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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Badkunde in Stuttgart.
Nr. 4
und Oberleitung nach der Gesamtsumme, für die übrigen
Arbeiten den erforderlichen Leistungen entsprechend zu berechnen.
Umfasst ein Auftrag mehrere gleichartige Bauwerke nach ver
schiedenen Entwürfen, so sind die Gebühren für jedes Bau
werk einzeln zu berechnen.
6. Umfasst ein Bauauftrag mehrere, verschiedenen
Gebieten, Gruppen oder Bauklassen angehörende Bauwerke, so
darf die Gebühr für jedes getrennt berechnet werden.
7. Wird auf Veranlassung oder unter Zustimmung des
Auftraggebers durch Veränderung des Entwurfes eine Ver
mehrung der vorbereitenden Arbeiten erforderlich, so ist dafür
eine der Mehrleistung entsprechende Gebühr zu zahlen.
8. Wird nur der Vorentwurf als eine in sich ab
geschlossene Leistung geliefert, so erhöht sich die Gebühr um
die Halste.
9. Werden für eine BaustePe mehrere Vorentwürfe
nach verschiedenen Bauprogrammen verlangt, so ist jeder
Vorentwurf besonders zu berechnen. Sind nach demselben
Bauprogramme und für dieselbe Baustelle mehrere Vorentwüife
auf Verlangen des Bauherrn aufgestellt, so wird die Gebühr
für den ersten voll, für alle weiteren nach Verhältnis der Mehr
leistung berechnet.
10. Für den Entwurf sind die Teilbeträge aus § 1, 2a)
und 2b) zusammen zu berechnen, auch wenn ein Vorentwurf
nicht geliefert worden ist.
11. Sind im Aufträge des Auftraggebers mehrere Entwürfe
für dieselbe Bauaufgabe angefertigt worden, so sind die Gebühren
für den ersten Entwurf aus § 1, 2 a) und 2 b), für jeden der
weiteren Entwürfe nach Verhältnis der Mehrleistung, jedoch
mindestens mit der Hälfte der Gebühren aus § 1, 2 a) und 2b)
zu berechnen.
12. Die Gebühren für die Oberleitung gelten unter der
Voraussetzung, dass die Bauausführung durch Einzel- oder
Gesamtunternehmer erfolgt. Für solche Leistungen, welche ohne
Zuziehung von Unternehmern ausgeführt werden, verdoppelt
sich die Gebühr für § 1, 2f) bezüglich des von dieser Aus
führungsart betroffenen Teiles der Bausumme. Die Gebühr für
§ 1, 2 e) kommt auf alle Fälle auch dann zur Verrechnung,
wenn die Pläne des Entwurfes ganz oder zum Teil als Bau-
und Werkzeichnungen verwendet werden können.
13. Erstreckt sich der Auftrag nur auf die Ausführungs
arbeiten, so erhöht sich die Gebühr für § 1, 2 e) und f) um
ein Viertel.
14. Für Umbauten erhöhen sich die Gebühren den erfor
derlichen Leistungen entsprechend, mindestens aber um die
Hälfte.
15. Werden seitens eines Lieferanten oder Unternehmers
Provisionen oder Rabatte auf Bestellungen gewährt, so fallen
diese dem Bauherrn zu.
16. Dem Auftraggeber ist auf Verlangen eine Ausfertigung
des Entwurfes ohne besondere Vergütung zu übergeben.
§ 2. Nebenkosten.
In die festgesetzten Gebühren sind nicht eingeschlossen
und daher vom Auftraggeber besonders zu vergüten:
17. die Kosten aller für die Aufstellung des Entwurfes
notwendigen Unterlagen, als: Katasterauszüge, Lage- und Höhen
pläne*), Bauaufnahmen, Bodenuntersuchungen, Bohrungen,
Wassermessungen, Analysen, statistische Erhebungen u. dergl.;
die Bauskizzen und Bauzeichnungen des zu bearbeitenden
Gebäudes für Entwürfe zu Heizungs-, Lüftungs-, Beleuchtungs-,
Be- und Entwässerungs- sowie elektrischen Anlagen;
18. die Kosten der besonderen Bauleitung, d. h. die
Gehaltsbezüge der Bauführer, Bauaufseher, Bauwächter u. s. w.;
die Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung eines beson
deren Baubureaus, für die Vervielfältigung der Unterlagen und
für die Ausschreibung und Vergebung der Arbeiten, Lieferungen
u. dergl., sowie für die zur Abrechnung erforderlichen Ver
messungen. Die Gehaltsbezüge eines zur besondern Bauleitung
erforderlichen Bauführers sind auch dann — und zwar nach
*) Bezüglich der Kosten der Arbeiten des Feldmessers wird auf den
Entwurf des deulschen Geometer-Vereines für einen Gebührentarif für
geometrische Arbeiten, Zeitschrift für Vermessungswesen Bd. XV, Heft IO
bis 12 verwiesen, w elcher als Sonderdruck von dem Bibliothekar des Vereines
aus München zu beziehen ist.
Verhältnis des Zeitaufwandes — zu erstatten, wenn der Bau
führer zur Leitung mehrerer Bauten vom Architekten oder
Ingenieur bestellt ist;
19. bei Hochbauten die Gebühren der mit statistischen
Berechnungen, Konstruktionen, maschinellen Anlagen u. dergl.
betrauten Ingenieure, bei Ingenieurbauten diejenigen des mit
der künstlerischen Ausbildung des Entwurfes betrauten Architekten
und der zugezogenen Spezialisten;
20. die Mühewaltung bei Auswahl, Erwerb, Veräußerung,
Benutzung und Belastung von Grundstücken, Baulichkeiten
u. s. w., sowie bei Ordnung der Rechtsverhältnisse;
21. die aus Anlass des Baues erforderlichen Reisen;
22. etwa geforderte Revisions- und Inventarzeichnungen,
sowie bei Strassen, Eisenbahnen und Kanälen die Schluss
vermessungen.
§ 3. Zahlungen.
23. Abschlagszahlungen auf die Gebühren sind auf Ver
langen bis zu 3 / 4 der nach dieser Gebührenordnung zu bewertenden,
bereits bewirkten Leistungen zu gewähren. Insbesondere sind
die Gebühren für die Vorarbeiten zu 3 / 4 sofort nach deren
Ablieferung fällig Die Restzahlungen sind, gesondert nach Vor
arbeiten und Ausführungsarbeiten, längstens drei Monate nach
Erfüllung des Auftrages zu leisten.
§ 4. Besondere Gebühren.
24. Gutachten, Schätzungen, schiedsgerichtliche Arbeiten,
statische Berechnungen, künstlerische Darstellungen u. dergl.
stehen ausserhalb dieser Gebührenordnung und sind nach der
darauf verwendeten geistigen Arbeit, nach der fachlichen Stellung
des Beauftragten und nach der wirtschaftlichen Bedeutung der
Frage zu bewerten.
25. Für nach der Zeit zu vergütende Arbeiten sind zu
berechnen.
für die erste Stunde 20 M,,
für jede fernere „ 5 „
26. Für Reisen im Inlande sind ausser den im § 4, 24
und 25 oder § 6 und §§ 8 bis 10 ausgeführten Gebühren
30 Mk. für den Tag zu vergüten. Dieser Satz kommt auch
für Teile eines Tages voll in Ansatz; jedoch kann er für einen
Tag nur einmal angesetzt und soll nach Verhältnis verteilt
werden, wenn gleichzeitig mehrere Auftraggeber beteiligt sind.
Neben diesem Tagesatze sind die Auslagen für Fahrten, Gepäck
beförderung und Arbeiter zu erstatten.
27. Die Leistungen von Gehilfen werden deren Stellung
entsprechend in Rechnung gestellt.
II. Gebühren der Architekten.
§ 5. Grundlagen der Berechnung.
28. Die Gebühren für die Leistungen der Architekten bei
der Vorbereitung und Ausführung von Bauten werden
sowohl nach der Bausumme,
als nach der Art,
als nach der Ausbausumme
der Bauwerke bemessen.
29. Die Bau summe umfasst die sämtlichen Baukosten.
Sie ist bei Berechnung der Gebühren für die Vorarbeiten dem
Kostenanschläge, und für die Ausführungsarbeiten der Bauab
rechnung zu entnehmen. Wenn und solange die Bauabrechnung
nicht vorliegt, tritt an deren Stelle der Kostenanschlag und, so
lange auch dieser fehlt, an dessen Stelle die Kostenschätzung.
30. Nach der Art der Bauwerke werden unterschieden:
Gruppe I: Schuppen, Scheunen, Ställe, Remisen, Gewächs
häuser, Lagerhäuser, Speicher, Schlacht- und Viehhöfe;
Werkstätten, Betriebsanlagen, Fabriken; Aborts- und
Baracken-Bauten;
Gruppe II: Wohn-, Gast-, Kaufhäuser, Banken; Schulen,
Kasernen, Gefängnisse, Bade-, Heil- und Pflegeanstalten,
Markt- und provisorische Hallenbauten, Geschäfts-, Bureau-,
Verwaltungs-, Verkehrs-, sowie alle solche Gebäude,
welche nicht unter den Gruppen I und III besonders
benannt sind;
Gruppe 111: Kirchen aller Art, Friedhofsbauten, Gedenkhallen;
Hochschulen, Akademien, Bibliotheken; Museen, Theater,
Konzerthäuser; Börsen, Parlaments- und Rathäuser;