Volltext : Sitzungs-Protokolle / Verein für Baukunde in Stuttgart (1881)

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ausgesprochen  werden,  daß  es  sehr  wünschenswerth  wäre,  die
gegenseitige  gleichmäßige  Anerkennung  der  StaatSpriifungen  in
den  einzelnen  Ländern  zu  erreichen.
Hierauf  Schluß.  Laistner.

Ausschuß-Sitzung  am  6.  Aug.  1881.
Anwesend:  v.  Schlierholz,  Laißle,  Laistner.
Der  Vorsitzende  erwähnt  zunächst  der  Einläufe  aus  letzter
Zeit,  worunter  besonders  2  Exemplare  der  Denkschrift  über  die
württb.  Wasserversorgung,  eines  vom  K.  Ministerium  des  Innern
und  1  vom  Verfasser,  Herr  Oberbaurath  Dr.  v.  Ehmann.
Bezüglich  der  iu  der  5.  Versammlung  besprochenen  Frage
über  die  Haftpflicht  der  Architekten  und  Ingenieure  bei  Bauausführungen ­
  wurde  Herr  Finanz-Affessor  Balz  vom  Vorstande
um  Abgabe  einer  Aeußerung  ersucht,  welche  die  bisher  in  Württemberg ­
  hiefür  maßgebenden  Rechtsgrundsätze  umfassen  soll.  Diese
Aeußerung  lautet:
1)  Die  Quellen  des  württembergischen  Privatrechts  umfassen ­
  nicht  den  gesamniten  privatrechtlichen  Stoff,  sondern  haben
sehr  erhebliche  Lücken,  welche  aus  dem  gemeinen  Recht  zu  ergänzen ­
  sind  und  zwar  sowohl  aus  dem  gemeinen  deutschen  Privatrecht, ­
  als  aus  dem  römischen  und  canonischen  Recht,  welch  letztere ­
  in  Wiirttemberg  iu  der  Form  und  in  dem  Umfang  recipirt
sind,  wie  überhaupt  in  Deutschland.  Das  gemeine  Recht  hat  für
Württemberg  die  Bedeutung  eines  subsidiären  Rechts.
2)  Die  hauptsächlichste  Privatrechtsquelle  für  Württemberg
ist  das  württembergische  Landrecht  vom  1.  Juni  1610,  welches
im  Theil  II.  Tit  XVII.  in  eineni  Abschnitt,  überschrieben:  „De
Docationc  &  Conductione.  Von  Ehehalten,  Dienstleutten,  Gedingten ­
  Arbeittern  vnd  Werckmeistern."  in  §§.  10—14  wörtlich
und  buchstäblich  Folgendes  bestimmt:
§.  10.  Wann  auch  einem  Werckmeister  in  einer  bestimpten
Zeit  ein  Werck  auszumachen  verdingt,  er  aber  selbiges  nicht  thut,
oder  auß  seiner  Fahrlässigkeit  vud  Saumuus  so  vil  Zeit  verschinen,
  daß  er  seinem  versprechen  nicht  mehr  nachkommen  köndte,
solle  er  dem  Gegentheil  allen  Schaden  Nachtheil  vnd  Interesse
abzutragen  schuldig  sein.  Vnd  ob  er  sich  gleichwohl  erbieten
thete  das  Werck  nachmahlen  zuuolnführen,  so  soll  doch  zu  des
Gegentheils  Wohlgefallen  stehen  sölches  anerbietten  anzunemmen
oder  nicht.
§.  11.  Also  auch  im  widerigen  Fall,  da  der  Werckmeister
durch  den  Besteller  oder  Bawherrn  an  Verrichtung  des  Baws
gehindert,  vnd  daher  in  Schaden  gebracht,  ist  der  Bawherr  gleichfalls ­
  auch  jhme  einen  billichen  Abtrag  zuthun  schuldig.
§.  12.  Da  aber  solche  Verhinderungen  von  einem  andern
geschehen,  oder  von  eineni  Ohnfall  herrhürten,  seyen  der  Bawherr
vnd  Werckmeister  für  entschuldigt  zuhalten.
ß.  13.  Begebe  sich  auch,  daß  zweyen,  dreyen,  oder  mehren,
ein  Werck  samentlich,  oder  einem  jeden  insonderheit  außzumachen
verdingt,  mag  ein  jeder  für  sich  selbs  mit  Recht  gezwungen

werden,  das  verdingt  Werck  zuzurichten:  vnd  kann  sich  dieser
Werckleut  keiner  auf  den  andern  ziehen  oder  entschuldigen.  Doch
so  ist  dem,  der  das  Werk  außniachen  muß,  sein  Ansprach  gegen
seinen  Mitgesellen  vorbehalten.  Wann  aber  jhren  vilen  das
Werk  stucksiveise  zumachen,  oder  auch  sonsten  schlechtlich  ohn  ein
zusamen  Verbündung  were  verdingt  worden,  mag  keiner  für  den
andern,  noch  weitter  dann  von  wegen  seines  Stucks,  fürgenommen
vnd  angehalten  werden.
§.  14.  Daser  aber  in  abgesetzten  Fällen  ein  Werckmeister
seinem  Bawherrn  den  Schaden  vnd  Interesse  zu  bezahlen  bereit,
auch  würcklich  bezahlte,  ist  der  Bawherr  solchen  anzunemmen
schuldig:  vnd  mag  demnach  den  Werckmeister  zu  außmachung
des  Werks  nicht  mehr  zwingen.  Es  were  dann,  daß  auß  sondern ­
  Fällen  die  Nohtturfft  ein  anderes  erforderte,  welches  zu
Unserer  Gericht  Erkanntnus  steht.
3)  Das  württembergische  Particularrecht  enthält  nur  diese
Bestimmungen,  also  nur  über  den  von  Wiedemann  in  der  Zusammenstellung ­
  der  „landrechtlichen  Bestimmungen  über  die  civilrechtliche ­
  Haftbarkeit  des  Architekten"  unter  Ziffer  1  behandelten
Fall,  während  im  Uebrigen  das  gemeine  römische  Recht  zur  Anwendung ­
  kommt,  welches  in  allem  Wesentlichen  materiell  mit  den
von  Wiedemann  angeführten  Rechtssätzen  übereinstimmt.
4)  Zum  Schluß  sei  bemerkt,  daß  der  Schwabenspiegel
keinerlei  Bestimmungen  enthält  iiber  die  civilrechtliche  Haftbarkeit ­
  des  Architekten  bei  Bauausführungen;  derselbe  hat  aber
auch  weder  iu  Württemberg  noch  sonst  irgendwo  Gesetzeskraft,
sondern  ist  nur  für  die  Rechtsgeschichte  von  Bedeutung.
Diese  Aeußerung  wurde  dem  Hamburger  Verein  seinem
Wunsche  gemäß  zugesandt.
Zu  §.  18  der  Verbandsstatuten  hat  der  badische  Techniker-Verein
  einen  Antrag  eingebracht,  der  sich  im  Wesentlichen  dem
bereits  auf  der  Tagesordnung  der  Delegirtenversammlung  zu
Danzig  stehenden  des  mittelrheinischen  Vereins  anschließt,  Einzelnes ­
  jedoch  präciser  faßt.
Es  wird  beschlossen,  dem  Verbandsvorstand  die  Zustimmung
des  Vereins  zu  diesem  neuen  Antrag  auszusprechen,  dabei  aber
zu  bemerken,  daß  weder  der  frühere,  noch  der  jetzige  Antrag
irgendwie  näher  bezeichnen,  was  unter  Ausgaben  zu  verstehen
ist,  die  „durch  den  Zweck  der  Wanderversanmilung  bedingt"  oder
„zur  Repräsentation  des  Verbandes  geboten"  sind,  und  daß  es
sich,  da  diese  Auslagen  wohl  ziemlich  constant  bleiben  werden,
vielleicht  empfehlen  dürfte,  ein  für  allemal  eine  bestimmte  Summe
hierfür  festzusetzen.
Der  letzte  Punkt  betrifft  die  vom  Bayrischen  Architekten-  und
Jngenieurverein  angeregte  Frage  der  hydrotechnischen  Aufgaben
der  Gegenwart.
Dem  Wunsch  dieses  Vereins  entsprechend  wird  beschlossen,
dem  Verbandsvorstand  mitzutheilen,  daß  es  Seitens  des  Vereins
für  wünschenswerth  erachtet  werde,  die  Frage  auf  die  Tagesordnung ­
  der  Abgeordnetenversammlung  pro  1882  zu  setzen.
L  a  i  st  n  e  r.

Beil.  1.,  zur  6.  Versammlung.
Vortrag,  gehalten  am  26.  März  1881:
Weber'  HrrpoL'itL)  (dreifach  Stein)
von  Oberbaurath  v.  Schlicrhols.

Tripolith,  ein  von  Gebrüder  v.  Schenk  in  Heidelberg
fabricirtes  Bindemittel,  ist  eine  Verbindung  von  Silicium,  Calcium, ­
  Selenit  und  Eisenoxyduloxyd,  welche  gemahlen,  gebrannt,
gemischt,  schnell  abgekühlt  ein  dunkelgraues  Pulver  gibt,  das  mit
Wasser  angerührt  und  getrocknet  zu  einer  festen  Masse  wird
(worüber  Proben  vorgelegt  wurden).

Dieses  Produkt  niacht  in  neuerer  Zeit  als  Verbandmittel
an  Stelle  von  Gips  auf  medizinischem  Gebiete  Epoche  und  erregt
auch  in  Baukreisen  großes  Interesse  als  Bindemittel,  zunächst
zwar  vorzugsweise  nur  für  Stuckatur-  und  Dekorations-Arbeiten
verwendet,  da  es  auch  seiner  großen  Leichtigkeit  und  Wasserbeständigkeit
  wegen  sich  hiezu  besser  eignen  soll  als  Gips,  auch
            
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