Volltext : Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1893-97)

allgemein  eingeführt  ist  und  eine  Unterscheidung  der  im  Staatsdienste
angestellten  Kollegen  durch  die  Vorsetzung  des  Beiwortes  „königlich"
bereits  gebräuchlich  ist.
Bezüglich  des  schwieriger  zu  entscheidenden  Punktes  2  (Bezeichnung ­
  für  die  diplomgeprüften  Techniker)  scheinen  die  im  vergangenen ­
  Jahre  eingeholten  Meinungsäußerungen  der  Einzelvereine
weit  aus  einander  gegangen  zu  sein.
Nach  den  Berbandsmitteilungen  hat  von  den  verschiedenen  Vorschlägen ­
  für  eine  einheitliche  Bezeichnung  derjenige  des  Münchener
Vereins,  „die  betr.  Techniker  möchten  ihrer  Standesbezeichnung  die
Buchstaben:  M.  D.  T.  H.  beifügen",  verhältnismäßig  die  meisten
Stimmen  (München,  Berlin  und  Frankfurt)  erhalten.
Die  ursprünglich  hiefür  vorgeschlagene  Bezeichnung  mit  „Doktor"
ist  glücklicherweise  von  der  großen  Mehrzahl  der  Vereine  verworfen
und  an  die  vorausgängige  besondere  Doktorpromotion  (nach  Ziffer  3
der  Beschlüsse)  geknüpft  worden.
Hinsichtlich  der  Notwendigkeit  der  Einführung  einer  neuen  Bezeichnung ­
  ist  die  Kommission  heute  noch  der  Ansicht,  daß  bei  nns
in  Württemberg  ein  besonderes  Bedürfnis  hiefür  nicht  vorliegt.
Wenn  man  aber  eine  derartige  Bezeichnung  einführen  will,  so
sollte  sie  praktisch  und  allgemein  leicht  verständlich  sein.  Beides  kann
man  vom  Münchener  Vorschlag  nicht  sagen.  Das  „M.  D.  T.  H."
wird  man  im  Publikum  nicht  zu  Leuten  wissen.
Dagegen  sind  die  Titel  „Architekt"  und  „Ingenieur"  so  bezeichnend ­
  für  die  berufliche  Thätigkeit  und  —  leider  nur  zu  sehr
geläufig  im  gesellschaftlichen  Leben  —,  daß  man  an  ihnen  grundsätzlich ­
  festhalten  muß.  Wenn  man  nur  dafür  sorgt,  daß  kein  Mißbrauch ­
  mehr  mit  diesen  Titeln  getrieben  und  dieselben  nur  denjenigen
Technikern  zuerkannt  werden,  welche  akademisch  gebildet  sind  und  die
Abgangsprüfung  erstanden  haben,  so  wird  sich  gegen  die  Anwendung
derselben  —  auch  ohne  weiteren  Zusatz  —  nichts  einwenden  lassen.
Der  staatliche  Schutz  gegen  unberechtigte  Führung  derartiger
Titel  besteht  ja  auch  bei  anderen  Berufsarten  (wie  z.  B.  den  Aerzten)
und  hat  sich  bis  heute  anstandslos  durchführen  lassen.
Auch  unsere  Kollegen  in  Oesterreich  haben,  wie  unlängst  zu
lesen  war,  Schritte  bei  ihrer  Regierung  gethan,  um  einen  gesetzlichen
Schutz  für  die  Titel  „Architekt"  und  „Ingenieur"  herbeizuführen.
Angesichts  dieser  Thatsachen  vermag  die  Kommission  von  ihrem
früheren  Vorschlag,
„daß  diejenigen  Techniker,  welche  die  Abgangsprüfuug  an  einer
„deutschen  technischen  Hochschule  erstanden  haben  —  aber  auch
„nur  diese  —  befugt  sein  sollen,  den  Titel  Architekt  oder
„Ingenieur  zu  führen",
nicht  abzuweichen  und  empfiehlt  dem  Verein,  diesen  Antrag  wiederholt
dem  Verbände  zur  Annahme  zu  unterbreiten."
Die  Versammlung  stimmt  diesem  Kommissionsberichte  ohne
weitere  Debatte  zu.
Hierauf  berichtet  Direktor  Walter  über  die  Beratungen  derjenigen ­
  Kommission  (Walter,  Pantle,  Lambert,  Eisenlohr,
Heim),  welche  für  die  Behandlung  der  Frage  des  Schutzes  architektonischer ­
  Arbeiten  vor  der  Ausbeutung  durch  die  Presse  gewählt
war.  Der  Bericht  lautet  wie  folgt:
„Die  Kommission  hatte  die  in  der  gedruckten  Kundgebung  der
Vereinigung  Berliner  Architekten  aufgestellten  Vorschläge  im  einzelnen
durchberaten.  Dabei  wurde  im  allgemeinen  konstatiert,  daß  die  Beschwerde, ­
  welche  in  dieser  Kundgebung  geführt  wird,  die  Gepflogenheiten ­
  einiger  Berliner  Verlagsfirmen  zu  ihren  Ausgangspunkten
habe,  und  daß  wir  uns  hier  speziell  in  Stuttgart  besserer  Verhältnisse
erfreuen.
Allerdings  ist  es  vor  einiger  Zeit  vorgekommen,  daß  eine
Ravensburger  Firma  photographierte  Ansichten  von  Wohnhäusern,
welche  von  verschiedenen  Architekten  ausgeführt  sind,  im  Lichtdruckverfahren ­
  mit  Text  und  mit  in  letzteren  gedruckten  kleinen  Grundrissen ­
  hat  erscheinen  lassen,  ohne  den  Autor  auf  den  Blättern  zu  nennen.
Als  Architekt  ist  auf  den  letzteren  ein  Herr  E.  Großmann  genannt, ­
  während  der  eigentliche  Architekt  nebenbei  als  Bauherr  aufgeführt ­
  wird.  Im  Text  findet  sich  dann  allerdings,  wer  der  Autor
ist.  Solche  Vorkommnisse  sollte  man  nicht  ungerügt  vorübergehen
lassen.  Wichtiger  als  die  in  der  genannten  Kundgebung  vorgeschlagenen ­
  Normen  für  die  Bezahlung  von  Zeichnungen  oder  Textbeiträgen ­

  bei  Veröffentlichungen  erscheine  der  Kommission  eine  gesetzliche ­
  Regelung  des  Schutzes  geistigen  Eigentums  für  architektonische
Arbeiten,  in  ähnlicher  Weise,  wie  er  für  die  Arbeiten  der  Maler
und  Bildhauer  schon  bestehe.  Wenn  auch  nicht  zu  leugnen  sei,  daß
für  Häuser,  welche  an  öffentlichen  Straßen  stehen,  bei  den  heutigen
Mitteln  der  Photographie  und  des  Lichtdrucks  ein  Schutz  gegen  Ausbeutung ­
  des  Autors  durch  Aufnahmen  und  Vervielfältigungen  schmerzn ­
  erreichen  sein  werde,  so  lasse  sich  für  ein  diesbezügliches  Gesetz
doch  wohl  eine  Form  finden,  welche  unterscheide  zwischen  allgemeinen
Landschafts-  bezw.  Straßenbildern,  wie  sie  beispielsweise  die  Albums
von  Städte-Ansichten  rc.  bieten  und  zwischen  einer  buchhändlerischen
Ausbeutung  von  architektonischen  Arbeiten,  die  einer  unrechtmäßigen
Aneignung  und  Verwertung  des  geistigen  Eigentums  von  dritten
gleichkommt.  Gegen  eine  solche  Ausbeutung  wäre  sowohl  für  ausgeführte ­
  Gebäude  wie  für  Entwürfe  ein  gesetzlicher  Schutz  anzustreben.
Was  die  einzelnen  Vorschläge  der  Berliner  Vereinigung  betrifft,
so  sind  dieselben  zunächst  als  an  die  Kollegen  gerichtete  Ratschläge
zu  einheitlichem  Verhalten  anzusehen,  wie  dies  ursprünglich  bei  der
Norm  zur  Honorierung  architektonischer  Arbeiten  auch  der  Fall  war.
In  gleicher  Weise,  wie  jene  sich  lediglich  durch  die  Handhabung
Geltung  im  Publikum  verschafft  hat,  so  dürften  auch  die  Einheitssätze, ­
  welche  für  architektonische  Zeichnungen  oder  Abhandlungen  bei
buchhändlerischen  Unternehmungen  gefordert  werden  können,  wenn  sie
durch  den  Verband  aufgestellt  werden,  bei  einhelliger  Benützung  durch
die  Kollegen,  sich  bald  im  Publikum  Eingang  verschaffen.  Den
Kollegen  aber  wären  vorkommendenfalls  im  geschäftlichen  Verkehr
mit  Buchhändlern  schätzbare  Anhaltspunkte  geboten.
Hiezu  wäre  jedoch  nach  der  Ansicht  der  Kommission  nötig,  eine
größere  Zahl  von  Gattungen  aufzustellen,  unter  welche  der  vom
Architekten  gelieferte  Stoff  an  Text  oder  Zeichnungen  eingereiht
werden  könnte.
Bei  der  großen  Verschiedenheit  dieses  Stoffes  haben  allzu  allgemeine ­
  Normen  keinen  großen  Wert.  Es  muß,  wie  schon  die  Vorschlüge ­
  der  Berliner  Vereinigung  einräumen,  bei  der  Bezahlung  nach
dem  Zeilen-  oder  Seitenraum  ein  Preisunterschied  gemacht  werden
zwischen  reproduktionsfähigen,  direkt  für  den  Zweck  angefertigten
Zeichnungen  und  zwischen  leihweise  überlassenen  Blättern,  die  erst
reproduktionsfähig  hergestellt  werden  niüffen.  Für  letztere  Kategorie
dürfte  vielleicht  '/s  des  für  erstere  angesetzten  Preises  genügen.
Ebenso  wäre  nach  der  Qualität  und  dem  Gegenstand  der
Zeichnungen  beispielsweise  ein  Unterschied  zu  machen  zwischen  der
Wiedergabe  eines  Grundrisses  und  der  künstlerisch  durchgeführten
Zeichnung  einer  geometrischen  oder  perspektivischen  Ansicht  rc.
Bei  Aufstellung  von  Normen  wird  es  nötig  sein,  daß  eine
Verständigung  zwischen  Architekten  und  Buchhändlern  herbeigeführt
wird,  deren  beiderseitige  Erfahrungen  den  Beratungen  zu  Grunde
gelegt  werden.
Eine  solche  Aufstellung  kann  am  besten  durch  den  Verband
veranlaßt  und  alsdann  den  Einzelvereinen  zur  Prüfung  und  Begutachtung ­
  vorgelegt  werden.
Die  Kommission  ist  daher  der  Ansicht,
1.  daß  die  von  der  Vereinigung  Berliner  Architekten  ausgehende
Anregung  dankbar  anerkannt  werden  solle,  und  daß  der  Verband ­
  Einleitung  treffen  möge  zur  Aufstellung  einer  Norm  für
die  Honorierung  von  solchen  architektonischen  Arbeiten,  welche
zu  buchhändlerischen  Zwecken  verwertet  werden  sollen;
2.  daß  der  Verband  in  Erwägung  ziehen  möge,  wie  ein  gesetzlicher
Schutz  des  geistigen  Eigentums  für  architektonische  Arbeiten
herbeigeführt  werden  könne."
Nach  Verlesung  dieses  Berichtes  entspinnt  sich  eine  eingehende
Debatte,  an  welcher  sich  namentlich  der  Vorsitzende,  Prof.  Weyrauch,
Bauinspektor  Laistner  und  Stadtbaurat  Mayer  beteiligen.  ES
wird  beschlossen,  daß  zunächst  der  gesetzliche  Schutz  des  geistigen
Eigentums  anzustreben  sei  und  zwar  nicht  allein  für  die  Arbeiten
des  Architekten,  sondern  auch  für  diejenigen  des  Ingenieurs,  daß
aber  einstweilen  auf  die  Frage  der  Honorierung  (Antrag  1  der
Kommission)  nicht  eingegangen  werden  solle.
Nach  Erledigung  der  beiden  vorstehenden  Verbandsangelegenheiten ­
  hält  Regierungsbaumeister  Heim  einen  Vortrag  über  die
            
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