— 4 —
die notwendigen Zeugnisse vom behandelnden Arzt auf
ihre eigenen Kosten direkt einzieht. Dies trägt den Wünschen
mehrerer Mitglieder, welche hierüber wenig angenehme Erfahrungen
sammeln konnten, Rechnung.
Da die vom Berichterstatter mit den Gesellschaften geführten
Unterhandlungen im Lauf der Zeit den Vertragsentwurf immer an
nehmbarer gestaltet hatten, so beschloß der Ausschuß in Berücksich
tigung aller einschlägigen Verhältnisse und in besonderer Würdigung
einer von Mitglied Dessecker (zugleich Vorstand des Vereins der
Bauwerkmeister Württembergs) erhaltenen sehr günstigen Auskunft,
dem Verein den Abschluß des Vertrags mit „Magdeburg" zu em
pfehlen, und namentlich dafür zu sorgen, daß bezüglich der prozen
tualen Ermäßigungen der Verein zu Gunsten des Mitglieds zurück
treten, das Mitglied also 15°/« (statt 7*/s°/o) und der Verein 20-°/«
(statt 10°/«) beziehen solle.
Die gestellten Anträge wurden von „Magdeburg" angenommen,
so daß in der Vereinssitzung vom 5. März d. I. der vorstehend ab
gedruckte Vertrag in allen Teilen genehmigt werden konnte. Auch
die wiederholte Prüfung durch ein rechtskundiges Vereinsmitglied im
Ministerium des Innern und einen Rechtsanwalt, welche sich als zweck
mäßig erwies, hat für den Wortlaut deS nunmehr vorliegenden Ver
trags keine Beanstandung ergeben. (Der Verein ist namentlich Herrn
Regierungsrat Hilbert für die eingehende Prüfung zu Dank ver
pflichtet.)
Daß die „Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft" beim
Vertragsabschluß den Mitgliedern schriftlich in Aussicht stellte, sie werde
ihnen stets die coulanteste Bedienung, besonders bei der Ab
wicklung von Schadenfällen, angedeihen lassen, sei hier der Voll
ständigkeit halber beigefügt.
Zur Erläuterung der Vertragsparagraphen mögen
noch folgende Zeilen dienen:
Zu § 1: Die kostenfreie Ausfertigung der Policen wurde
von sämtlichen Gesellschaften zugestanden.
Zu 8 2: Die Vergütung an die Vereinskasse wird jeweilig im
ersten Vierteljahr des laufenden Jahres durch die Stuttgarter Sub
direktion für sämtliche gezahlte Prämien in einer Summe erfolgen.
Durch die Veröffentlichung der betreffenden Liste in der „Monats
schrift des Vereins" ist jedes versicherte Mitglied in den Stand gesetzt,
einen Einblick in die Verrechnung zu bekommen.
Zu ß 5: Auf den Umstand, daß der Vereinsoorstand, bezw.
ein Stellvertreter desselben, einen Sitz im Schiedsgericht hat, darf
wohl besonders hingewiesen werden.
(Diese Bestimmung findet sich auch in den Verträgen, welche „Magde
burg" u. a. mit dem Verein der Geometer Württembergs, dem Verein der
württembergifchen Körperschaftsbeamten, dem Württembergischen Notariats-
Verein, dem Württembergischen evangelischen Schullehrer-Unterstützungsverein
und dem Württembergischen katholischen Lehrer-Verein, ferner „Köln" mit der
Stuttgarter „Bauhütte" abgeschlossen hat.)
Zu 8 6: Die Fassung dieses Paragraphen entspricht einem
durch eine Reihe von Mitgliedern geäußerten Wunsch. Nicht wenige
Mitglieder nämlich, welche die in den Bedingungen festgesetzte
(6 Wochen, 3 Monate, 1 Jahr rc. betragende) Kündigungsfrist über
sahen, wurden gezwungen, wieder auf denselben Zeitraum wie vorher
zu versichern; da dies auch bei Versicherungen von fünfjähriger und
längerer Dauer vorkam, so war dies für manchen, der nicht mehr
versichern wollte, eine schmerzliche Ueberraschung.
In unserem Falle nun hat es das Mitglied vollständig in der
Hand, die Fortdauer seiner Versicherung jederzeit anmelden zu können.
Zu 8 Die nicht in Württemberg wohnenden Mitglieder
werden, um sich die Vorteile des 8 2 zu sichern, gut thun, sich wegen
der Prämienzahlungen ebenfalls mit der Stuttgarter Subdirektion in
Beziehung zu setzen.
Zu 8 8: In Anbetracht der Bestürzung, welche in einer Familie
eintritt, wenn ein Unfall mit tätlichem Ausgang vorkommt, ist die
Bestimmung in 8 9 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen",
welche sofortige telegraphische, l ä n g st e n s aber innerhalb
24 Stunden erfolgende Benachrichtigung der Gesellschaft
verlangt, eine etwas harte; die Magdeburger Lebensversicherungs
Gesellschaft hat sich infolge der im April d. I. geführten Verhand
lungen bereit erklärt, diese Frist auf 36 Stunden zu verlängern.
Es wird in dieser Beziehung auf die im „Anhang" abgedruckten
Schreiben von „Magdeburg" verwiesen.
Zu 8 9: Die Versicherung ohne Prämienrückgewühr scheint
zahlreichen Aeußerungen nach mit Recht die beliebteste zu sein; es
sind deshalb am Schluß dieser Ausführungen (S. 5) 2 Beispiele
gegeben, welche bei 5 jähriger Versicherungsdauer unter der Voraus
setzung jährlicher Prämienzahlung in leichtverständlicher Form bei
den beiden Gefahrenklassen alles Wissenswerte enthalten für den Fall,
daß der Bezug der täglichen Entschädigung bei vorübergeh ender Er
werbsunfähigkeit gewünscht wird I) vom l. Tag an,
II) vom 15. Tag an.
Zu 8 11: Zum Teil aus denselben Gründen, welche bei 8 6
die Festsetzung einer auf Wochen oder Monate berechneten Kündi
gungsfrist nicht rätlich erscheinen ließen, wurde auch hier eine be
stimmte Kündigungsfrist vermieden.
Zu 8 12: Diese Bestimmungen erleichtern es dem Ausschuß
in wünschenswerter Weise, die Vorteile der Mitglieder und des Ver
eins wahrzunehmen. —
Es empfiehlt sich, in die auszustellenden Policen nachstehende
besondere Bedingung aufnehmen zu lassen: „Diese Versicherung
ist auf Grund des Vertrags mit dem Württ. Verein für
Baukunde vom 30. April 1898 abgeschlossen."
Endlich sei noch auf folgendes hingewiesen: einesteils die
Thatsache, daß so manche Mitglieder, trotzdem sie schon seit Jahren
mit Bauwesen aller Art mehr oder weniger zu thun haben, noch
nicht versichert sind (vermutlich also auch seither nicht oder jeden
falls nur in geringem Maß verunglückten), andernteils der Umstand,
daß auch die versicherten Mitglieder zum großen Teil noch keine
Entschädigungen bezogen haben, ließen den Gedanken an prozentuale
Vergünstigungen durchaus berechtigt erscheinen. Die für weitaus die
meisten Mitglieder in Betracht kommenden Gefahren- bezw. Tarif-
Klassen verschaffen namentlich beim Vergleich mit anderen Gesell
schaften und ihren Tarifen die Ueberzeugung, daß die Berufe unserer
Mitglieder nicht als besonders gefährlich angesehen werden können;
der Gedanke an Erleichterungen beim Abschluß einer Unfallversicherung
drängt sich somit von selbst auf. 6. 6.
Bezugnehmend auf obige Ausführungen laden wir unsere
Mitglieder in ihrem eigensten Interesse ein. beim Abschluß von
Unsallversicherungen gest. ans das Bertragsverhältnis mit der
alten Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft Rücksicht zu
nehmen. Sind schon die dem einzelnen Mitglied gewährten und
in 8 2 des Vertrags genannten Vergünstigungen recht beachtens
wert, so sei auch hier noch ganz besonders auf den 8 5 des
Vertrags hingewiesen, der für den Verein eine Vertretung im
Schiedsgericht feststellt.
Außerdem möge nicht übersehen werden, daß bezüglich der
„Coulanz" bei Feststellung von Entschädigungen dem einzelnen
Mitglied durch den Rückhalt am Verein eine bessere Gewähr
geboten ist, als dies ohne diesen Rückhalt den verschiedenen Ver
sicherungsgesellschaften gegenüber bisher der Fall war.
Der Ausschuß.
Zum Schluffe mögen zu weiterer Erläuterung des Vertrages,
unter Hinweis auf das oben bei 8 9 näher Ausgeführte, die Rech-
nungsergebniffe aus 2 Beispielen in Tabellenform dargelegt werden,
bei welchen Versicherungen ohne Prämien-Rückgewähr mit mittleren
Beträgen, eine Versicherungsdauer von 5 Jahren und jährliche Prä
mienzahlungen (also nicht Vorauszahlungen auf 5 Jahre) angenommen
sind; die mit A bezeichneten Sätze betreffen die Tarife für die aus
schließlich mit Bureauarbeiten Beschäftigten, die mit 8 bezeichneten
gelten für die Oberaufsicht bei Bauten — bei I erfolgt der Bezug
der täglichen Entschädigung vom ersten Tage, bei II vom 15. Tag an.