Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

9 
Protokoll der Kauptversammlung 
am 7. Januar 1900, BM. 11 Uhr. 
Vorsitzender: Mayer. Schriftführer Laistner. 
Anwesend: 30 Mitglieder. 
Der Lorsitzende eröffnet die Sitzung mit der Mitteilung, daß 
Baudirektor von Bok am 14. Januar in die Lage komme, sein 
50jähriges Dienstjubiläum feiern zu können. Der Ausschuß habe 
beschlossen, diesem verdienstvollen Mitglied? des Vereins dessen dank 
bare Anerkennung und beste Wünsche durch Widmung einer Adresse 
zu übermitteln, welche die Herren Mayer, von Schlierholz und 
Walter dem Jubilar überreichen werden. 
Den einzigen Gegenstand der Tagesordnung bildet die durch 
Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches notwendig gewordene Ab 
änderung der Vereinssatzungen. 
An der Hand eines gedruckt vorliegenden Entwurfs für die 
Neufassung werden die bei den einzelnen Paragraphen notwendig 
erscheinenden — übrigens nur formellen — Aenderungen erörtert 
und dabei einzelne Irrtümer berichtigt. 
Der Vorsitzende bittet, den Ausschuß zu ermächtigen, die end- 
giltige Fassung unter Berücksichtigung der etwa seitens des Amts 
gerichts gegen den Entwurf zu machenden Einwendungen zu bestimmen. 
Hiegegen erhebt sich kein Einspruch. Der Entwurf ist also genehmigt. 
Damit schließt die Verhandlung. 
Die Adreffe an Herrn Bandirektor von Bok lautet: 
Hochverehrter Herr Baudirektor! 
Au« fünfzigjährige» Dienfljubilaum, 
das Sie heute feiern, erlaubt sich der Verein für Bautünde, Ihnen 
seine aufrichtigsten und innigsten Glück- und Segenswünsche hiemit 
darzubringen. 
Durch Ihre langjährige, unermüdliche Thätigkeit im Dienste der 
K. Finanzverwaltung ist das staatliche Hochbauwesen nach den ver 
schiedensten Richtungen gefördert worden; Ihre umfassenden Kenntnisse 
und vielseitigen Erfahrungen haben in unserem Lande zahlreiche 
mustergiltige Anstalten zur Pflege und Heilung der leidenden Mit 
menschen geschaffen, welche ebenso dauernde als schöne Denkmale 
Ihres Schaffens und Könnens bilden. 
Aber auch in unserem Vereine, dem Sie nunmehr seit nahezu 
45 Jahren angehören, haben Sie sich durch Ihre mehr als 25jährige 
Wirksamkeit als Ausschußmitglied und Kassier, sowie durch die Ver 
waltung des Hilfsfonds für die Unterstützung von im Krieg ver 
wundeten Architekten und Ingenieuren, große Erfolge und Verdienste 
erworben, auf welche der Verein an Ihrem heutigen Ehrentage mit 
ganz besonderem Danke zurückschaut. 
Möge Ihnen, hochverehrter Herr Baudirektor, nach Ihrer viel 
jährigen ersprießlichen Thätigkeit ein recht ruhiger und sonniger 
Lebensabend beschieden sein und möchten Sie unserem Vereine auch 
fernerhin das seither bekundete Wohlwollen und Interesse schenken! 
Mit dem Ausdrucke unserer vollkommenen Verehrung 
im Namen des Vereins 
der Ausschuß: (Namensunterschriften.) 
Sr. Hochwohlgeboren Herrn Baudirektor von Bok, hier. 
Vom 18. Dezember 1899. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
8 1. 
Die Telegraphenvertvaltung ist befugt, die Verkehrswege für ihre 
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, soweit 
nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt 
wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Ein 
schluß des Luftraumes und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege, 
Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffent 
lichen Gebrauche dienenden Ufern. 
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen. 
8 2. 
Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer 
Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemein 
gebrauchs nach Möglichkeit zu vermeiden. 
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenver 
waltung dem Unterhaltungspflichiigen die aus der Erschwerung er 
wachsenden Kosten zu ersetzen. 
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat 
die Telegraphenverwaltung den Verkehrsweg sobald als möglich 
wieder in stand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige 
erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die 
Telegraphenverwaltung hat dem Unterhaltungspflichiigen die Aus 
lagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten 
und den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen 
Schaden zu ersetzen. 
8 3. 
Ergiebt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den 
Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend, 
(Reichrgesetz-Bl. S. 705 ff.) 
beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen 
Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungs 
pflichtigen beabsichtigten Aenderung des Verkehrswegs entgegensteht, 
so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern oder gänzlich 
zu beseitigen. 
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis 
der Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung. 
In allen diesen Füllen hat die Telegraphenverwaltung die ge 
botenen Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu 
bewirken. 
8 4. 
Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach 
Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist thunlichst 
Rücksicht zu nehmen. Ausästungeu können nur insoweit verlangt 
werden, als sie zur Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Ver 
hütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das 
unbedingt notwendige Maß zu beschränken. 
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen 
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen 
selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist 
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphen 
verwaltung die Ausästungen. Dazu ist sic auch berechtigt, wenn es 
sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung 
handelt. 
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen 
verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorge 
nommenen Ausästungen. 
8 5. 
Die Telegraphenlinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene 
besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, 
Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.