Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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die notwendigen Zeugnisse vom behandelnden Arzt auf 
ihre eigenen Kosten direkt einzieht. Dies trägt den Wünschen 
mehrerer Mitglieder, welche hierüber wenig angenehme Erfahrungen 
sammeln konnten, Rechnung. 
Da die vom Berichterstatter mit den Gesellschaften geführten 
Unterhandlungen im Lauf der Zeit den Vertragsentwurf immer an 
nehmbarer gestaltet hatten, so beschloß der Ausschuß in Berücksich 
tigung aller einschlägigen Verhältnisse und in besonderer Würdigung 
einer von Mitglied Dessecker (zugleich Vorstand des Vereins der 
Bauwerkmeister Württembergs) erhaltenen sehr günstigen Auskunft, 
dem Verein den Abschluß des Vertrags mit „Magdeburg" zu em 
pfehlen, und namentlich dafür zu sorgen, daß bezüglich der prozen 
tualen Ermäßigungen der Verein zu Gunsten des Mitglieds zurück 
treten, das Mitglied also 15°/« (statt 7*/s°/o) und der Verein 20-°/« 
(statt 10°/«) beziehen solle. 
Die gestellten Anträge wurden von „Magdeburg" angenommen, 
so daß in der Vereinssitzung vom 5. März d. I. der vorstehend ab 
gedruckte Vertrag in allen Teilen genehmigt werden konnte. Auch 
die wiederholte Prüfung durch ein rechtskundiges Vereinsmitglied im 
Ministerium des Innern und einen Rechtsanwalt, welche sich als zweck 
mäßig erwies, hat für den Wortlaut deS nunmehr vorliegenden Ver 
trags keine Beanstandung ergeben. (Der Verein ist namentlich Herrn 
Regierungsrat Hilbert für die eingehende Prüfung zu Dank ver 
pflichtet.) 
Daß die „Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft" beim 
Vertragsabschluß den Mitgliedern schriftlich in Aussicht stellte, sie werde 
ihnen stets die coulanteste Bedienung, besonders bei der Ab 
wicklung von Schadenfällen, angedeihen lassen, sei hier der Voll 
ständigkeit halber beigefügt. 
Zur Erläuterung der Vertragsparagraphen mögen 
noch folgende Zeilen dienen: 
Zu § 1: Die kostenfreie Ausfertigung der Policen wurde 
von sämtlichen Gesellschaften zugestanden. 
Zu 8 2: Die Vergütung an die Vereinskasse wird jeweilig im 
ersten Vierteljahr des laufenden Jahres durch die Stuttgarter Sub 
direktion für sämtliche gezahlte Prämien in einer Summe erfolgen. 
Durch die Veröffentlichung der betreffenden Liste in der „Monats 
schrift des Vereins" ist jedes versicherte Mitglied in den Stand gesetzt, 
einen Einblick in die Verrechnung zu bekommen. 
Zu ß 5: Auf den Umstand, daß der Vereinsoorstand, bezw. 
ein Stellvertreter desselben, einen Sitz im Schiedsgericht hat, darf 
wohl besonders hingewiesen werden. 
(Diese Bestimmung findet sich auch in den Verträgen, welche „Magde 
burg" u. a. mit dem Verein der Geometer Württembergs, dem Verein der 
württembergifchen Körperschaftsbeamten, dem Württembergischen Notariats- 
Verein, dem Württembergischen evangelischen Schullehrer-Unterstützungsverein 
und dem Württembergischen katholischen Lehrer-Verein, ferner „Köln" mit der 
Stuttgarter „Bauhütte" abgeschlossen hat.) 
Zu 8 6: Die Fassung dieses Paragraphen entspricht einem 
durch eine Reihe von Mitgliedern geäußerten Wunsch. Nicht wenige 
Mitglieder nämlich, welche die in den Bedingungen festgesetzte 
(6 Wochen, 3 Monate, 1 Jahr rc. betragende) Kündigungsfrist über 
sahen, wurden gezwungen, wieder auf denselben Zeitraum wie vorher 
zu versichern; da dies auch bei Versicherungen von fünfjähriger und 
längerer Dauer vorkam, so war dies für manchen, der nicht mehr 
versichern wollte, eine schmerzliche Ueberraschung. 
In unserem Falle nun hat es das Mitglied vollständig in der 
Hand, die Fortdauer seiner Versicherung jederzeit anmelden zu können. 
Zu 8 Die nicht in Württemberg wohnenden Mitglieder 
werden, um sich die Vorteile des 8 2 zu sichern, gut thun, sich wegen 
der Prämienzahlungen ebenfalls mit der Stuttgarter Subdirektion in 
Beziehung zu setzen. 
Zu 8 8: In Anbetracht der Bestürzung, welche in einer Familie 
eintritt, wenn ein Unfall mit tätlichem Ausgang vorkommt, ist die 
Bestimmung in 8 9 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen", 
welche sofortige telegraphische, l ä n g st e n s aber innerhalb 
24 Stunden erfolgende Benachrichtigung der Gesellschaft 
verlangt, eine etwas harte; die Magdeburger Lebensversicherungs 
Gesellschaft hat sich infolge der im April d. I. geführten Verhand 
lungen bereit erklärt, diese Frist auf 36 Stunden zu verlängern. 
Es wird in dieser Beziehung auf die im „Anhang" abgedruckten 
Schreiben von „Magdeburg" verwiesen. 
Zu 8 9: Die Versicherung ohne Prämienrückgewühr scheint 
zahlreichen Aeußerungen nach mit Recht die beliebteste zu sein; es 
sind deshalb am Schluß dieser Ausführungen (S. 5) 2 Beispiele 
gegeben, welche bei 5 jähriger Versicherungsdauer unter der Voraus 
setzung jährlicher Prämienzahlung in leichtverständlicher Form bei 
den beiden Gefahrenklassen alles Wissenswerte enthalten für den Fall, 
daß der Bezug der täglichen Entschädigung bei vorübergeh ender Er 
werbsunfähigkeit gewünscht wird I) vom l. Tag an, 
II) vom 15. Tag an. 
Zu 8 11: Zum Teil aus denselben Gründen, welche bei 8 6 
die Festsetzung einer auf Wochen oder Monate berechneten Kündi 
gungsfrist nicht rätlich erscheinen ließen, wurde auch hier eine be 
stimmte Kündigungsfrist vermieden. 
Zu 8 12: Diese Bestimmungen erleichtern es dem Ausschuß 
in wünschenswerter Weise, die Vorteile der Mitglieder und des Ver 
eins wahrzunehmen. — 
Es empfiehlt sich, in die auszustellenden Policen nachstehende 
besondere Bedingung aufnehmen zu lassen: „Diese Versicherung 
ist auf Grund des Vertrags mit dem Württ. Verein für 
Baukunde vom 30. April 1898 abgeschlossen." 
Endlich sei noch auf folgendes hingewiesen: einesteils die 
Thatsache, daß so manche Mitglieder, trotzdem sie schon seit Jahren 
mit Bauwesen aller Art mehr oder weniger zu thun haben, noch 
nicht versichert sind (vermutlich also auch seither nicht oder jeden 
falls nur in geringem Maß verunglückten), andernteils der Umstand, 
daß auch die versicherten Mitglieder zum großen Teil noch keine 
Entschädigungen bezogen haben, ließen den Gedanken an prozentuale 
Vergünstigungen durchaus berechtigt erscheinen. Die für weitaus die 
meisten Mitglieder in Betracht kommenden Gefahren- bezw. Tarif- 
Klassen verschaffen namentlich beim Vergleich mit anderen Gesell 
schaften und ihren Tarifen die Ueberzeugung, daß die Berufe unserer 
Mitglieder nicht als besonders gefährlich angesehen werden können; 
der Gedanke an Erleichterungen beim Abschluß einer Unfallversicherung 
drängt sich somit von selbst auf. 6. 6. 
Bezugnehmend auf obige Ausführungen laden wir unsere 
Mitglieder in ihrem eigensten Interesse ein. beim Abschluß von 
Unsallversicherungen gest. ans das Bertragsverhältnis mit der 
alten Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft Rücksicht zu 
nehmen. Sind schon die dem einzelnen Mitglied gewährten und 
in 8 2 des Vertrags genannten Vergünstigungen recht beachtens 
wert, so sei auch hier noch ganz besonders auf den 8 5 des 
Vertrags hingewiesen, der für den Verein eine Vertretung im 
Schiedsgericht feststellt. 
Außerdem möge nicht übersehen werden, daß bezüglich der 
„Coulanz" bei Feststellung von Entschädigungen dem einzelnen 
Mitglied durch den Rückhalt am Verein eine bessere Gewähr 
geboten ist, als dies ohne diesen Rückhalt den verschiedenen Ver 
sicherungsgesellschaften gegenüber bisher der Fall war. 
Der Ausschuß. 
Zum Schluffe mögen zu weiterer Erläuterung des Vertrages, 
unter Hinweis auf das oben bei 8 9 näher Ausgeführte, die Rech- 
nungsergebniffe aus 2 Beispielen in Tabellenform dargelegt werden, 
bei welchen Versicherungen ohne Prämien-Rückgewähr mit mittleren 
Beträgen, eine Versicherungsdauer von 5 Jahren und jährliche Prä 
mienzahlungen (also nicht Vorauszahlungen auf 5 Jahre) angenommen 
sind; die mit A bezeichneten Sätze betreffen die Tarife für die aus 
schließlich mit Bureauarbeiten Beschäftigten, die mit 8 bezeichneten 
gelten für die Oberaufsicht bei Bauten — bei I erfolgt der Bezug 
der täglichen Entschädigung vom ersten Tage, bei II vom 15. Tag an.
	        
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