Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baükünde in Stuttgart. 
No. 1 
jedoch nur da, wo es die Notdurft erfordert, besondere Aufseher, 
Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalt bestellen, 
z. B. Waldmeister, Pferchmeister, Proviantvorratspfleger, Bau 
verwalter und dergleichen.“ Lässt sich eine derartige Ein 
ordnung des Technikers auch nach der damaligen Bedeutung 
desselben in der Gemeinde vielleicht verstehen, so erscheint es 
unbegreiflich, dass die Verwaltungsnovelle vom Jahre 1891, 
welche besondere Bestimmungen für die Verwaltung der grösseren 
Stadtgemeinden verordnet, trotz des hervorragenden Anteils, 
welchen die Technik an der Entwicklung der Städte in unserer 
Zeit besitzt, den Techniker überhaupt nicht erwähnt und ihn 
von der Anstellung als besoldeten Gemeinderat durch die Be 
stimmung ausschliesst, dass zu solcher Stellung „nur Personen 
wählbar sind, welche die zweite höhere Dienstprüfung im Justiz-, 
Regiminal- oder Finanzfache erstanden haben.“ Die leitenden 
städtischen Baubeamten nehmen hier also nur die Stellung von 
Hilfsbeamten ein, die dem Stadtschultheiss beziehungsweise 
dem Gemeinderate unterstellt sind. 
Eine Besserung ist aber erfreulicher Weise angebahnt. 
In dem Entwurf einer Städteordnung, der in nächster Zeit dem 
württembergischen Landtage vorgelegt werden wird, ist die 
Einführung der Magistrats-Verfassung vorgeschlagen und wird 
damit dem Techniker der Weg in das Magistrats-Kollegium 
geöffnet. 
Im Grossherzogtum Baden liegen die Verhältnisse 
nicht viel anders wie in Württemberg. Die Verwaltung wird 
dort durch die Städteordnung vom 24. Juni 1874 geregelt. 
Da nach derselben ausser dem Bürgermeister besoldete Stadträte 
nicht zugelassen sind, ist der leitende städtische Baubeamte 
von der Mitgliedschaft im Stadtrat ausgeschlossen. 
Im Gross her zogtu m Hessen gilt die Städteordnung 
vom 13. Juni 1879. Wie in der Rheinprovinz besteht keine 
Magistrats-Verfassung. Dem Bürgermeister sind Beigeordnete 
zugesellt, welche nach Artikel 18 kein besoldetes Gemeindeamt 
bekleiden dürfen. Die Stadtbauräte können als solche also 
nicht Beigeordnete sein, man hat hier daher in mehreren 
Städten denselben Weg beschritten wie in der Rheinprovinz und 
technisch gebildete Beigeordnete gewählt, denen die Leitung 
des Bauwesens übertragen wurde. Wo das nicht der Fall ist, 
kann der leitende Techniker auch nicht stimmberechtigtes 
Mitglied von Kommissionen und Deputationen werden, da sich 
diese nach Artikel 52 entweder aus Stadtverordneten oder aus 
letzteren und stimmberechtigten und wahlfähigen Mitgliedern 
der Stadtgemeinde zusammensetzen. 
Für das Herzogtum Braunschweig besteht in der 
ursprünglichen gütigen Städteordnung vom 18. Juni 1892 keine 
gesetzliche Bestimmung, welche die Wahl des leitenden Technikers 
zum Magistrats-Mitgliede ausschlösse. In § 69 heisst es aus 
drücklich : „Zum Amt eines besoldeten Mitgliedes des Stadt 
magistrats ist jeder Reichsangehörige wählbar, der fähig ist, 
Bürger zu werden“. Doch heisst es gleichzeitig: „Etwaige 
andere Bedingungen für die Wählbarkeit einzelner Mitglieder 
des Stadtmagistrats sind statutarisch festzustellen“. Von dieser 
letzteren Bestimmung ist Gebrauch gemacht worden in dem 
Statut, die Ordnung und Verwaltung der Stadtgemeinde 
Braunschweig betreffend, vom 24. März 1893, nach dessen 
§ 10 festgesetzt ist: „Zum besoldeten Mitgliede des Stadt 
magistrats kann nur gewählt werden, wer die Fähigkeit zum 
Richteramt oder zum höheren Staats-Verwaltungsdienste erlangt 
hat. Dem Stadtmagistrate wird das zur Besorgung der ihm 
unterliegenden Geschäfte erforderliche Hills- und Unterbeamten- 
Personal beigegeben.“ 
Nach den „Erläuterungen und Bemerkungen zu den ge 
setzlichen und statutarischen Vorschriften über die Anstellung 
der Baubeamten bei der Verwaltung der Stadtgemeinde Braun 
schweig“ heisst es vom Stadtbaurat: „Der Stadtbaurat ist ein 
Hilfsbeamter des Stadtmagistrats und kann vermöge der Be 
stimmung in § 18 des Statuts zu einem besoldeten Mitgliede 
desselben nicht gewählt werden, wenn schon gesetzliche 
Vorschriften das nicht verbieten.“ 
In den übrigen, hier nicht einzeln ausgeführten, 
Bundesstaaten scheinen auch gesetzliche Bestimmungen, 
welche die Wahl eines Technikers zum vollberechtigten Mitgliede 
der obersten städtischen Verwaltung ausschlössen, nicht vor 
handen zu sein. Dasselbe gilt von den Reichslanden. (Die 
freien Hansestädte kommen hier nicht in Betracht, weil deren 
Baubeamte Staatsbeamte sind.) — 
Derzeitige Stellung der höheren städtischen 
Baubeamten. 
Aus diesen verschiedenen, in den einzelnen Städten des 
selben Landes ausserdem ausserordentlich ungleichartig gehand- 
habten Bestimmungen ergibt sich ein buntes Bild von der 
derzeitigen Stellung der leitenden städtischen Baubeamten. Noch 
grösser wird die Verschiedenheit, wenn man die Untersuchungen , 
auf die sämtlichen höheren städtischen Baubeamten aus 
dehnt, wie dies unter Zugrundelegung der aus 94 grösseren 
Städten Deutschlands eingegangenen Frage-Beantwortungen, 
nach den einzelnen Bundesstaaten geordnet, geschehen ist. 
I. P reus sen. 
A. Die alten Provinzen. 
In den grösseren Städten der Provinzen Ost- und West 
preussen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg und Sachsen 
steht an der Spitze der Stadtverwaltung ein Magistrat — in ; 
Stralsund ein Rat — dem der oberste Baubeamte mit dem ; 
Titel Stadtbaurat als vollberechtigtes Mitglied angehört. 
Die Wahl des Stadtbaurates erfolgt durch die Stadtver- j 
ordneten auf 12 Jahre — in Stralsund durch den Rat auf 
Lebenszeit — und unterliegt der Bestätigung durch den 
Regierungs-Präsidenten 
Die erfolgte Ablegung der Prüfung als Regierungs-Bau 
meister ist überall unumgängliche Vorbedingung; eine Probe 
dienstzeit ist allein in Potsdam verlangt und auch geleistet 
worden. 
Neben den Stadtbauräten sind je nach der Grösse der 
Stadt noch Stadtbauinspektoren und Stadtbaumeister als höhere 
Baubeamte, mit wenigen Ausnahmen auf Lebenszeit, angestellt, , 
deren Wahl sich durch den Magistrat unter Zustimmung der 
Stadtverordneten vollzieht und keiner Bestätigung seitens der 
Aufsichtsbehörde unterliegt. Für diese Beamten wird nur in 
Breslau und Potsdam die Prüfung als Regierungs-Baumeister 
nicht verlangt; Frankfurt a. O. fordert sie für den Bauinspektor, ■ 
nicht aber für den Baumeister. 
Die Pensionsverhältnisse sind für die Bauräte durch die 
Städteordnung geregelt, doch ist in einigen Städten neuerdings 
durch Ortsstatut insofern eine Verbesserung herbeigeführt, als 
die Pensionsberechtigung nicht nach sechs Jahren, sondern 
sofort beginnt und die Pensionsbezüge nicht zu 2 / s , sondern bis 
zu 3 / 4 des Gehaltes steigen. 
Für die übrigen höheren Baubeamten wird die Pensionierung 
nach den Bestimmungen für die Staats-Baubeamten unter An- ■ 
rechnung der im Staats- oder Kommunaldienst verbrachten \ 
Zeit geregelt. 
Sitz und Stimme haben in den Deputationen die Bau 
inspektoren nur in Halle, Breslau und Potsdam und auch hier 
nur in den von ihnen vorgetragenen Angelegenheiten; die 
Vertretung von Bauangelegenheiten im Magistrat und in der [ 
Stadtverordneten-Versammlung durch dieselben ist nur in Posen 
vorgekommen. 
B. Die neueren Provinzen. 
1. Schleswig-Holstein. An der Spitze der Ver-j I 
waltung steht ein Magistrat, dem der Stadtbaurat nicht als ° 
Mitglied angehört. Die Wahl des Baurates erfolgt auf 
Vorschlag des Magistrats durch die Stadtverordneten auf Lebens- ' 
zeit und unterliegt keiner Bestätigung. Probedienstzeit wird 
nicht verlangt, ebensowenig Prüfung als Regierungs-Baumeister. 
Sitz und Stimme hat der Stadtbaurat nur in einigen 
Kommissionen, im Magistrate nicht einmal Sitz. 
In Kiel und Altona sind ausser dem Stadtbaurat Bau 
inspektoren und Baumeister auf Lebenszeit angestellt. Für die 
ersteren wird in Altona Prüfung als Regierungs-Baumeister 
verlangt; in Kiel bestehen zwar keine Vorschriften, doch sind i 
die Bauinspektoren geprüfte Baumeister. Bauinspektoren wie 
Baumeister haben nur Sitz in den Deputationen. Die Pensionierung ; 
erfolgt für sämtliche Baubeamte nach staatlichen Grundsätzen, 
2. Hannover. In den Städten der Provinz Hannover ; 
steht ein Magistrat an der Spitze, dem ein Techniker als voll- I 
berechtigtes Mitglied nur in der Stadt Hannover, in den übrigen ( 
grösseren Städten dagegen als Mitglied zweiter Ordnung, d. h. i' 
nur stimmberechtigt in technischen Angelegenheiten, angehört, jp 
Eine Ausnahme macht nur Osnabrück, wo der Techniker 
überhaupt nicht Magistrats-Mitglied ist. In der Stadt Hannover 
erfolgt die Wahl durch die städtischen Körperschaften auf :
	        
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