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X. Prüfungen.
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden bei Jahresvorträgen
am Ende des Studienjahres, bei Semestervorträgen am Ende des
betreffenden Semesters statt. Die Jahreszeugnisse über Kennt
nisse und Fleiss werden auf Grund dieser Prüfungen ausgestellt.
Zur Betheiligung an denselben sind in jedem Falle diejenigen
Studirenden verpflichtet, weiche im Genüsse eines Stipendiums
oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen oder welche im folgen
den Semester beziehungsweise Schuljahre um eine solche Ver
günstigung nachsuchen wollen; doch wird Seitens der An
stalt grosser Werth darauf gelegt, dass auch die übri
gen Studirenden an den Prüfungen tlieilnehmen.
B. Diplomprüfungen. Um den Studirenden Gelegenheit zu
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden
jedes Jahr an sämmtlichen Fachschulen Diplomprüfungen gehal
ten, bei welchen in allen für die betreffende specielle Fach
bildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche von den
Studirenden auf der Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und
auch von derselben bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studirenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
von dem Hausmeister zum Preis von 10 Pf. bezogen werden.
Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Würt
tembergs, Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Fächern
des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschineningenieur
wesens als gleichstehend gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1890.
Direktion der K. Technischen Hochschule.
Weyrauch.