Volltext : Versammlungs-Berichte / Württembergischer Verein für Baukunde in Stuttgart (1885/86)

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und  vor  Sonn-  und  Festtagen  um  6  Uhr  bezw.  5  Uhr  abends,  außerhalb ­
  des  bewohnten  Stadtbezirks  verbracht  sind.
5)  Die  Abfuhr  des  Morastes  aus  den  älteren  Dohlen  und
neueren  Kanälen  wurde  aus  dem  Akkord  der  Straßenreinigung  ausgeschieden ­
  und  geschieht  künftighin  in  eigener  Regie  mittels  eiserner
Wagen,  welche  Eigentum  der  Stadtgemeinde  sind.
Zu  der  Erfüllung  der  weitgehenden  Forderung,  die  gesamte
Straßen-  und  Trottoirreinigung  in  den  Betrieb  der  städtischen  Verwaltung ­
  zu  übernehmen,  wie  es  nach  einer  der  eingelaufenen  Zuschriften ­
  in  den  meisten  großen  Städten  bereits  besiehe,  konnte  man
sich  nicht  entschließen;  die  lokalen  Verhältnisse  der  einzelnen  Städte
sind  so  sehr  verschieden,  daß  sich  die  kommunalen  Einrichtungen
nicht  schablonenmäßig  behandeln  lassen,  und  außerdem  ist  die  Behauptung, ­
  diese  Einrichtung  bestehe  in  den  meisten  großen  Städten,
insofern  nicht  richtig,  als,  wie  oben  nachgewiesen  ist,  unter  den  20
genannten  Städten  es  nur  3  sind,  nämlich  Breme»,  Hamburg  und
Mainz,  welche  sie  haben.
Ueberhaupt  aber  sind  unsere  hiesigen  Straßensäuberungsanstalten ­
  derart,  daß  sie  einen  Vergleich  mit  andern  Städten  nicht  zu  scheuen
brauchen;  gehört  doch  Stuttgart  zu  denjenigen  8  unter  20  Städten,
in  welchen  die  Straßen  jeden  Werktag  gereinigt  und  der  gesamte
Kehricht  auch  sofort  abgefahren  wird;  eine  Ausnahme  bilden  nur
einige  wenige  spärlich  angebaute  Straßen  der  außen  liegenden  Stadtteile. ­
  Man  kann  hier  oft  die  Worte  hören,  es  werde  in  keiner  Stadt
soviel  gefegt,  gekehrt,  gescheuert  und  gescharrt  als  in  Stuttgart,  und
doch  haben  wir  keine  so  sauberen  Straßen  wie  andere  Städte.
Hierauf  kann  erwidert  werden,  daß  die  geognostischen  Verhältnisse ­
  des  Untergrundes  der  Stadt  und  ihrer  nächsten  Umgebung  das
ihrige  hierzu  beitragen;  dieser  Untergrund  besteht  bekanntlich  vorzugsweise ­
  aus  Lehm  und  Mergel;  bei  der  Abfuhr  des  Erdmaterials,
welches  das  Ausgraben  der  Fundamente,  Keller-  und  Souterrainräume ­
  für  Hochbauten  notwendig  macht,  sowie  des  überschüssigen
Materials,  welches  bei  Kanalbauten,  Gas-  und  Wasserleitungen  rc.
nach  dem  Wiedereinfüllen  der  Baugruben  noch  übrig  bleibt,  ist  es
nicht  zu  verhindern,  daß  von  de»  überladenen  Wagen  von  diesem
Material  auf  die  Straße  herunterfällt,  welches  dann  bei  trockener
Witterung  von  den  darüber  fahrenden  Wagen  zerdrückt  und  bei
nasser  Witterung  in  Morast  verwandelt  wird;  auch  wird  an  den
Rädern  von  Fuhrwerken  aller  Art,  welche  von  auswärts  in  die
Stadt  fahren,  namentlich  bei  regnischer  Witterung  von  den  Straßen
und  Wegen  viel  Morast  in  die  Stadt  hereingeschleppt.

Diese  Uebelstände  kommen  in  Städten  mit  sandigem  oder
kiesigem  Untergrund,  wie  ihn  viele  rheinische,  badische  und  bayerische
Städte  haben,  in  viel  geringerem  Grade  oder  garnicht  vor,  so  daß
deren  Straßen  mit  weniger  Aufwand  an  Geld  und  Zeit  doch  ein
sauberes  Aussehen  haben.
In  betreff  der  Kosten  des  Kehrens  ist  schon  gesagt,  daß  die
Unternehmer  der  Reinigungsarbeiten  für  die  Uebernahme  derjenigen
Leistungen,  welche  Obliegenheit  der  Hausbesitzer  sind,  das  Recht  haben,
pro  Jahr  und  gm  40  Pb  zu  verlangen,  wobei  aber  noch  zu  bemerken ­
  ist,  daß  sie  erklärten,  es  vorerst  nur  probeweise  zu  thun,
und  wenn  sie  dabei  ihre  Rechnung  nicht  finden,  einen  höheren  Preis
verlangen  werden.  Bei  dem  obigen  Preis  hat  beispielweise  der
Besitzer  eines  Anwesens  in  einer  14,3  m  ("50  Fuß)  breiten  Straße
mit  17  m  Gesamtlänge  (14,14  m  Gebäudefront  und  2,86  m  Abstand) ­
  auf  die  hälftige  Straßenbreite  eine  Fläche  von  (17.  7,15  m)
—  121,55  qm  reinigen,  begießen  und  im  Winter  bei  Glatteis  das
Trottoir  mit  Sand  rc.  streuen  zu  lassen,  und  ergibt  sich  hierfür  ein
Aufwand  von  48  Ji  62  Pf.,  wobei  aber  der  Hauseigentümer  das
Streumaterial  anzuschaffen  hat;  rechnet  man  jährlich  300  Kehrtage,
so  kommt  auf  eine  tägliche  Reinigung  16  Pf.;  es  ist  dieses  aber  eine
so  geringe  Summe,  daß  es  nur  den  Kehrfrauen  der  Unternehmer,
welche  ohnehin  in  der  Nähe  mit  dem  Kehren  vor  öffentlichen  Gebäuden ­
  rc.  beschäftigt  sind,  möglich  ist,  diese  Arbeit  zu  übernehmen.
Arbeiterinnen,  welche  in  den  Vorstädten  wohnen  und  einen
weiten  Weg  in  die  Stadt  zu  machen  haben,  hätten  nur  dann  einen
lohnenden  Verdienst,  wenn  sie  vor  einer  größeren  Anzahl  von  Gebäuden ­
  zu  kehren  hätten,  welche  ziemlich  nahe  bei  einander  liegen;
da  aber  die  Frist  für  das  Kehren  sehr  kurz  bemessen  und  überall
dieselbe  ist,  so  müßten  sie,  um  rechtzeitig  fertig  zu  werden,  schon
sehr  frühe  beginnen.
Zum  Schluffe  sei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  Stuttgart  laut
Adreßbuch  für  das  Jahr  1885,  5569  Hauptgebäude  zählt,  und  daß
hier  10  200  weibliche  und  700  männliche  Dienstboten  beschäftigt
sind;  auf  eine  so  bedeutende  Anzahl  ffeißiger  Hände  verteilt,  ist  es
am  ehesten  möglich,  die  Straßensäuberung  rechtzeitig  und  vorschriftsmäßig ­
  fertig  zu  bringen.
Im  Oktober  1885.
Kaiser.

Beilage  5.
Vortrag
des  Baurats  Euting  über  die  Unterlürbheimer  Neckar-Brücke  und  des  Negierungsbaumeisters
Gugenhan  über  die  Verschiebung  derselben.
Gehalten  am  12.  Dezember  1885.
(Mit  Zeichnungen  auf  Blatt  2.)

Ums  Jahr  1480  ließ  Graf  Eberhard  der  jüngere  der  Stadt
Cannstatt  durch  den  Vogt  Rummel  den  Antrag  machen,  daß  er  den
Weg  über  Berg  „abthun"  wolle,  wenn  sich  die  Stadt  dagegen  erkenntlich ­
  erweise.  Die  Stadt  bezahlte  dem  Grafen  die  Summe  von
100  Thalern,  und  der  Weg  von  Stuttgart  und  Cannstatt  über  Berg
nach  Eßlingen  wurde  verboten.  Mit  Rücksicht  auf  dieses  Verbot,
durch  welches  der  Stadt  Cannstatt  die  Unterhaltung  des  Wegs  von
Berg  nach  Wangen  auf  ihrer  Markung  abgenommen  und  eine  größere
Brücken-  und  Pflastergeldeinnahme  verschafft  wurde,  stellte  später
Graf  Eberhard  der  ältere  das  Ansinnen  an  die  Stadt,  sich  bei  dem
Bau  und  der  Unterhaltung  einer  Neckarbrücke  bei  Untertürkheim  zu
beteiligen,  und  so  kani  auch  im  Jahr  1491  ein  Vertrag  zu  stände,
nach  welchem  die  Herrschaft  die  Hälfte,  die  Gemeinden  Cannstatt  und

Untertürkheim  aber  je  >/«  der  Bau-  und  Unterhaltungskosten  einer
solchen  Brücke  zu  tragen  hatten,  jedoch  mit  dem  Vorbehalt,  daß  den
Beteiligten  der  Rücktritt  vom  Vertrag  für  den  Fall  frei  stehen  solle,
daß  die  Brücke  durch  Eisgänge  oder  Hochwasser  zerstört  würde.  Der
Gemeinde  Cannstatt  wurden  für  Uebernahme  dieser  Last  unter  anderem ­
  die  Frohnfuhren  zum  Schloß  Wirtemberg,  mit  Ausnahme  der
Holzfuhren,  nachgelassen  und  in  den  Jahren  1532  und  1593  eine
Erhöhung  ihres  Brückengeldes  gestattet.  Der  Weg  von  Berg  nach
Wangen  aber  blieb,  wenigstens  für  schwere  Fuhrwerke,  bis  zur  Uebernahme ­
  dieser  Straße  auf  die  Herr-  und  landschaftliche  Straßenkasse
im  Jahr  1772  verboten.  Der  Vertrag  von  1491  blieb  bis  1852
in  Kraft.
Als  Ende  der  40er  Jahre  die  ganz  aus  Holz  erbaute  Brücke
            
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