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ungen von Regierungsbaumeister Hofacker verlesen und sodann über
dieselben abgestimmt. Die zu 8 20 Ziff. 1 und 2 beantragten Aen
derungen werden einstimmig angenommen; desgleichen die Aenderung
von 8 21 Abs. 1, sowie diejenige von 8 24 Abs. 1.
Zu 8 29 des Ortsbaustatuts, betreffend die zulässige Höhe
der Gebäude an Straßen hat die Kommission beantragt, es im
allgemeinen bei den alten Bestimmungen zu belassen, wie sie im
Entwurf der Gemeinderats-Kommission aufgenommen sind, und nur
für solche Straßen, welche neu in den Stadtbauplan aufgenommen
werden, sowie für solche, welche zwar schon aufgenommen, aber noch
nicht angebaut sind, den zuständigen Behörden das Recht vorzu
behalten, in jedem gegebenen Falle eine Maximalhöhe für diese
Straßen festzustellen.
Kölle wendet sich gegen diese Fassung, da sie zu unbestimmt
sei, schlägt dagegen folgende Aenderung vor:
„In allen Straßen von weniger als 12 m Breite darf die
größte zulässige Gebäudehöhe (gemessen nach Borschrift des Artikel 23
der allgemeinen Bauordnung) das Maß von 12 m nicht überschreiten;
in allen breiteren Straßen ist diese Höhe so zu beniesten, daß die
stadtbauplanmäßige Breite der vorliegenden Straße nicht über
schritten wird."
Kölle begründet seinen Antrag eingehend und beruft sich ans
das Urteil von Autoritäten (Professor Banmeister und den Verein
für Gesundheitspflege). Er gehe davon aus, daß bei Revision des
Ortsbaustatuts durch den Verein es sich nicht darum handeln könne,
das Interesse der Bauherrn zu vertreten, sondern lediglich um das
allgemeine sanitäre Interesse.
v. Tritschlcr schließt sich den Ausführnngen Kölle's an und
betont, daß nach seiner Ansicht die Frage der Gebäudehöhe von einem
höheren Gesichtspunkt aufzufassen sei.
Walter verteidigt den Standpunkt der Kommission und meint,
es wäre richtiger, wenn die Straßenbreiten so bemessen würden, daß
die Häuser entsprechend hoch gebaut werden könnten.
Eisenlohr spricht sich ebenfalls für die Kommissionsfassung
aus und befürchtet von der Annahme des Antrags Kölle die Hemm
ung der Bauthätigkeit.
Kölle glaubt nicht, daß eine Einschränkung eintreten werde.
Die Abstimmung crgiebt die Annahme des Antrags Kölle mit
10 gegen 8 Stimmen.
Zu 8 34 bringt Tritschlcr in Anregung, den Absatz 1 ganz
wegzulassen.
Hofacker bemerkt hiezu, daß nach seinen Erfahrungen die
Dunströhren allein nicht immer imstande seien, den Geruch aus den
Gruben abzuleiten und es deshalb zweckinäßig sei, neben den Dunst-
röhren noch Dunstkamine herzustellen.
Auf Antrag von Bauinspektor Pantle wird dem Absatz 3 des
8 38 folgende Fassung gegeben:
„Reben diesen Dunströhren müssen noch besondere Dunst
abzugskanäle" u. s. f.
Absatz 1 wird beibehalten.
Der Aenderungsvorschlag der Kommission zu 8 37 Ziff. 3
wird einstimmig angenommen.
Zu 8 38 Abs. 2 wird beschlossen: es soll statt 25 qdm
0,25 qm gesetzt werden.
Die Streichung des Abs. 3 vom 8 38 wird angenommen.
Zu 8 42, betreffend die Gebäude-Abstände, hat sich die
Kommission mit den Aenderungsvorschlägen der städtischen Kommission
einverstanden erklärt.
Kölle wendet sich gegen die Fassung des Abs. 2 und schlägt
folgende Aenderung vor:
„Ausgenommen von dieser Bestimmung sind:
1. Gebäude an denjenigen Straßen und öffentlichen Plätzen der
inneren Stadt, welche innerhalb des durch folgende Straßen
begrenzten Gebietes liegen:
Silberburgstraße, Militärstraße, Kriegsbergstraße, Schiller
straße, deren Verlängerung durch die Anlagen bis zum
Urbansplatzc, Moserstraße, Olgastraßc, Wilhelmstraße, Heu
steigstraße, Fangelsbachstraße bis Silberburgstraße."
Ziffer 2 und Absatz 3 würden dann unverändert bleiben.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß in der Kommissions -
fassung verschiedene Nachteile bezw. Widersprüche enthalten seien, nämlich:
1. die Notwendigkeit einer Ausnahmebestimmung von der Aus
nahme ;
2. daß in einer Reihe von Hauptverkehrsstraßen der inneren
Stadt, wie z. B. die Silberburgstraße, verlängerte Charlotten-
straße, Augustenstraße, Kronenstraße, Alleenstraße, Kanzlei
straße u. a. m. die geschlossene Bauweise nicht gestattet wäre,
wogegen andererseits mehrere Straßen, wie die Rothcnwald-
straße, Vogelsangstraße ec. bis auf die Berge hinauf
geschlossen angebaut werden dürften;
3. eine Ungleichheit der Bauweise in ein und demselben Bau-
guarticr an unmittelbar nebeneinander liegenden Straßen;
4. schroffer Uebergang auf die mit größeren Abständen (10, 14
und 20 m) an den Bergstraßen entstehenden Quartiere.
Walter verteidigt den Standpunkt der Kommission, während
v. Tritschlcr und Rob. Schmidt für den Antrag Kölle sich aus
sprechen.
Bei der Abstimmung wird der Antrag Kölle mit Majorität an
genommen.
Zu 8 43 beantragt v. Tritschlcr noch den Zusatz: „Dach
oder andere Gesimse, welche in den Gebäudeabstand von 2,9 m her
einragen, müssen aus unverbrcnnbarem Materiale bestehen."
Der Antrag wird angenommen.
Der von der Kommission zu 8 44 beantragte Nachsatz wird auf
den Antrag von Kölle wieder in Durchstrich gebracht, weil die
Fassung: „einen unschönen Anblick darbieten", eine zu dehnungsfähige sei.
Der Absatz 1 des 8 18, welcher lautet: „die freibleibenden
Seiten der bereits vorhandenen Nachbarhäuser müssen eine ange
messene architektonische Ausbildung haben", wird der Konsequenz
halber auf Antrag von Eisenlohr ebenfalls in Durchstrich gebracht.
Die von der Kommission zu 8 46 vorgeschlagenen Aenderungen
der Vollziehungs-Verfügung zur Bauordnung werden von v. Tritsch-
ler lebhaft unterstützt und einstimmig angenommen.
Bei 8 48 Absatz 3 möchte Kölle eine Bestimmung aufgenom
men wissen, welche eine zu dichte Bebauung in den Hinteren Teilen
der Bauquartiere, wie diese gegenwärtig leider sehr häufig vorkomme,
unmöglich mache und beantragt deshalb folgenden Zusatz:
„Bon jedem überbaubaren Grundstücke, mit Ausnahme der
Eckbauplätze, müssen
a) im Gebiete der seitherigen Altstadt mindestens 25 qm,
b) im Gebiete mit geschlossener Bauweise cff. 8 42 ein Viertel
des Grundstücks,
c) außerhalb dieses letzteren Gebietes ein Drittel des Grund
stückes
unüberbaut als Hof oder Garten liegen bleiben."
Diesen Antrag begründet Kölle damit, daß im ganzen Statut
seither die Bestimmung fehlte, welche eine allzu dichte Bebauung der
älteren Stadtteile verhindert, was nach den in hiesiger Stadt vor
liegenden Erfahrungen als dringend notwendig erscheine, wenn nicht
später die neueren Stadtteile auch einer „Sanierung" bedürftig
werden sollen.
In fast allen auswärtigen Städten sei in deren Baustatutcn
eine dahin zielende Bestimmung anzutreffen, und zwar entweder durch
die Vorschrift, daß eine gewisse Fläche von konstanter Größe bei
jedem Gebäude unüberbaut liegen bleiben müsse oder durch Festsetz
ung eines maximalen Verhältnisses zwischen der überbauten Fläche
und der gesamten Grundfläche.
Ersterer Art entsprechend müssen z. B.
in Lübeck bei jedem Gebäude ein Hof von mindestens 20 qm
„ Karlsruhe „ „ „ „ „ „ „ 25 „
„ Königsberg „ „ „ „ „ „ „ 40 „
„Paris „ „ „ „ „ „ „ 40—60 qm
freigehalten werden.
Nach der zweiten Art ist bestimmt, daß z. B.
in Berlin ^ * n st ^ en Quartieren nur l U
in Frankfurt, Altona, Crefeld, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Halle
Magdeburg, Wiesbaden und anderen nur V 4 der Grundfläche überbaut
werden darf.