Volltext : Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86)

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und  der  dazu  gehörigen  Nebengedäude,  Bauplätze,  Höfe  und
Gärten  den  Schnee  von  den  Platten  und  Fußwegen  über  den  Kandel
hinüber  bis  zum  Beginn  der  Fahrbahn  sofort  wegzuräumen,  und
bei  Straßenübergängen  eine  Bahn  bis  auf  die  Btitte  der  Straße
herstellen  zu  lassen.
Aus  den  Höfen  und  Winkeln  der  Wohnhäuser  auf  die  Straße
gebrachtes  Eis  und  Schnee,  müssen  auf  Haufen  zusammengeworfen
werden  und  ist  von  den  Hausbesitzern  sogleich  Anstalt  zu  treffen,
daß  alles  sofort,  jedenfalls  vor  Einbruch  der  Nacht,  auf  ihre  Kosten
weggeführt  wird.
Ferner  hat  bei  eintretendem  Tauwetter  jeder  Hauseigentümer
dafür  zu  sorgen,  daß  sogleich  die  Abzugsrinnen  aufgehauen  und  vom
Eise  befreit  werden,  um  dem  Schnee-  und  Eiswasser  freien  Ablauf
zu  verschaffen.
In  den  Städten  Karlsruhe,  Stuttgart  und  Würzburg
  werden  bei  starken  Schneefällen  auch  noch,  zur  Schaffung  einer
freien  Bahn,  Schneepflüge  angewendet.
In  keiner  dieser  Städte  wird,  wie  in  London  versuchsweise
verfahren  wurde,  der  Schnee  in,  mit  den  Kanälen  verbundene
Gruben  gebracht  und  daselbst  mittelst  Gasheizung  geschmolzen.
8)  Beseitigung  des  Unrats  aus  den  Kanälen  und
Pissoirs.
In  den  meisten  Städten  wird  der  Morast  aus  den  Kanälen
in  Regie  durch  städtische  Arbeiter  herausgeschafft  und  auch  durch
Fuhrwerke,  die  auf  Kosten  der  Stadt  gestellt  werden,  abgefahren;  so  in
Aachen,  Breslau,  Kassel,  Dresden,  Düsseldorf,  Frankfurt,  Hamburg,
Hannover,  Heioelberg,  Karlsruhe,  Leipzig,  Mainz,  München,  Nürnberg, ­
  Straßburg,  Stuttgart  und  Würzburg.
In  Berlin  und  Bremen  wird  der  flüssige  Unrat  aus  den
Kanälen,  Senkgruben  und  Einlaufschächten  von  städtischen  Arbeitern
heraus  und  in  die  Wagen  geschafft;  die  Abfuhr  ist  aber  in  den
Straßenreinigungsakkord  miteinbezogen.
In  Köln'ist  nicht  nur  die  Abfuhr  der  aus  den  Kanälen  geschafften ­
  Stoffe,  sondern  auch  die  Reinigung  der  Kanäle,  Schlammkasten, ­
  Klär-  und  Senkkasten  Obliegenheit  des  Unternehmers  der
Straßenreinigung,  auch  darf  die  Reinigung  und  Abfuhr  nur  des
Nachts  in  den  Stunden  von  abends  8  bis  morgens  8  Uhr  geschehen. ­

Hervorgehoben  darf  hier  auch  werden,  daß  in  den  Kanülen,
die  in  der  neueren  Zeit  mit  eiförmigem  Querschnitt  und  glatten
Innenflächen  ausgeführt  und  mit  Spülvorrichtungen  versehen  worden
sind,  die  sich  ablagernden  Sinkstoffe  sehr  gering  sind;  hierzu  trägt
namentlich  auch  die  Einrichtung  bei,  daß  sowohl  die  Straßeneiulänse,
welche  das  Tagwasser  aufzunehmen  haben,  als  auch  die  Hanskanäle,
welche  neben  dem  Tagwasser  noch  das  Küchenwaffer  dem  Straßenkanal ­
  zuführen,  mit  Schlammsammlern  versehen  sind,  welche
einen  Wasserverschlnß  haben,  so  daß  sich  alle  Sinkstoffe  in  diesen
Schlammsammlern  niederschlagen  und  nicht  mehr  in  die  Kanäle  gelangen ­
  können;  selbstverständlich  ist  das  Herausschaffen  dieser  Stoffe
aus  den  Schlammsammlern  viel  billiger  als  aus  den  Kanälen,  so
daß  die  Kosten  der  Reinigung  der  neuen  Kanäle  gegenüber  derjenigen ­
  der  alten  wesentlich  geringer  sind.
Erfahrungsgemäß  werden  auch  in  den  älteren  Dohlen  mit  ihrem
fehlerhaften  rechteckigen  Querschnitt,  bei  einem  Gesäll  von  2»/„,  die
ans  den  Küchen  zufließenden  Sinkstoffe  noch  fortgeschwemmt,  wenn
die  Sohle  der  Dohle  mit  Platten  belegt  ist  und  eine  hinreichende
Wassermenge  bei  Regentagen  durch  diese  Dohlen  abfließt.
9)  Konstruktion,  Größere,  der  Abfuhr  wagen.
Die  Wagen  zur  Abfuhr  des  Haus-  und  Straßenkehrichts  sind
fast  durchaus  irädrige  offene  Wagen  von  der  Konstruktion  der  gewöhnlichen ­
  Transportwagen,  welche  den  Bedingungen  gemäß  gut
schließen  und  nicht  über  die  Höhe  der  Seitenwände  beladen  werden
sollen,  damit  nicht  durch  Herausfallen  von  Kehrichtteilen  die  Straßen
verunreinigt  werden.
Diese  offenen  Wagen  haben  aber  den  Nachteil,  daß  bei  trockener
  und  windiger  Witterung  der  staubförmige  Teil  des  Kehrichts  von
dem  Wagen  geweht  und  das  Publikum  hierdurch  belästigt  wird;  auch
sind  Ueberladungen  leicht  möglich,  was  dann  Tierquälereien  zur
Folge  hat.
Berlin  und  Hamburg  hatten  schon  früher  geschlossene  Wagen;
in  Stuttgart  sind  sie  erst  seit  dem  1.  April  1885  eingeführt,  an

welchem  Tage  auch  der  mit  dem  früheren  Unternehmer  der  Kehrichtabfuhr ­
  abgeschlossene  Vertrag  abgelaufen  war.
Um  eine  Skizze  eines  Berliner  Wagens  zu  erhalten,  habe  ich
mich  an  die  Redaktion  der  Zeitung  des  Verbandes  deutscher  Fuhrunternehmer ­
  in  Berlin  gewendet,  welche  mir  mitteilte,  daß  die  Holzkastenwagen ­
  mit  2  cbm  Inhalt  in  Fortfall  kommen,  und  dafür
eiserne  Kastenwagen  mit  4  cbm  verwendet  werden  sollen;  es  seien
zweierlei  Arten  von  Probewagen  angefertigt  worden,  der  eine  mit
breitem  und  niedrigem,  der  andere  mit  schmalem  und  hohem  Querschnitt, ­
  es  sei  aber  wahrscheinlich,  daß  die  erstere  Form  eingeführt
werde.
Hinsichtlich  der  Größe  der  zweispännigen  Wagen  ist  im  allgemeinen ­
  zu  bemerken,  daß  die  Kasten  2-3  cbm  halten  sollen.
In  Straßburg  werden  4rädrige,  aber  nur  mit  einem  Pferde
bespannte  kleine  Wagen  mit  1,3  cbm  Gehalt  verwendet,  welche  bet
dem  dortigen  ebenen  Terrain  ganz  zweckmäßig  sind.
Köln  dagegen  benützt  noch  große  2rädrige  Wagen,  auf  welche
bis  zu  3  cbm  geladen  werden  können,  und  auch  nur  mit  einem,
aber  sehr  kräftigen  Pferde  bespannt  sind.
Etwas  sonderbar  sieht  es  aus,  wenn  diese  Wagen  mit  ihrer
beträchtlichen  Breite  von  1,7  m  durch  die  engen  Straßen  der  alten
Stadtteile,  nicht  nur  in  Köln,  sondern  auch  in  andern  rheinischen
Städten  fahren,  und  den  Verkehr  mit  andern  Wagen  sehr  erschweren.
In  Berlin  ist  vorgeschrieben,  daß  der  Wagenkasten  ans
Federn  ruhen,  mindestens  2  cbm  halten  und  mit  gut  schließenden
Deckeln  versehen  sein  muß.  Die  Wagen  sind  Eigentum  des  Unternehmers, ­
  und  liegt  demselben  deren  Reinhaltung  und  Unterhaltung  ob.
10)  Beiziehen  der  Pferdebahngesellschaften  zu  der
Straßenreinigung.
In  allen  Städten  mit  Pferdebahnen  sind  die  Inhaber  derselben
verpflichtet,  nicht  nur  den  zwischen  den  beiden  Schienenstrüngen  gelegenen ­
  Straßenstreifeu,  sondern  auch  außerhalb  der  Schienen  eine
Fläche  von  30—75  cm  Breite  zu  unterhalten  und  zu  reinigen;  nur
Stuttgart  macht  eine  Ausnahme,  indem  die  Gesellschaft  nur  den
innerhalb  der  Schienen  gelegenen  Streifen  mit  1,43  m  Breite  zu
unterhalten  und  zu  reinigen  hat.  In  Aachen  bezahlt  die  Gesellschaft
pro  laufenden  m  Geleise  jährlich  40  Ps.  für  die  Unterhaltung  der
Pflasterung,  welche  durch  die  Stadtgemeinde  ausgeführt  wird;  die
Straßenreinigung  besorgt  die  Gesellschaft  selbst.
In  B  e  r  l  i  n  leisten  die  Gesellschaften  nicht  unerhebliche  Beiträge, ­
  nachdem  ihnen  schon  von  Hanse  aus  durch  die  Konzession
neben  der  Unterhaltung  auch  die  Reinigung  und  Besprengung  auferlegt ­
  ist.  Die  Ausführung  der  beiden  letzteren  Arbeiten  hat  sich
aber  die  Stadtverwaltung  vorbehalten,  und  sind  hierüber  mit  den
Gesellschaften  besondere  Verträge  abgeschlossen  worden.
Die  Höhe  dieser  Beiträge  wird  von  Jahr  zu  Jahr  in  der
Weise  festgestellt,  daß  alle  am  Schluffe  des  Rechnungsjahrs  vorhandenen ­
  Geleiseftrecken  nach  dem  Selbstkostenpreise  berechnet  werden,
von  welcher  Summe  dann  die  Gesellschaften  3 /5  für  die  Reinigung
und  Besprengung  ihrer  Bahnfläche  an  die  Stadtgemeinde  zu  bezahlen ­
  hat.
Als  Grundlage  für  diese  Berechnung  gilt  die  Bestimmung,
daß  bei  Doppelgeleisen  5,0  m,  bei  einfachen  2,8  m  als  die  Breite
desjenigen  Pflasterstreifens  angenommen  wird,  dessen  Reinigung  und
Unterhaltung  der  Gesellschaft  obliegt,  also  eine  Breite  von  je  65  cm
außerhalb  der  Schienen.  Der  Selbstkostenpreis  für  die  einmalige
Reinigung  wird  zu  19  Jl  pro  ha  berechnet,  während  die  Besprengung ­
  dieser  Fläche  über  die  Sommerzeit  ans  4,63  pro  Tag  ermittelt ­
  und  festgesetzt  ist.
Bei  Berechnung  der  Reinigungskosten  spielt  natürlich  der  Umstand ­
  eine  Rolle,  wie  oft  eine  Straße  wöchentlich  gereinigt  wird,
während  der  für  das  Besprengen  ermittelte  Satz  einen  Durchschnitt
der  pro  Jahr  vorkommenden  Sprengtage  zur  Basis  hat.
Vom  1.  Januar  1882  bis  letzten  März  1883  haben  die  Beiträge ­
  der  verschiedenen  Gesellschaften  zusammen  66140  ^  betragen.
In  Breme»  ist  die  Gesellschaft  zur  Reinigung  eines  3  m
breiten,  in  Breslau  zu  einem  2,35  m,  und  bei  Doppelgeleisen  zu
einem  4,95  m  breiten  Streifen  verpflichtet.  In  letzterer  Stadt  haben
nüt  Rücksicht  darauf,  daß  die  Abfuhr  des  von  der  Reinigung  des
Bahnkörpers  herrührenden  Kehrichts  strikte  nach  dem  Kontrakte
Schwierigkeiten  machen  und  sehr  leicht  Differenzen  mit  der  Straßenreinigungsverwaltung
  herbeiführen  könnte,  die  beiden  Verwaltungen
            
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