Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Jahrgang 1902. 
11. Oktober 1902. 
Heft 9. 
Inhalt: Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. — Protokoll der 7. ordentlichen 
gebäude der Versicherungsanstalt Württemberg. — Personalnachrichten. 
1902. — Das neue Dienst- 
Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. 
Berichtigungen zu der Denkschrift des Verbandes: „Ueber die Stellung der höheren 
städtischen Baubeamten“. 
Zu der obigen, vom Verbände ausgearbeiteten Denkschrift, 
die zuerst im Verbandsorgan, Jahrgang 1901 Nr. 91, 92, 93 
und 101-, veröffentlicht und den in Frage kommenden Mini 
sterien der sämtlichen Bundesstaaten, sowie etwa 100 deutschen 
Stadtverwaltungen, ausserdem auch den sämtlichen Verbands 
vereinen Ende v. J. als Sonderdruck zugestellt worden ist, sind 
uns zwei amtliche Berichtigungen zugegangen, mit deren Ver 
öffentlichung wir bisher gezögert haben in der Annahme, dass 
vielleicht noch von anderer Seite Einwendungen erhoben werden 
Dresden-Berlin, den 1. Juni 1902. 
könnten. Da das jedoch nicht geschehen ist, so bringen wir 
nachstehend die beiden Mitteilungen zur Kenntnis der Einzel 
vereine. Erfreulich ist, dass nach beiden die betreffenden Ver 
hältnisse thatsächlich nicht so ungünstig liegen, wie sie in der 
Denkschrift dargestellt wurden, und dass namentlich einer 
Besserung der Stellung der höheren städtischen Baubeamten in 
den Stadtverwaltungen in Bayern gesetzliche Schwierigkeiten 
anscheinend nicht im Wege stehen. 
Der Vorstand des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. 
Der Vorsitzende: Waldow. Der Geschäftsführer: F. Eiselen. 
Wortlaut der Berichtigungen. 
1. GeneraUSekretariat des königl. bayerischen Staatsministeriums des Innern. 
Zur Vorlage vom 1.1. M. wird im Auftrage des königl. Staats 
ministeriums des Innern nachstehendes ergebenst mitgeteilt: 
Das königl. Staatsministerium des Innern hat von dem Inhalte 
der Denkschrift über die Stellung der höheren städtischen Bau 
beamten mit Interesse Kenntnis genommen, hierbei aber ersehen, 
dass bei der Darstellung der bayerischen Verhältnisse, ins 
besondere der Verhältnisse in der Pfalz, erhebliche Irrtümer 
unterlaufen sind. 
Für die Stellung der gemeindlichen Baubeamten kommen 
hauptsächlich im diesrheinischen Bayern die Art. 71, 72, 73, 
75, 77 und 85 der diesrheinischen Gemeindeordnung vom 29. April 
1869, in der Pfalz die Art. 56, 56 a, 59 a, 62 und Art. 64 
der pfälzischen Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes 
vom 17. Juni 1896, Abänderungen der Gemeindeordnung für 
die Pfalz vom 29. April 1869 betreffend, in Betracht, wobei 
bemerkt wird, dass diese Gemeindeordnung keineswegs zu den 
sogenannten Verfassungsgesetzen zählen, wie dies in der 
Denkschrift von der diesrheinischen Gemeindeordnung an 
genommen wird. 
München, den 31. Dezember 1901. 
Im diesrheinischen Bayern sind auf Grund der Art. 76 
und 77 a. a. O., deren Bedeutung in der Denkschrift kaum 
zureichend gewürdigt erscheint, die Verhältnisse der technischen 
Beamten im Gemeindedienste durch besondere Dienstverträge 
oder Gemeindebeschlüsse auf eine Weise geordnet, dass von 
einer Unzufriedenheit in diesen Kreisen darüber bis jetzt nichts 
bekannt geworden ist. 
In der Pfalz können nach Art. 62 Abs. II der pfälzischen 
Gemeindeordnung grössere Gemeinden zur Besorgung des Bau 
wesens eigene Techniker aufstellen, welchen in den betreffenden 
Fragen eine beratende Stimme im Gemeinderate zukommt. 
Diese Bestimmungen haben indes durch das Gesetz vom 
17. Juni 1896 bezw. durch die Art. 56a, 59a der pfälzischen 
Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes eine wesent 
liche Modifikation erfahren, wie denn auch die frühere Vorschrift 
des Art. 64 Abs. I der pfälzischen Gemeindeordnung, wonach 
das Dienstpersonal nur in widerruflicher Weise von dem Ge 
meinderate angestellt werden konnte, durch die neue Fassung 
des Art. 64 Abs. 1 beseitigt ist.
	        

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