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Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukundr in Stuttgart
No. i
VI. Hessen.
In Hessen steht wie im Rheinlande der Bürgermeister mit
zwei beziehungsweise drei Beigeordneten an der Spitze der
Stadtverwaltung. Ein oder zwei Techniker sind neben einem
Juristen Beigeordnete ; ihre Wahl erfolgt durch die Stadtverord-
neten-Versammlung auf 12 Jahre und muss durch den Gross
herzog bestätigt werden. Für den technischen Beigeordneten
wird Prüfung als Regierungs-Baumeister verlangt, für die in
Darmstadt und Mainz noch angestellten Stadtbaumeister und
Bauinspektoren nicht. Probedienstzeit ist nicht vorgeschrieben.
Die Pensionsverhältnisse sind verschiedenartig, doch nicht un
günstig geregelt. Die Bestimmungen entsprechen z. B. in
Darmstadt denen des Staatsdienstes. In Giessen — 25 600 Ein
wohner — ist der Bürgermeister geprüfter Baumeister, der
Stadtbaurat dagegen ist nicht Beigeordneter und hat auch in
den Deputationen nur Sitz, obwohl auch für ihn Prüfung als
Regierungs-Baumeister verlangt wird.
VII. Mecklenburg-Schwerin.
In den Städten Schwerin und Rostock besteht eine Magi
strats-Verfassung. Während in Schwerin der Stadtbaurat dem
Magistrat als vollberechtigtes Mitglied angehört, sind in
Rostock die obersten Baubeamten, der Baudirektor und der
Hafen-Baudirektor, nicht Mitglieder und haben auch in den
Deputationen weder Sitz noch Stimme. Die Wahl wird durch
den Rat — Magistrat — vollzogen und zwar in Schwerin auf
Vorschlag des Bürger-Ausschusses; sie erfolgt auf Lebenszeit
und bedarf keiner Bestätigung. Die Prüfung als Regierungs
Baumeister wird verlangt. Pensionsberechtigung tritt nach zehn
Jahren ein und der Pensionsbetrag bewegt sich in Schwerin
zwischen 25 und 90 pCt., in Rostock zwischen 33 1 / 3 und
75 pCt. des Gehaltes.
VIII. Oldenburg.
Die Verhältnisse entsprechen ganz denen in Schwerin, nur j
dass die Baumeister-Prüfung nicht unbedingt vorgeschrieben ist,
und dass der Pensionsbezug 50—90 pCt. des Gehaltes beträgt.
IX. Braunschweig.
In Braunschweig besteht ebenfalls Magistrats-Verfassung,
jedoch gehört kein Techniker dem Magistrat als Mitglied an.
Stadtbaurat und -Baumeister müssen Regierungs - Baumeister
sein; sie werden durch die Stadtverordneten-Versammlung
gewählt und zwar auf Lebenszeit nach vorheriger einjähriger
Probedienstzeit. W ed er Baurat n oc h Baumeister haben
in den Deputationen Sitz oder Stimme. Pensions
berechtigung tritt nach fünf Jahren mit */» des Gehaltes ein
und steigt bis zum vollen Gehalt bei 50 Jahren. Es können
jedoch die Baubeamten ohne ihren Willen pensioniert werden,
ohne dienstunfähig zu sein.
X. Sach sen-Eoburg-Gotha.
Gotha besitzt Magistrats - Verfassung, doch gehört der
Baurat nicht als Mitglied zum Magisrat, in welchem ihm
jedoch Sitz gewährt ist. Stimmberechtigung hat er dagegen
nur in der Sanitäts- und Feuerlösch-Kommission. Der Baurat
braucht nicht geprüfter Baumeister zu sein. Er muss vor seiner
Anstellung einen mindestens dreijährigen Probedienst leisten.
XL Anhalt.
In Dessau ist ein Magistrat vorhanden, dem der Stadt
baumeister als gleichzeitiger Stadtrat als vollberechtigtes Mitglied
angehört. Seine Wahl erfolgt durch die Stadtverordneten
versammlung und zwar zum Stadtbaumeister auf Lebenszeit,
während sich die Wahl zum Stadtrat nur auf 12 Jahre er
streckt. Prüfung als Regierungs-Baumeister und ein Jahr
Probezeit werden verlangt. Die Pensionsverhältnisse sind in
der Weise geregelt, dass der Stadtbaumeister, wie alle Ge
meindebeamten, Mitglied der staatlichen Witwenkasse ist.
XII. Reuss jüngere Linie.
In Gera steht ein Stadtrat — Magistrat — an der Spitze,
dem der Stadtbau rat als vollberechtigtes Mitglied angehört.
Seine Wahl erfolgt auf sechs Jahre durch den Gemeinderat
und unterliegt der Bestätigung durch das Ministerium. Prüfung
als Regierungs-Baumeister ist nicht Bedingung.
Xtll. Eisass-Lothringen.
Wie im Rheinlande bildet die Spitze der Verwaltung ein I
Bürgermeister, dem Beigeordnete zur Seite stehen. Die [
Stadtbauräte sind Beamte und haben in keiner
Kommission Sitz oder Stimme. Ihre Wahl erfolgt |
selbständig durch den Bürgermeister, in der Regel auf Lebenszeit,
i und unterliegt keiner Bestätigung. Ueber Vorbildung bestehen j|
i keine Vorschriften. Die Pensionsverhältnisse sind entsprechend |
denjenigen für die Reichsbeamten geregelt.
Aus der vorstehenden Zusammensetzung, welche die Zu- j
stände wiedergibt, wie sie im Frühjahr vorigen Jahres bestanden i
I haben, geht hervor, dass unter den . 94 in Betracht gezogenen !
j grösseren deutschen Städten, von denen 62 auf Preussen, |.
! 5 auf Bayern, 6 auf das Königreich Sachsen, 3 auf Württem- !
berg, je 4 auf Baden und Hessen, je 2 auf Mecklenburg- I
| Schwerin Und Eisass - Lothringen * je 1 auf Braunschweig, [
| Anhalt, Lippe-Detmold-, Reuss jüngere Linie, Sachsen-Koburg-1
Gotha entfallen, die Stellung der leitenden Stadtbaubeamten ]
folgende war:
Bei 45 dieser Städte mit Magistrats-Verfassung nimmt I
der höchste Baubeamte die vollberechtigte Stellung eines I
Mitgliedes der Verwaltung ein, während er in 10 Städten j
mit Bürgermeister - Verfassung Beigeordneter ist; in 7
Städten ist er zwar Magistrats - Mitglied, aber mit ent- 1
scheidender Stimme nur in den Angelegenheiten
seines Arbeitsgebietes (namentlich in Bayern); in ]
32 Städten ist er überhaupt nicht Mitglied der Ver- ]
waltung, hat in derselben auch nicht Sitz mit beratendes I
Stimme, gehört zum Teil in die Klasse der Unterbeamten
und ist als solcher von der Teilnahme an der Leitung der 1
Stadtverwaltung überhaupt ausgeschlossen. —
Wünsche der Techniker bezüglich einer Abänderung
der jetzigen Verhältnisse.
Diese Verschiedenheit in den einzelnen Landesteilen entbehrt 1.
einer in der Art der Thätigkeit der leitenden Techniker liegenden 1
Begründung; auch die Bedeutung der technischen Aufgaben ist 3
im Osten und Westen, im Norden und Süden des Reiches für 1
die gedeihliche Entwickelung der Städte die gleiche. Ebenso;»
unberechtigt erscheint die Zurücksetzung des Technikers gegen- 4
über dem juristisch vorgebildeten Verwaltungsbeamten, wie sie 1
sich nach obigem noch in vielen Städten findet. Sowohl nach j
der allgemeinen wie nach der akademischen Vorbildung werden 1
gleich hohe Ansprüche gestellt, während andererseits, wie schon j
hervorgehoben wurde, das Schwergewicht der gesamten ]
städtischen Verwaltung immer mehr nach dem wirtschaftlichen '
Gebiete hinüberneigt, also in Aufgaben liegt, zu deren Lösung- j
beizutragen der Techniker mindestens in gleicher Weise be- 1
rufen ist, wie der Verwaltungsbeamte, und das um so mehr, ; I
als die wirtschaftlichen und technischen Fragen meist in un- -|
trennbarem Zusammenhange stehen. Wenn aber der Techniker j
seine volle Kraft erfolgreich nach dieser Richtung hin einsetzen |
soll, so muss ihm auch eine vollberechtigte Stellung in der
städtischen Verwaltung gegeben werden. Es wird ihm nur
dann möglich sein, die zweckmässigsten Mittel für die Be
friedigung der Bedürfnisse eines grossen Gemeinwesens zu .1
linden, wenn er selbst Fühlung mit allen Abteilungen der 1
Verwaltung hat, da seine Thätigkeit fast nach allen Richtungen :
hin eingreift. Das, was er geplant hat, wird er auch nur
dann mit vollem Erfolge durchführen können, wenn er seine
Entwürfe und Absichten selbst vor den entscheidenden Organen
der Verwaltung vertreten kann und nicht gezwungen ist, sich
dazu des Mundes eines Nichtfachmannes zu bedienen, der dieser
Aufgabe unmöglich in dem gleichen Masse gerecht werden ' |
kann, und dessen Einschiebung ausserdem eine erhebliche Er
schwerung des Geschäftsganges bedeutet. Dass die Berufs
freudigkeit darunter leiden muss, wenn dem Techniker gewisser-
massen ein Vormund gesetzt wird, während er andererseits bei
voller Verantwortlichkeit in noch erhöhterem Masse seine Kraft
und sein Können zum Nutzen des Gemeinwesens, dem er
dient, einsetzen wird, braucht wohl kaum besonders betont zu
werden. Es hat sich daher die Einrichtung der vollberechtigten
Mitgliedschaft der leitenden Techniker in der obersten Stadt
verwaltung, wie sie namentlich in den alten preussischen
Provinzen besteht, so durchaus bewährt, dass eine ganze Reihe
von einsichtigen Stadtverwaltungen in den letzten Jahren ihren