Jahrgang 1902.
11. Oktober 1902.
Heft 9.
Inhalt: Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine. — Protokoll der 7. ordentlichen
gebäude der Versicherungsanstalt Württemberg. — Personalnachrichten.
1902. — Das neue Dienst-
Verband deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine.
Berichtigungen zu der Denkschrift des Verbandes: „Ueber die Stellung der höheren
städtischen Baubeamten“.
Zu der obigen, vom Verbände ausgearbeiteten Denkschrift,
die zuerst im Verbandsorgan, Jahrgang 1901 Nr. 91, 92, 93
und 101-, veröffentlicht und den in Frage kommenden Mini
sterien der sämtlichen Bundesstaaten, sowie etwa 100 deutschen
Stadtverwaltungen, ausserdem auch den sämtlichen Verbands
vereinen Ende v. J. als Sonderdruck zugestellt worden ist, sind
uns zwei amtliche Berichtigungen zugegangen, mit deren Ver
öffentlichung wir bisher gezögert haben in der Annahme, dass
vielleicht noch von anderer Seite Einwendungen erhoben werden
Dresden-Berlin, den 1. Juni 1902.
könnten. Da das jedoch nicht geschehen ist, so bringen wir
nachstehend die beiden Mitteilungen zur Kenntnis der Einzel
vereine. Erfreulich ist, dass nach beiden die betreffenden Ver
hältnisse thatsächlich nicht so ungünstig liegen, wie sie in der
Denkschrift dargestellt wurden, und dass namentlich einer
Besserung der Stellung der höheren städtischen Baubeamten in
den Stadtverwaltungen in Bayern gesetzliche Schwierigkeiten
anscheinend nicht im Wege stehen.
Der Vorstand des Verbandes deutscher Architekten- und Ingenieur-Vereine.
Der Vorsitzende: Waldow. Der Geschäftsführer: F. Eiselen.
Wortlaut der Berichtigungen.
1. GeneraUSekretariat des königl. bayerischen Staatsministeriums des Innern.
Zur Vorlage vom 1.1. M. wird im Auftrage des königl. Staats
ministeriums des Innern nachstehendes ergebenst mitgeteilt:
Das königl. Staatsministerium des Innern hat von dem Inhalte
der Denkschrift über die Stellung der höheren städtischen Bau
beamten mit Interesse Kenntnis genommen, hierbei aber ersehen,
dass bei der Darstellung der bayerischen Verhältnisse, ins
besondere der Verhältnisse in der Pfalz, erhebliche Irrtümer
unterlaufen sind.
Für die Stellung der gemeindlichen Baubeamten kommen
hauptsächlich im diesrheinischen Bayern die Art. 71, 72, 73,
75, 77 und 85 der diesrheinischen Gemeindeordnung vom 29. April
1869, in der Pfalz die Art. 56, 56 a, 59 a, 62 und Art. 64
der pfälzischen Gemeindeordnung in der Fassung des Gesetzes
vom 17. Juni 1896, Abänderungen der Gemeindeordnung für
die Pfalz vom 29. April 1869 betreffend, in Betracht, wobei
bemerkt wird, dass diese Gemeindeordnung keineswegs zu den
sogenannten Verfassungsgesetzen zählen, wie dies in der
Denkschrift von der diesrheinischen Gemeindeordnung an
genommen wird.
München, den 31. Dezember 1901.
Im diesrheinischen Bayern sind auf Grund der Art. 76
und 77 a. a. O., deren Bedeutung in der Denkschrift kaum
zureichend gewürdigt erscheint, die Verhältnisse der technischen
Beamten im Gemeindedienste durch besondere Dienstverträge
oder Gemeindebeschlüsse auf eine Weise geordnet, dass von
einer Unzufriedenheit in diesen Kreisen darüber bis jetzt nichts
bekannt geworden ist.
In der Pfalz können nach Art. 62 Abs. II der pfälzischen
Gemeindeordnung grössere Gemeinden zur Besorgung des Bau
wesens eigene Techniker aufstellen, welchen in den betreffenden
Fragen eine beratende Stimme im Gemeinderate zukommt.
Diese Bestimmungen haben indes durch das Gesetz vom
17. Juni 1896 bezw. durch die Art. 56a, 59a der pfälzischen
Gemeindeordnung in der Fassung dieses Gesetzes eine wesent
liche Modifikation erfahren, wie denn auch die frühere Vorschrift
des Art. 64 Abs. I der pfälzischen Gemeindeordnung, wonach
das Dienstpersonal nur in widerruflicher Weise von dem Ge
meinderate angestellt werden konnte, durch die neue Fassung
des Art. 64 Abs. 1 beseitigt ist.