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ausgesprochen werden, daß es sehr wünschenswerth wäre, die
gegenseitige gleichmäßige Anerkennung der StaatSpriifungen in
den einzelnen Ländern zu erreichen.
Hierauf Schluß. Laistner.
Ausschuß-Sitzung am 6. Aug. 1881.
Anwesend: v. Schlierholz, Laißle, Laistner.
Der Vorsitzende erwähnt zunächst der Einläufe aus letzter
Zeit, worunter besonders 2 Exemplare der Denkschrift über die
württb. Wasserversorgung, eines vom K. Ministerium des Innern
und 1 vom Verfasser, Herr Oberbaurath Dr. v. Ehmann.
Bezüglich der iu der 5. Versammlung besprochenen Frage
über die Haftpflicht der Architekten und Ingenieure bei Bau
ausführungen wurde Herr Finanz-Affessor Balz vom Vorstande
um Abgabe einer Aeußerung ersucht, welche die bisher in Württem
berg hiefür maßgebenden Rechtsgrundsätze umfassen soll. Diese
Aeußerung lautet:
1) Die Quellen des württembergischen Privatrechts um
fassen nicht den gesamniten privatrechtlichen Stoff, sondern haben
sehr erhebliche Lücken, welche aus dem gemeinen Recht zu er
gänzen sind und zwar sowohl aus dem gemeinen deutschen Privat
recht, als aus dem römischen und canonischen Recht, welch letz
tere in Wiirttemberg iu der Form und in dem Umfang recipirt
sind, wie überhaupt in Deutschland. Das gemeine Recht hat für
Württemberg die Bedeutung eines subsidiären Rechts.
2) Die hauptsächlichste Privatrechtsquelle für Württemberg
ist das württembergische Landrecht vom 1. Juni 1610, welches
im Theil II. Tit XVII. in eineni Abschnitt, überschrieben: „De
Docationc & Conductione. Von Ehehalten, Dienstleutten, Ge
dingten Arbeittern vnd Werckmeistern." in §§. 10—14 wörtlich
und buchstäblich Folgendes bestimmt:
§. 10. Wann auch einem Werckmeister in einer bestimpten
Zeit ein Werck auszumachen verdingt, er aber selbiges nicht thut,
oder auß seiner Fahrlässigkeit vud Saumuus so vil Zeit ver-
schinen, daß er seinem versprechen nicht mehr nachkommen köndte,
solle er dem Gegentheil allen Schaden Nachtheil vnd Interesse
abzutragen schuldig sein. Vnd ob er sich gleichwohl erbieten
thete das Werck nachmahlen zuuolnführen, so soll doch zu des
Gegentheils Wohlgefallen stehen sölches anerbietten anzunemmen
oder nicht.
§. 11. Also auch im widerigen Fall, da der Werckmeister
durch den Besteller oder Bawherrn an Verrichtung des Baws
gehindert, vnd daher in Schaden gebracht, ist der Bawherr gleich
falls auch jhme einen billichen Abtrag zuthun schuldig.
§. 12. Da aber solche Verhinderungen von einem andern
geschehen, oder von eineni Ohnfall herrhürten, seyen der Bawherr
vnd Werckmeister für entschuldigt zuhalten.
ß. 13. Begebe sich auch, daß zweyen, dreyen, oder mehren,
ein Werck samentlich, oder einem jeden insonderheit außzumachen
verdingt, mag ein jeder für sich selbs mit Recht gezwungen
werden, das verdingt Werck zuzurichten: vnd kann sich dieser
Werckleut keiner auf den andern ziehen oder entschuldigen. Doch
so ist dem, der das Werk außniachen muß, sein Ansprach gegen
seinen Mitgesellen vorbehalten. Wann aber jhren vilen das
Werk stucksiveise zumachen, oder auch sonsten schlechtlich ohn ein
zusamen Verbündung were verdingt worden, mag keiner für den
andern, noch weitter dann von wegen seines Stucks, fürgenommen
vnd angehalten werden.
§. 14. Daser aber in abgesetzten Fällen ein Werckmeister
seinem Bawherrn den Schaden vnd Interesse zu bezahlen bereit,
auch würcklich bezahlte, ist der Bawherr solchen anzunemmen
schuldig: vnd mag demnach den Werckmeister zu außmachung
des Werks nicht mehr zwingen. Es were dann, daß auß son
dern Fällen die Nohtturfft ein anderes erforderte, welches zu
Unserer Gericht Erkanntnus steht.
3) Das württembergische Particularrecht enthält nur diese
Bestimmungen, also nur über den von Wiedemann in der Zu
sammenstellung der „landrechtlichen Bestimmungen über die civil
rechtliche Haftbarkeit des Architekten" unter Ziffer 1 behandelten
Fall, während im Uebrigen das gemeine römische Recht zur An
wendung kommt, welches in allem Wesentlichen materiell mit den
von Wiedemann angeführten Rechtssätzen übereinstimmt.
4) Zum Schluß sei bemerkt, daß der Schwabenspiegel
keinerlei Bestimmungen enthält iiber die civilrechtliche Haftbar
keit des Architekten bei Bauausführungen; derselbe hat aber
auch weder iu Württemberg noch sonst irgendwo Gesetzeskraft,
sondern ist nur für die Rechtsgeschichte von Bedeutung.
Diese Aeußerung wurde dem Hamburger Verein seinem
Wunsche gemäß zugesandt.
Zu §. 18 der Verbandsstatuten hat der badische Techniker-
Verein einen Antrag eingebracht, der sich im Wesentlichen dem
bereits auf der Tagesordnung der Delegirtenversammlung zu
Danzig stehenden des mittelrheinischen Vereins anschließt, Ein
zelnes jedoch präciser faßt.
Es wird beschlossen, dem Verbandsvorstand die Zustimmung
des Vereins zu diesem neuen Antrag auszusprechen, dabei aber
zu bemerken, daß weder der frühere, noch der jetzige Antrag
irgendwie näher bezeichnen, was unter Ausgaben zu verstehen
ist, die „durch den Zweck der Wanderversanmilung bedingt" oder
„zur Repräsentation des Verbandes geboten" sind, und daß es
sich, da diese Auslagen wohl ziemlich constant bleiben werden,
vielleicht empfehlen dürfte, ein für allemal eine bestimmte Summe
hierfür festzusetzen.
Der letzte Punkt betrifft die vom Bayrischen Architekten- und
Jngenieurverein angeregte Frage der hydrotechnischen Aufgaben
der Gegenwart.
Dem Wunsch dieses Vereins entsprechend wird beschlossen,
dem Verbandsvorstand mitzutheilen, daß es Seitens des Vereins
für wünschenswerth erachtet werde, die Frage auf die Tagesord
nung der Abgeordnetenversammlung pro 1882 zu setzen.
L a i st n e r.
Beil. 1., zur 6. Versammlung.
Vortrag, gehalten am 26. März 1881:
Weber' HrrpoL'itL) (dreifach Stein)
von Oberbaurath v. Schlicrhols.
Tripolith, ein von Gebrüder v. Schenk in Heidelberg
fabricirtes Bindemittel, ist eine Verbindung von Silicium, Cal
cium, Selenit und Eisenoxyduloxyd, welche gemahlen, gebrannt,
gemischt, schnell abgekühlt ein dunkelgraues Pulver gibt, das mit
Wasser angerührt und getrocknet zu einer festen Masse wird
(worüber Proben vorgelegt wurden).
Dieses Produkt niacht in neuerer Zeit als Verbandmittel
an Stelle von Gips auf medizinischem Gebiete Epoche und erregt
auch in Baukreisen großes Interesse als Bindemittel, zunächst
zwar vorzugsweise nur für Stuckatur- und Dekorations-Arbeiten
verwendet, da es auch seiner großen Leichtigkeit und Wasserbe-
ständigkeit wegen sich hiezu besser eignen soll als Gips, auch