltung  einer  bestimmten  Bausumme  das  maßgebende ­
  Hauptgewicht  gelegt  wird,  so  daß  alle  Pläne,  welche
dieselbe  überschreiten,  von  der  Konkurrenz  auszuschließen  sind,
oder  ob  die  genannte  Bausumme  nur  als  ungefährer  Anhaltspunkt ­
  dienen  soll,  in  welchem  Falle  den  Konkurrenten  ein
freier  Spielraum  ausdrücklich  vorbehalten  bleibt."
Die  Kommission  will  zwar  den  Wortlaut  dieses  Paragraphen ­
  unverändert  belassen,  wünscht  aber,  daß  die  Zusätze
Bestimmungen  über  den  Nachweis  der  Baukosten  enthalten,
wodurch  eine  gleichmäßige  Behandlung  der  Projekte  und  eine
übersichtliche  Prüfung  dieses  Punktes  seitens  der  Preisrichter
ermöglicht  und  dem  Konkurrenten  alle  weitergehende  werthlose ­
  Arbeit  erspart  wird;  am  besten  erscheint  ihr  ein  Kostennachweis ­
  auf  Grund  des  eublscheu  Jnyaeis  des  projektirten
Bauwesens.
Bei  §.  6:  „Im  Allgemeinen  darf  die  Ausschließung  eines
Entwurfs  von  der  Preisertheilung  nur  stattfinden:  a)  in  Folge
nicht  rechtzeitiger  Einlieferuug;  b)  in  Folge  wesentlicher  Abweichungen ­
  von  dem  Programm"  will  die  Konemission  statt
„darf  nur„  „muß"  gesetzt  wissen,  um  die  Entscheidung  über
diesen  Punkt  nicht  dem  Belieben  der  Preisrichter  oder  der
Bauherrschaft  anheimzustellen.
§.  7:  „Soweit  konkurrenzfähige  Arbeiten  vorhanden  sind,
müssen  die  ausgesetzten  Preise  unter  allen  Umständen  an  die
relativ  besten  Entwürfe  vertheilt  werden."
Hier  wird  die  Schwierigkeit  einer  ganz  präcisen  Fassung
hervorgehoben  und  bemerkt,  daß  es  wohl  der  Entscheidung  der
Preisrichter  überlassen  bleiben  müsse,  ob  sie  sich  konkurrenzfähigen ­
  Entwürfen  gegenüber  befinden  oder  nicht.
§.  8:  „Sämmtliche  eingelieferten  Arbeiten  sind  mindestens ­
  2  Wochen  lang  öffentlich  auszustellen.  Die  Beurtheilung ­
  derselben  von  Seiten  der  Preisrichter,  sowie  die  Entscheidung ­
  der  Konkurrenz  sind  öffentlich  mitzutheilen."
Die  Kommission  glaubt,  daß  in  den  Zusätzen  ausgeführt
werden  sollte,  daß  die  Worte  „die  Beurtheilung  derselben"
sich  nicht  auf  den  einzelnen  Entwurf  beziehen  könne,  sondern
daß  die  Veröffentlichung  der  Protokolle  des  Preisgerichts  genügt.
§.  9:  „Dis  preisgekrönten  Entwürfe  sind  nur  insofern
Eigenthum  des  Preisausschreibens  resp.  Bauherrn,  als  sie  für
die  betr.  Ausführung  benützt  werden.  Das  geistige  Eigenthum ­
  bleibt  dem  Verfasser."
Hier  wünscht  die  Kommission  in  den  Beisätzen  die  Erläuterung, ­
  daß  unter  geistigem  Eigenthum  nur  das  Recht  der
Veröffentlichung  oder  sonstigen  Verwerthung  dem  Verfasser
gewahrt  werden  will.
§.  10  endlich  lautet:  „Der  erste  Preis  muß  mindestens
dem  Honorar  entsprechen,  welches  ein  renommirter  Architekt
für  eine  derartige  Arbeit  erhält."
Da  die  Hamburger  Norm  für  renommirte  und  nicht
renommirte  Architekten  gleich  ist,  so  schlägt  die  Kommission  vor,
einfach  zusagen:  „der  erste  Preis  mutz  ungefähr  dem  Honorar
entsprechen,  welches  durch  die  Norm  zur  Berechnung  des  Honorars ­
  für  architektonische  Arbeiten  bestimmt  wird."
Der  Vorsitzende  fragt,  ob  gegen  die  Fassung  der  Kommission ­
  Einwendungen  erhoben  werden  wollen  und  leitet  die
allgemeine  Debatte  ein.
Prof.  Laißle,  dem  sich  Oberbaurath  Bok  und  Baumeister ­
  Laistner  anschließen,  wünscht  keine  namentliche  Aufführung ­
  von  Konkurrenzfällen  und  eine  allgemeinere  dießbezügliche
  Fassung.
Es  wird  entgegnet,  daß  es  sich  allerdings  zunächst  nur
um  solche  Fälle  handelt,  die  in  den  Grenzen  des  Vereins,  in
unserem  Gebiet,  vorgekommen  sind;  erst  als  zweiter  Theil  der
Beantwortung  sollen  die  Erfahrungen,  welche  im  Allgemeinen
und  in  weiteren  Grenzen  gemacht  worden  sind,  aufgeführt
werden.
Prof.  Laißle  vermißt  sodann  auch  die  Erwähnung  von
Konkurrenzen  im  Gebiet  des  Jngenieurwesens.
In  letzterer  Beziehung  wird  bestimmt,  daß  diese  durch
einen  Zusatz  im  Bericht  noch  nachträglich  erfolge.

Nach  längerer  Debatte  führt
Prof.  Baumgärtner  des  Weiteren  aus,  daß  der  Ausdruck ­
  „Gebiet"  als  geographischer  Begriff  zu  nehmen  sei.  Nach
seiner  Auffassung  könne  es  sich  hier  nur  um  Fälle  handeln,
welche  in  Württemberg  zur  Behandlung  gekommen  sind,  jeder
andere  Verein  werde  die  in  seinem  Gebiet  vorgekommenen
Fälle  weiter  aufzählen  und  somit  eine  umfassende  Behandlung
der  Frage  erzielt  werden.  Daß  im  Bereich  unseres  Vereins
nur  wenige  Konkurrenzen  zur  Bearbeitung  gekommen  seien,
sei  allerdings  zu  bedauern,  aber  es  fehle  eben  einfach  an  Veranlassung ­
  hiezu.
Oberbaurath  v.  Egle  beantragt  nunmehr  im  Hinblick
pch  die  Versammlung  in  ihrer  Mehrheit  für  Aufführung  der
einzelnen  Konkurrenzen  in  dem  Referate  aus.
Es  kommen  sodann  in  rascher  Aufeinanderfolge  die  einzelnen ­
  Paragraphen  und  die  bezüglichen  Fassungen  der  Kommission ­
  zur  Sprache.

Bei  §.  4  stimmt  die  Versammlung  dem  Beschluß  der
Kommission,  den  Wegfall  der  Worte:  „einschließlich  der  Konstruktion" ­
  zu  beantragen,  zu.
Bei  Z.  5  wird  die  Möglichkeit  einer  Disharmonie  zwischen ­
  Programm  und  gegebener  Bausumme  hervorgehoben.
Behufs  rascherer  und  zuverlässiger  Kontrole  beantragt  die
Kommission  die  Berechnung  der  Bausumme  durch  Ansetzung
eines  Preises  pro  Kubikmeter.
Oberbanrath  v.  Schlierholz  wünscht  hier  den  Zusatz
„bei  Hochbauten",  da  bei  Ingenieur-Arbeiten  wohl  meist
Einzelberechnungen  angefertigt  und  vorgelegt  werden  müssen.
Oberbaurath  Bok  regt  die  Frage  an,  ob  es  sich  nicht
empfehlen  könnte,  alle  Hohlräume  eines  Gebäudes  bei  der
Berechnung  des  Einheitspreises  pro  Kubikmeter  in  Rechnung
zu  bringen,  statt  wie  bisher  üblich  für  die  durchschnittliche
Höhedimension  nur  die  Strecke  vom  Trottoir  bis  zur  Traufe
in  Betracht  zu  ziehen.
Oberbaurath  v.  Egle  wünscht  die  Bemessung  der  Höhendimension ­
  statt  vom  Trottoir  von  der  Souterrainsohle  aus;
er  fügt  bei,  daß  der  Grundsatz  „bis  zur  Traufe"  zu  keinen
Irrungen  Anlaß  geben  werde,  da  z.  B.  Kuppeln  rc.  selbstredend ­
  in  besondere  Berechnung  kommen  werden.
Prof.  Walter  führt  an,  daß  die  Kommission  die  Berechnungen ­
  mittelst  Preisansatz  pro  Kubikmeter  nur  zur  Vermeidung ­
  der  zeitraubenden  und  unnöthigen  Voranschläge  beantragt ­
  habe.  Die  Untersuchung  der  Richtigkeit  der  Voranschlagssumme ­
  werde  hiedurch  für  den  Preisrichter  wie  für  den
Einsender  erleichtert,  wesentlich  diene  das  Verfahren  zur  Aufhellung ­
  etwaiger  Rechnungsfehler.
Nachdem  noch  Prof.  Laißle  daraufhingewiesen,  daß  die
Ingenieurbauten  sich  vielfach  eine  Berechnung  auf  Grund  des
Quadratmaßes  empfehle,  billigt  die  Versammlung  die  Modifikation ­
  des  bezüglichen  Passus  in  nachstehender  Weise:  „Ein
förmlicher  Kostenanschlag  ist  in  der  Regel  nicht  zu  verlangen;
statt  eines  solchen  ist  die  Kostenberechnung  auf  einfache  Maßeinheiten, ­
  Längen-,  Flächen-  oder  Kubikmaße  zu  stützen.  Bei
Hochbauten  ist  die  Anwendung  einer  Berechnung  nach  dem
kubischen  Inhalt  zu  empfehlen,  und  ist  es  ferner  zweckmäßig,
die  Art  dieser  Berechnung  im  Programm  speziell  zu  bestimmen."
Ferner  werden  die  §§.  6—8  gemäß  der  Fassung  der  Kommission ­
  allgemein  genehmigt.
Bei  Z.  9  wünscht  Oberbaurath  Bok  den  Zusatz:  „zur
Veröffentlichung  oder  sonstiger  Verwerthung".  Dem  Vorschlag
wird  allgemein  zugestimmt.
Auch  bei  §.  10  wird  der  von  der  Kommission  beantragten
Abänderung  zugestimmt  und  hiemit  die  Berathung  dieses  Gegenstandes ­
  geschlossen.
Der  Vorsitzende  drückt  den  Dank  der  Versammlung  für
die  Mühewaltung  und  eingehende  Bearbeitung  der  vorliegenden ­
  Frage  Seitens  der  Kommission,  besonders  des  Referenten
Herrn  Walter,  aus  und  fügt  bei,  daß  er  das  Weitere  seinerseits ­
  veranlassen  werde.
            
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