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Protokoll der Kauptversammlung
am 7. Januar 1900, BM. 11 Uhr.
Vorsitzender: Mayer. Schriftführer Laistner.
Anwesend: 30 Mitglieder.
Der Lorsitzende eröffnet die Sitzung mit der Mitteilung, daß
Baudirektor von Bok am 14. Januar in die Lage komme, sein
50jähriges Dienstjubiläum feiern zu können. Der Ausschuß habe
beschlossen, diesem verdienstvollen Mitglied? des Vereins dessen dank
bare Anerkennung und beste Wünsche durch Widmung einer Adresse
zu übermitteln, welche die Herren Mayer, von Schlierholz und
Walter dem Jubilar überreichen werden.
Den einzigen Gegenstand der Tagesordnung bildet die durch
Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches notwendig gewordene Ab
änderung der Vereinssatzungen.
An der Hand eines gedruckt vorliegenden Entwurfs für die
Neufassung werden die bei den einzelnen Paragraphen notwendig
erscheinenden — übrigens nur formellen — Aenderungen erörtert
und dabei einzelne Irrtümer berichtigt.
Der Vorsitzende bittet, den Ausschuß zu ermächtigen, die end-
giltige Fassung unter Berücksichtigung der etwa seitens des Amts
gerichts gegen den Entwurf zu machenden Einwendungen zu bestimmen.
Hiegegen erhebt sich kein Einspruch. Der Entwurf ist also genehmigt.
Damit schließt die Verhandlung.
Die Adreffe an Herrn Bandirektor von Bok lautet:
Hochverehrter Herr Baudirektor!
Au« fünfzigjährige» Dienfljubilaum,
das Sie heute feiern, erlaubt sich der Verein für Bautünde, Ihnen
seine aufrichtigsten und innigsten Glück- und Segenswünsche hiemit
darzubringen.
Durch Ihre langjährige, unermüdliche Thätigkeit im Dienste der
K. Finanzverwaltung ist das staatliche Hochbauwesen nach den ver
schiedensten Richtungen gefördert worden; Ihre umfassenden Kenntnisse
und vielseitigen Erfahrungen haben in unserem Lande zahlreiche
mustergiltige Anstalten zur Pflege und Heilung der leidenden Mit
menschen geschaffen, welche ebenso dauernde als schöne Denkmale
Ihres Schaffens und Könnens bilden.
Aber auch in unserem Vereine, dem Sie nunmehr seit nahezu
45 Jahren angehören, haben Sie sich durch Ihre mehr als 25jährige
Wirksamkeit als Ausschußmitglied und Kassier, sowie durch die Ver
waltung des Hilfsfonds für die Unterstützung von im Krieg ver
wundeten Architekten und Ingenieuren, große Erfolge und Verdienste
erworben, auf welche der Verein an Ihrem heutigen Ehrentage mit
ganz besonderem Danke zurückschaut.
Möge Ihnen, hochverehrter Herr Baudirektor, nach Ihrer viel
jährigen ersprießlichen Thätigkeit ein recht ruhiger und sonniger
Lebensabend beschieden sein und möchten Sie unserem Vereine auch
fernerhin das seither bekundete Wohlwollen und Interesse schenken!
Mit dem Ausdrucke unserer vollkommenen Verehrung
im Namen des Vereins
der Ausschuß: (Namensunterschriften.)
Sr. Hochwohlgeboren Herrn Baudirektor von Bok, hier.
Vom 18. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter
Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
8 1.
Die Telegraphenvertvaltung ist befugt, die Verkehrswege für ihre
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien zu benutzen, soweit
nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd beschränkt
wird. Als Verkehrswege im Sinne dieses Gesetzes gelten, mit Ein
schluß des Luftraumes und des Erdkörpers, die öffentlichen Wege,
Plätze, Brücken und die öffentlichen Gewässer nebst deren dem öffent
lichen Gebrauche dienenden Ufern.
Unter Telegraphenlinien sind die Fernsprechlinien mitbegriffen.
8 2.
Bei der Benutzung der Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer
Unterhaltung und eine vorübergehende Beschränkung ihres Gemein
gebrauchs nach Möglichkeit zu vermeiden.
Wird die Unterhaltung erschwert, so hat die Telegraphenver
waltung dem Unterhaltungspflichiigen die aus der Erschwerung er
wachsenden Kosten zu ersetzen.
Nach Beendigung der Arbeiten an der Telegraphenlinie hat
die Telegraphenverwaltung den Verkehrsweg sobald als möglich
wieder in stand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige
erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Die
Telegraphenverwaltung hat dem Unterhaltungspflichiigen die Aus
lagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten
und den durch die Arbeiten an der Telegraphenlinie entstandenen
Schaden zu ersetzen.
8 3.
Ergiebt sich nach Errichtung einer Telegraphenlinie, daß sie den
Gemeingebrauch eines Verkehrswegs, und zwar nicht nur vorübergehend,
(Reichrgesetz-Bl. S. 705 ff.)
beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen
Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltungs
pflichtigen beabsichtigten Aenderung des Verkehrswegs entgegensteht,
so ist die Telegraphenlinie, soweit erforderlich, abzuändern oder gänzlich
zu beseitigen.
Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis
der Telegraphenverwaltung zu seiner Benutzung.
In allen diesen Füllen hat die Telegraphenverwaltung die ge
botenen Aenderungen an der Telegraphenlinie auf ihre Kosten zu
bewirken.
8 4.
Die Baumpflanzungen auf und an den Verkehrswegen sind nach
Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der Bäume ist thunlichst
Rücksicht zu nehmen. Ausästungeu können nur insoweit verlangt
werden, als sie zur Herstellung der Telegraphenlinien oder zur Ver
hütung von Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Die Telegraphenverwaltung hat dem Besitzer der Baumpflanzungen
eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er die Ausästungen
selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb der Frist
nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt die Telegraphen
verwaltung die Ausästungen. Dazu ist sic auch berechtigt, wenn es
sich um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung
handelt.
Die Telegraphenverwaltung ersetzt den an den Baumpflanzungen
verursachten Schaden und die Kosten der auf ihr Verlangen vorge
nommenen Ausästungen.
8 5.
Die Telegraphenlinien sind so auszuführen, daß sie vorhandene
besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen,
Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische