Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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Monatsschrift des Württembo. Vereins für Baukünde in Stuttgart. 
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Titel veröffentlicht wurde: „Ordnung für diejenigen, welche sich 
in die dem Herzogtum Württemberg gemachte und von gnä 
digster Landesherrschaft genehmigte allgemeine freiwillige Landes 
versicherungsgesellschaft begeben wollen.“ 
Sämtliche Gebäude wurden nach ihrem Wert in 32 Gruppen 
eingeteilt und es bildeten je eine Gesellschaft von Klasse 
I— 10 mit 50—500 fl. Gebäudewert je 201 Besitzer, von Klasse 
II— 20 mit 500—2000 fl. Wert je 151 Besitzer, von Klasse 
21—32 mit 2000—12 000 fl. Wert je 101 Besitzer, deren Mit 
glieder einander gegenseitig den Wert ihrer Gebäude derart 
garantieren mussten, dass im Falle eines Brandes die Mitglieder 
derjenigen Gesellschaft, zu welcher das Haus gehörte, den 
Schaden miteinander zu ersetzen hatten. 
Der Erfolg war aber teils wegen der Freiwilligkeit des Ein 
tritts. teils wegen der Einschränkung der Versicherungsgruppen 
ein geringer, und erst der grosse Brand in Murrhardt im Jahre 
1765 gab Veranlassung zu weiterer Anregung. 
: i erzog Karl, der bekanntlich dem Feuerlöschwesen grosse 
Aufmerksamkeit schenkte und bei zahlreichen Bränden in der 
Um ubung von Stuttgart den sogen. Feuersegen gab, erliess dann 
am ; 6. Januar 1773 die Herzogi. Württemb. allgemeine Brand- 
sch: : . nsversicherungs-Ordnung, durch welche eine zwangsweise 
Vereis igung sämtlicher Gebäudeeigentümer im Herzogtum Würt- 
ten rg zum Zwecke der Versicherung ihrer Gebäude gegen 
Brar schaden in eine Gesellschaft geschaffen wurde, welche die 
den Brandschaden entsprechende Entschädigung behufs Wieder 
herstellung der vom Brande betroffenen Gebäude zu leisten hatte. 
Damit war der Grundstein für die württembergische Brand 
versicherungsanstalt gelegt. 
Die Umlage erfolgte nach jedem grösseren Brandfall bei 
allen Versicherten mit Ausnahme der Beschädigten selbst. 
Eine Klassifikation der Gebäude nach dem Grad ihrer 
Feue:Gefährlichkeit war zwar nicht vorgesehen, aber in § 75 
der Versicherungsordnung war bestimmt, dass bei den Wasch-, 
Bacf. und Brennhäusern, Farbhäusern, Schmieden, Schlossern, 
Rotgiessern und dgl. Werkstätten an der Entschädigungssumme 
der achte Teil abgezogen wird. 
! iese für die Beteiligten ausserordentlich harte Bestimmung 
sollte ein Ansporn zu möglichster Vorsicht sein. 
■von ähnlichen Erwägungen ging das bis vor wenigen 
Jahren gültige badische Brandversicherungsgesetz aus, wo der 
Besitzer nur vier Fünftel des Gebäudewertes versichern durfte. 
: iese sogen. Selbstversicherung eines Teils des Versicherungs 
objektes kommt jetzt nur noch in sehr feuergefährlichen Be 
trieben bei den Privatversicherungsgesellschaften vor, wird aber 
von den Beteiligten mit Recht sehr angefochten. 
Eine Abänderung erfuhr das württembergische Gesetz im 
Jahre 1782 mit der Bestimmung, dass bei Brandfällen für die 
Gebäude mit Stroh- und Schindeldächern, welche innerhalb zwei 
Jahren nicht mit Ziegeln gedeckt sind, ein Abzug von einem 
Sechstel der Brandentschädigung zu erfolgen habe. 
Der bedeutendste zu entschädigende Brand am Ende des 
18. Jahrhunderts, der in Sulz am 15. Juli 1794, wo 193 Ge 
bäude mit einem Versicherungswert von 227 150 fl. ein Raub 
der Flammen wurden, verursachte eine Umlage von 24 kr. 
(70 Pfg.) für 100 fl. 40°/ 00 , gegenüber von sonst höchstens 
6 kr. 
Noch schrecklicher war der Brand in Tuttlingen am 
1. November 1803, bei welchem 250 Häuser mit Kirche und 
Rathaus zerstört wurden, 2 100 Einwohner obdachlos waren 
und von 700 Bürgern 500 ihr ganzes Hab und Gut verloren. 
Nachdem infolge des Luneviller Friedens durch den 
Reichsdeputationshauptausschuss vom Jahre 1803 mehrere neue 
Gebietsteile erworben worden waren, wurde für die neuen 
Landesteile am 26. November 1804 eine eigene Brandschadens- 
Versicherungsanstalt gegründet und ihnen am 21. August 1805 
eine besondere Brandversicherungsordnung gegeben. 
Die im Jahre l80o erfolgte abermalige Vergrößerung des 
Landes und dessen Erhebung zu einem Königreich veranlasste 
endlich die Vereinigung der Brandversicherungsanstalten der 
alten und neuen Lande in eine sich über den ganzen Umfang 
des Königreichs erstreckende Brandschadensversicherungsanstalt, 
welche mit dem Generalreskript vom 17. Dezember 1807 in 
Kraft trat. 
Auch in diesem Gesetz waren keine Gefahrenklassen vor 
gesehen und die Umlagen erfolgten wieder nach Massgabe der 
Versicherungssumme, von jetzt ab aber nicht mehr nach jedem 
grösseren Brandfall, sondern alljährlich. 
Geblieben aber war die harte Bestimmung, dass im Brand 
fall bei feuergefährlichen Gebäuden, deren Zahl noch ausgedehnt 
wurde, der achte Teil, und bei Gebäuden mit Stroh- und Schindel 
dächern der sechste Teil der Brandentschädigung in Abzug zu 
bringen war. 
Hiezu kam weiter die Bestimmung, dass der sechste Teil 
der Entschädigung auch bei den Gebäuden abzuziehen ist, in 
deren Bauart noch Fehler gegen die Feuer- und Bauordnung 
vorhanden sind. 
Die Absicht dieser rigorosen Bestimmungen war in Abs. 1 
des § 17 zum Ausdruck gebracht, der heisst: „Es hiesst aus 
den Regeln einer Gesellschaft, dass Gebäude, bei welchen eine 
besondere Feuersgefahr obwaltet, auch einer besonderen Be 
schränkung unterworfen werden, um die erforderliche Sorgfalt 
der Inhaber zu erzielen oder die Fehler in der Bauart auszu 
rotten und nicht andere Mitglieder dadurch in Schaden fallen 
zu lassen.“ 
Von der Versicherung ausgeschlossen waren die Königlichen 
Schlösser, die Schlösser der vormals Reichsunmittelbaren, die 
Klostergebäude, die Kirchen und Türme, Opern- und Komödien 
gebäude, Pulvermühlen, Bergwerke, Salzwerke, Ziegelhütten, 
Porzellanfabriken und noch mehrere derartige feuergefährliche 
Betriebe. 
Die Schlösser der Rittergutsbesitzer konnten nur bis zu 
einem Höchstbetrag von 25 000 fl. versichert werden. 
Durch Gesetz vom 28. März 1828 wurde dann die letztere 
Bestimmung beseitigt, auch fiel der Ausschluss der Schlösser 
der Standesherren, sowie der Kirchen und Türme weg. 
Mit dem Staatsvertrag vom 7./20. August 1838 mit dem 
Fürstentum Hohenzollern-Hechingen wurden auch die Gebäude 
dieses Landes in die württembergische Anstalt aufgenommen, 
welcher Vertrag aber am 31. Dezember 1855 wieder zu bestehen 
aufgehört hat. 
Die Verwaltung der Anstalt geschah unter der obersten 
Leitung des Ministeriums durch die vier Kreisregierungen und 
war daher etwas schwerfällig. 
Dieser Umstand und die schon erwähnten Härten bezüglich 
des Abzugs von 1 / 8 bezw. 1 / 6 der Entschädigung bei feuer 
gefährlichen Gebäuden, sowie die Bestimmung, dass der Be 
schädigte die Kosten der Schadenschätzung allein zu tragen 
hatte, mögen dazu beigetragen haben, dass, insbesondere in 
dem tollen Jahre 1848 der Wunsch auf Abänderung des Gesetzes 
laut wurde. 
Das jetzt noch geltende Gesetz wurde dann am 14. März 
1853 nebst Vollzugsverfügung erlassen und besteht also jetzt 
51 Jahre, während das Kgl. Reskript vom Jahre 1807 nur 
46 Jahre Geltung hatte. 
In diesem Gesetz vom Jahre 1853 wurde erstmals das 
Klassensystem eingeführt, wonach die Beiträge entsprechend 
der Feuersgefahr des Gebäudes zu entrichten sind ; der Beschädigte 
erhält nun aber die vollen Wiederherstellungskosten und von 
den Kosten der Schadenabschätzung hat er nur noch die Hälfte 
zu ersetzen. 
Diese Klasseneinteilung in sechs Gefahrenklassen war auf 
Grund der langjährigen Erfahrungen der im Lande seit 1812 
segensreich wirkenden Mobiliarversicherungsgesellschaften ermög 
licht, passt aber selbstverständlich nicht mehr für die seit 1853 
fast durchweg geänderten Verhältnisse der einzelnen Betriebe 
und wurde seither auch mehreremal geändert und ergänzt. 
Der Wiederaufbauzwang wurde mit Dispensationsbefugnis 
beim Vorhandensein dringender Gründe beibehalten. 
Eine Novelle zu dem Gesetz brachte das Gesetz vom 
4. Oktober 1865, welches bestimmt, dass auch Fälle der 
Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden infolge von 
Explosionen, mit Ausnahmeder durch Wasserdämpfe verursachten, 
zu entschädigen sind. 
Den Anlass hiezu gab bekanntlich die Zerstörung des 
Gebäudes von Flaschner Dietz auf dem Leonhardsplatz da 
hier am 19. Februar 1865 infolge einer Gasexplosion, für welches, 
da Brandspuren nicht zu finden waren, ein Feuerschaden also 
gar nicht entstand, nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes 
eine Entschädigung nicht bewilligt werden konnte. 
Zurzeit sind also die durch Wasserdämpfe verursachten 
Explosionen immer noch nicht inbegriffen, sollen aber zukünftig 
miteingeschlossen werden.
	        
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