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§. 5 lautet: „Es ist im Programm deutlich zu sagen,
ob auf die Einhaltung einer bestimmten Bausumme das maßgebende
Hauptgewicht gelegt wird, so daß alle Pläne, welche
dieselbe überschreiten, von der Konkurrenz auszuschließen sind,
oder ob die genannte Bausumme nur als ungefährer Anhaltspunkt
dienen soll, in welchem Falle den Konkurrenten ein
freier Spielraum ausdrücklich vorbehalten bleibt."
Die Kommission will zwar den Wortlaut dieses Paragraphen
unverändert belassen, wünscht aber, daß die Zusätze
Bestimmungen über den Nachweis der Baukosten enthalten,
wodurch eine gleichmäßige Behandlung der Projekte und eine
übersichtliche Prüfung dieses Punktes seitens der Preisrichter
ermöglicht und dem Konkurrenten alle weitergehende werthlose
Arbeit erspart wird; am besten erscheint ihr ein Kostennachweis
auf Grund des eublscheu Jnyaeis des projektirten
Bauwesens.
Bei §. 6: „Im Allgemeinen darf die Ausschließung eines
Entwurfs von der Preisertheilung nur stattfinden: a) in Folge
nicht rechtzeitiger Einlieferuug; b) in Folge wesentlicher Abweichungen
von dem Programm" will die Konemission statt
„darf nur„ „muß" gesetzt wissen, um die Entscheidung über
diesen Punkt nicht dem Belieben der Preisrichter oder der
Bauherrschaft anheimzustellen.
§. 7: „Soweit konkurrenzfähige Arbeiten vorhanden sind,
müssen die ausgesetzten Preise unter allen Umständen an die
relativ besten Entwürfe vertheilt werden."
Hier wird die Schwierigkeit einer ganz präcisen Fassung
hervorgehoben und bemerkt, daß es wohl der Entscheidung der
Preisrichter überlassen bleiben müsse, ob sie sich konkurrenzfähigen
Entwürfen gegenüber befinden oder nicht.
§. 8: „Sämmtliche eingelieferten Arbeiten sind mindestens
2 Wochen lang öffentlich auszustellen. Die Beurtheilung
derselben von Seiten der Preisrichter, sowie die Entscheidung
der Konkurrenz sind öffentlich mitzutheilen."
Die Kommission glaubt, daß in den Zusätzen ausgeführt
werden sollte, daß die Worte „die Beurtheilung derselben"
sich nicht auf den einzelnen Entwurf beziehen könne, sondern
daß die Veröffentlichung der Protokolle des Preisgerichts genügt.
§. 9: „Dis preisgekrönten Entwürfe sind nur insofern
Eigenthum des Preisausschreibens resp. Bauherrn, als sie für
die betr. Ausführung benützt werden. Das geistige Eigenthum
bleibt dem Verfasser."
Hier wünscht die Kommission in den Beisätzen die Erläuterung,
daß unter geistigem Eigenthum nur das Recht der
Veröffentlichung oder sonstigen Verwerthung dem Verfasser
gewahrt werden will.
§. 10 endlich lautet: „Der erste Preis muß mindestens
dem Honorar entsprechen, welches ein renommirter Architekt
für eine derartige Arbeit erhält."
Da die Hamburger Norm für renommirte und nicht
renommirte Architekten gleich ist, so schlägt die Kommission vor,
einfach zusagen: „der erste Preis mutz ungefähr dem Honorar
entsprechen, welches durch die Norm zur Berechnung des Honorars
für architektonische Arbeiten bestimmt wird."
Der Vorsitzende fragt, ob gegen die Fassung der Kommission
Einwendungen erhoben werden wollen und leitet die
allgemeine Debatte ein.
Prof. Laißle, dem sich Oberbaurath Bok und Baumeister
Laistner anschließen, wünscht keine namentliche Aufführung
von Konkurrenzfällen und eine allgemeinere dießbezügliche
Fassung.
Es wird entgegnet, daß es sich allerdings zunächst nur
um solche Fälle handelt, die in den Grenzen des Vereins, in
unserem Gebiet, vorgekommen sind; erst als zweiter Theil der
Beantwortung sollen die Erfahrungen, welche im Allgemeinen
und in weiteren Grenzen gemacht worden sind, aufgeführt
werden.
Prof. Laißle vermißt sodann auch die Erwähnung von
Konkurrenzen im Gebiet des Jngenieurwesens.
In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß diese durch
einen Zusatz im Bericht noch nachträglich erfolge.
Nach längerer Debatte führt
Prof. Baumgärtner des Weiteren aus, daß der Ausdruck
„Gebiet" als geographischer Begriff zu nehmen sei. Nach
seiner Auffassung könne es sich hier nur um Fälle handeln,
welche in Württemberg zur Behandlung gekommen sind, jeder
andere Verein werde die in seinem Gebiet vorgekommenen
Fälle weiter aufzählen und somit eine umfassende Behandlung
der Frage erzielt werden. Daß im Bereich unseres Vereins
nur wenige Konkurrenzen zur Bearbeitung gekommen seien,
sei allerdings zu bedauern, aber es fehle eben einfach an Veranlassung
hiezu.
Oberbaurath v. Egle beantragt nunmehr im Hinblick
pch die Versammlung in ihrer Mehrheit für Aufführung der
einzelnen Konkurrenzen in dem Referate aus.
Es kommen sodann in rascher Aufeinanderfolge die einzelnen
Paragraphen und die bezüglichen Fassungen der Kommission
zur Sprache.
Bei §. 4 stimmt die Versammlung dem Beschluß der
Kommission, den Wegfall der Worte: „einschließlich der Konstruktion"
zu beantragen, zu.
Bei Z. 5 wird die Möglichkeit einer Disharmonie zwischen
Programm und gegebener Bausumme hervorgehoben.
Behufs rascherer und zuverlässiger Kontrole beantragt die
Kommission die Berechnung der Bausumme durch Ansetzung
eines Preises pro Kubikmeter.
Oberbanrath v. Schlierholz wünscht hier den Zusatz
„bei Hochbauten", da bei Ingenieur-Arbeiten wohl meist
Einzelberechnungen angefertigt und vorgelegt werden müssen.
Oberbaurath Bok regt die Frage an, ob es sich nicht
empfehlen könnte, alle Hohlräume eines Gebäudes bei der
Berechnung des Einheitspreises pro Kubikmeter in Rechnung
zu bringen, statt wie bisher üblich für die durchschnittliche
Höhedimension nur die Strecke vom Trottoir bis zur Traufe
in Betracht zu ziehen.
Oberbaurath v. Egle wünscht die Bemessung der Höhendimension
statt vom Trottoir von der Souterrainsohle aus;
er fügt bei, daß der Grundsatz „bis zur Traufe" zu keinen
Irrungen Anlaß geben werde, da z. B. Kuppeln rc. selbstredend
in besondere Berechnung kommen werden.
Prof. Walter führt an, daß die Kommission die Berechnungen
mittelst Preisansatz pro Kubikmeter nur zur Vermeidung
der zeitraubenden und unnöthigen Voranschläge beantragt
habe. Die Untersuchung der Richtigkeit der Voranschlagssumme
werde hiedurch für den Preisrichter wie für den
Einsender erleichtert, wesentlich diene das Verfahren zur Aufhellung
etwaiger Rechnungsfehler.
Nachdem noch Prof. Laißle daraufhingewiesen, daß die
Ingenieurbauten sich vielfach eine Berechnung auf Grund des
Quadratmaßes empfehle, billigt die Versammlung die Modifikation
des bezüglichen Passus in nachstehender Weise: „Ein
förmlicher Kostenanschlag ist in der Regel nicht zu verlangen;
statt eines solchen ist die Kostenberechnung auf einfache Maßeinheiten,
Längen-, Flächen- oder Kubikmaße zu stützen. Bei
Hochbauten ist die Anwendung einer Berechnung nach dem
kubischen Inhalt zu empfehlen, und ist es ferner zweckmäßig,
die Art dieser Berechnung im Programm speziell zu bestimmen."
Ferner werden die §§. 6—8 gemäß der Fassung der Kommission
allgemein genehmigt.
Bei Z. 9 wünscht Oberbaurath Bok den Zusatz: „zur
Veröffentlichung oder sonstiger Verwerthung". Dem Vorschlag
wird allgemein zugestimmt.
Auch bei §. 10 wird der von der Kommission beantragten
Abänderung zugestimmt und hiemit die Berathung dieses Gegenstandes
geschlossen.
Der Vorsitzende drückt den Dank der Versammlung für
die Mühewaltung und eingehende Bearbeitung der vorliegenden
Frage Seitens der Kommission, besonders des Referenten
Herrn Walter, aus und fügt bei, daß er das Weitere seinerseits
veranlassen werde.