Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1893-97)

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ungen von Regierungsbaumeister Hofacker verlesen und sodann über 
dieselben abgestimmt. Die zu 8 20 Ziff. 1 und 2 beantragten Aen 
derungen werden einstimmig angenommen; desgleichen die Aenderung 
von 8 21 Abs. 1, sowie diejenige von 8 24 Abs. 1. 
Zu 8 29 des Ortsbaustatuts, betreffend die zulässige Höhe 
der Gebäude an Straßen hat die Kommission beantragt, es im 
allgemeinen bei den alten Bestimmungen zu belassen, wie sie im 
Entwurf der Gemeinderats-Kommission aufgenommen sind, und nur 
für solche Straßen, welche neu in den Stadtbauplan aufgenommen 
werden, sowie für solche, welche zwar schon aufgenommen, aber noch 
nicht angebaut sind, den zuständigen Behörden das Recht vorzu 
behalten, in jedem gegebenen Falle eine Maximalhöhe für diese 
Straßen festzustellen. 
Kölle wendet sich gegen diese Fassung, da sie zu unbestimmt 
sei, schlägt dagegen folgende Aenderung vor: 
„In allen Straßen von weniger als 12 m Breite darf die 
größte zulässige Gebäudehöhe (gemessen nach Borschrift des Artikel 23 
der allgemeinen Bauordnung) das Maß von 12 m nicht überschreiten; 
in allen breiteren Straßen ist diese Höhe so zu beniesten, daß die 
stadtbauplanmäßige Breite der vorliegenden Straße nicht über 
schritten wird." 
Kölle begründet seinen Antrag eingehend und beruft sich ans 
das Urteil von Autoritäten (Professor Banmeister und den Verein 
für Gesundheitspflege). Er gehe davon aus, daß bei Revision des 
Ortsbaustatuts durch den Verein es sich nicht darum handeln könne, 
das Interesse der Bauherrn zu vertreten, sondern lediglich um das 
allgemeine sanitäre Interesse. 
v. Tritschlcr schließt sich den Ausführnngen Kölle's an und 
betont, daß nach seiner Ansicht die Frage der Gebäudehöhe von einem 
höheren Gesichtspunkt aufzufassen sei. 
Walter verteidigt den Standpunkt der Kommission und meint, 
es wäre richtiger, wenn die Straßenbreiten so bemessen würden, daß 
die Häuser entsprechend hoch gebaut werden könnten. 
Eisenlohr spricht sich ebenfalls für die Kommissionsfassung 
aus und befürchtet von der Annahme des Antrags Kölle die Hemm 
ung der Bauthätigkeit. 
Kölle glaubt nicht, daß eine Einschränkung eintreten werde. 
Die Abstimmung crgiebt die Annahme des Antrags Kölle mit 
10 gegen 8 Stimmen. 
Zu 8 34 bringt Tritschlcr in Anregung, den Absatz 1 ganz 
wegzulassen. 
Hofacker bemerkt hiezu, daß nach seinen Erfahrungen die 
Dunströhren allein nicht immer imstande seien, den Geruch aus den 
Gruben abzuleiten und es deshalb zweckinäßig sei, neben den Dunst- 
röhren noch Dunstkamine herzustellen. 
Auf Antrag von Bauinspektor Pantle wird dem Absatz 3 des 
8 38 folgende Fassung gegeben: 
„Reben diesen Dunströhren müssen noch besondere Dunst 
abzugskanäle" u. s. f. 
Absatz 1 wird beibehalten. 
Der Aenderungsvorschlag der Kommission zu 8 37 Ziff. 3 
wird einstimmig angenommen. 
Zu 8 38 Abs. 2 wird beschlossen: es soll statt 25 qdm 
0,25 qm gesetzt werden. 
Die Streichung des Abs. 3 vom 8 38 wird angenommen. 
Zu 8 42, betreffend die Gebäude-Abstände, hat sich die 
Kommission mit den Aenderungsvorschlägen der städtischen Kommission 
einverstanden erklärt. 
Kölle wendet sich gegen die Fassung des Abs. 2 und schlägt 
folgende Aenderung vor: 
„Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: 
1. Gebäude an denjenigen Straßen und öffentlichen Plätzen der 
inneren Stadt, welche innerhalb des durch folgende Straßen 
begrenzten Gebietes liegen: 
Silberburgstraße, Militärstraße, Kriegsbergstraße, Schiller 
straße, deren Verlängerung durch die Anlagen bis zum 
Urbansplatzc, Moserstraße, Olgastraßc, Wilhelmstraße, Heu 
steigstraße, Fangelsbachstraße bis Silberburgstraße." 
Ziffer 2 und Absatz 3 würden dann unverändert bleiben. 
Dieser Antrag wird damit begründet, daß in der Kommissions - 
fassung verschiedene Nachteile bezw. Widersprüche enthalten seien, nämlich: 
1. die Notwendigkeit einer Ausnahmebestimmung von der Aus 
nahme ; 
2. daß in einer Reihe von Hauptverkehrsstraßen der inneren 
Stadt, wie z. B. die Silberburgstraße, verlängerte Charlotten- 
straße, Augustenstraße, Kronenstraße, Alleenstraße, Kanzlei 
straße u. a. m. die geschlossene Bauweise nicht gestattet wäre, 
wogegen andererseits mehrere Straßen, wie die Rothcnwald- 
straße, Vogelsangstraße ec. bis auf die Berge hinauf 
geschlossen angebaut werden dürften; 
3. eine Ungleichheit der Bauweise in ein und demselben Bau- 
guarticr an unmittelbar nebeneinander liegenden Straßen; 
4. schroffer Uebergang auf die mit größeren Abständen (10, 14 
und 20 m) an den Bergstraßen entstehenden Quartiere. 
Walter verteidigt den Standpunkt der Kommission, während 
v. Tritschlcr und Rob. Schmidt für den Antrag Kölle sich aus 
sprechen. 
Bei der Abstimmung wird der Antrag Kölle mit Majorität an 
genommen. 
Zu 8 43 beantragt v. Tritschlcr noch den Zusatz: „Dach 
oder andere Gesimse, welche in den Gebäudeabstand von 2,9 m her 
einragen, müssen aus unverbrcnnbarem Materiale bestehen." 
Der Antrag wird angenommen. 
Der von der Kommission zu 8 44 beantragte Nachsatz wird auf 
den Antrag von Kölle wieder in Durchstrich gebracht, weil die 
Fassung: „einen unschönen Anblick darbieten", eine zu dehnungsfähige sei. 
Der Absatz 1 des 8 18, welcher lautet: „die freibleibenden 
Seiten der bereits vorhandenen Nachbarhäuser müssen eine ange 
messene architektonische Ausbildung haben", wird der Konsequenz 
halber auf Antrag von Eisenlohr ebenfalls in Durchstrich gebracht. 
Die von der Kommission zu 8 46 vorgeschlagenen Aenderungen 
der Vollziehungs-Verfügung zur Bauordnung werden von v. Tritsch- 
ler lebhaft unterstützt und einstimmig angenommen. 
Bei 8 48 Absatz 3 möchte Kölle eine Bestimmung aufgenom 
men wissen, welche eine zu dichte Bebauung in den Hinteren Teilen 
der Bauquartiere, wie diese gegenwärtig leider sehr häufig vorkomme, 
unmöglich mache und beantragt deshalb folgenden Zusatz: 
„Bon jedem überbaubaren Grundstücke, mit Ausnahme der 
Eckbauplätze, müssen 
a) im Gebiete der seitherigen Altstadt mindestens 25 qm, 
b) im Gebiete mit geschlossener Bauweise cff. 8 42 ein Viertel 
des Grundstücks, 
c) außerhalb dieses letzteren Gebietes ein Drittel des Grund 
stückes 
unüberbaut als Hof oder Garten liegen bleiben." 
Diesen Antrag begründet Kölle damit, daß im ganzen Statut 
seither die Bestimmung fehlte, welche eine allzu dichte Bebauung der 
älteren Stadtteile verhindert, was nach den in hiesiger Stadt vor 
liegenden Erfahrungen als dringend notwendig erscheine, wenn nicht 
später die neueren Stadtteile auch einer „Sanierung" bedürftig 
werden sollen. 
In fast allen auswärtigen Städten sei in deren Baustatutcn 
eine dahin zielende Bestimmung anzutreffen, und zwar entweder durch 
die Vorschrift, daß eine gewisse Fläche von konstanter Größe bei 
jedem Gebäude unüberbaut liegen bleiben müsse oder durch Festsetz 
ung eines maximalen Verhältnisses zwischen der überbauten Fläche 
und der gesamten Grundfläche. 
Ersterer Art entsprechend müssen z. B. 
in Lübeck bei jedem Gebäude ein Hof von mindestens 20 qm 
„ Karlsruhe „ „ „ „ „ „ „ 25 „ 
„ Königsberg „ „ „ „ „ „ „ 40 „ 
„Paris „ „ „ „ „ „ „ 40—60 qm 
freigehalten werden. 
Nach der zweiten Art ist bestimmt, daß z. B. 
in Berlin ^ * n st ^ en Quartieren nur l U 
in Frankfurt, Altona, Crefeld, Düsseldorf, Erfurt, Essen, Halle 
Magdeburg, Wiesbaden und anderen nur V 4 der Grundfläche überbaut 
werden darf.
	        

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