Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

Nr. 5 und 6 
Monatsschrift des Württembg. Vereins für Badkdnde in Stuttgart. 
59 
Art. 64. 
Ausnahmen von den durch Gesetz, Verordnung- oder Orts 
baustatut unbedingt erteilten polizeilichen Vorschriften kann das 
Ministerium des Innern bei dem Vorliegen gewichtiger Gründe 
zulassen, wenn keine polizeilichen Bedenken entgegenstehen und 
dem Rechte oder erheblichen Interessen eines dritten kein Ein 
trag geschieht. 
Unter den gleichen Voraussetzungen können, soweit es' sich 
nicht um Fälle handelt, in welchen das baupolizeiliche Erkennt 
nis dem Ministerium des Innern vorbehalten ist, Ausnahmen von 
den ausschliesslich durch das Ortsbaustatut unbedingt erteilten 
polizeilichen Vorschriften von den Bezirksämtern und in den 
Fällen des Art. 69 von den dort bezeichneten Behörden be 
willigt werden, wenn der Gemeinderat*) für die Bewilligung sich 
ausspricht. 
*) Siehe oben Anm. zu Art. 3. 
Art. 67. 
Ueber alle Bauten, welche nicht unter die Art. 65 und 66 
fallen, hat die zuständige Baupolizeibehörde nach vorgängiger 
Untersuchung zu erkennen. 
Vor der Erteilung des erforderlichen polizeilichen Erkennt 
nisses, und solange gegen dasselbe noch eine Beschwerde im 
Verwaltungswege zulässig ist, darf mit der Ausführung des Baues 
nur insoweit begonnen werden, als dies von der zuständigen Bau 
polizeibehörde besonders gestattet wird. Die Vornahme von Grab 
arbeiten bedarf einer solchen Erlaubnis nicht. 
Abweichungen von dem genehmigten Bauplan ohne Bewilli 
gung der Behörde sind nur in dem Falle zulässig, wenn dieselben 
solche Aenderungen betreffen, welche nach Art. 65 und 66 keines 
polizeilichen Erkenntnisses bedürfen. 
Vom Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung der beab 
sichtigten Feststellung oder Abänderung des Ortsbauplans oder 
einzelner Baulinien kann die Genehmigung der Errichtung neuer 
oder der Erneuerung, Erweiterung oder Erhöhung bestehender 
Bauten (Art. 7 Abs. 1 und 2), welche in das Gebiet der beab 
sichtigten Feststellung fallen, big zur endgültigen Feststellung 
versagt oder nur vorläufig und unter solchen Voraussetzungen 
und Bedingungen erteilt werden, dass die Durchführung des neuen 
Ortsbauplanes weder gehindert noch durch Ersatzansprüche auf 
Grund der Bestimmungen in Art. 7 und 8 erschwert wird. 
Art. 68. 
Das polizeiliche Erkenntnis (Art. 67) kommt der Regierungs 
behörde in folgenden Fällen zu: 
a) bei der Herstellung neuer Gebäude an öffentlichen Plätzen 
und Ortsstrassen oder Baulinien, an Landstrassen, in der Nähe 
von Waldungen, Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, öffentlichen Ge 
wässern und Friedhöfen, mit Ausnahme von Schuppen, unheizbaren 
Garten- und Feldhäuschen, Geschirrhütten, Abtrittgebäuden, 
Schweine- und Geflügelställen; 
b) bei der Herstellung oder Abänderung eigentümlicher Bau 
werke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen. 
Im übrigen sind für das polizeiliche Erkenntnis über Neu 
bauten und Bauveränderungen (Art. 67), sowie für die etwa er 
forderliche polizeiliche Verfügung in den Fällen der Art. 65 
und 66 die Gemeindebehörden zuständig. 
im Bedarfsfall unter die Erdoberfläche zu legen, im Gegensatz 
zu dem bisher üblichen Dispensationsweg im ordentlichen Ver 
fahren zu beschaffen; durch ausreichende Lüftung und Beleuch 
tung und durch Trockenhaltung solcher Räume wird auch der 
ständige Aufenthalt von Menschen in denselben unbedenklich. 
Zu Art, 64. 
Nach Art. 70 des Entwurfs ist der Ortsbautechniker be 
rufen, die Gemeindebehörde bei Ausübung der Baupolizei zu be 
raten und zu unterstützen. Dies kann unseres Erachtens nur dann 
in geeigneter Weise geschehen, wenn dieser Beamte bezüglich 
der Behandlung von Baufragen durch die Gemeindebehörde auf 
dem laufenden erhalten wird. Er wird nach Art. 3 in erster 
Linie zu hören sein, wenn es sich um die Errichtung eines neuen 
oder die Abänderung eines bestehenden Ortsbaustatuts handelt; 
er kann aber nur dann ein .sicheres und zuverlässiges Urteil 
über den Wert oder Unwert der Bestimmungen des Ortsbaustatuts 
abgeben, wenn ihm die Gründe für die Dispensationserteilungen 
bekannt werden; dazu kommt, dass derartigen Fragen mitunter 
eine über den einzelnen Fall hinausreichende Bedeutung inne 
wohnt, die in erster Linie von dem berufenen Techniker erkannt 
und gewürdigt werden sollte. 
Zu Art. 67. 
Der Abs. 4 dieses Artikels greift empfindlich in das dem 
Grundeigentümer zustehende Baurecht (Art. 1) ein. Wir sehen 
die Notwendigkeit, die Finanzen der Gemeinden durch eine Be 
schränkung dieser Freiheit zu schonen, vollständig ein, wir halten 
aber andererseits die Gemeindebehörde für verpflichtet, den zu 
ihren Gunsten geschaffenen Ausnahmezustand tunlichst zu kürzen. 
Wird eine Frist, die wir mit einem Jahr als angemessen erachten, 
in das Gesetz aufgenommen, so kann sich der Baulustige hienach 
einrichten und der Verwaltung ist die erforderliche Zeit gegeben, 
die Feststellung des betreffenden Ortsbauplanes herbeizuführen. 
Wird von einer Fristsetzung abgesehen, so ist zu befürchten, 
dass die Feststellung des Bauplanes da und dort zum Schaden 
einer gesunden Bautätigkeit und zum Nachteil der Grundeigen 
tümer jahrelang ohne Not hingehalten wird. 
Zu Art. 68. 
Der vorgeschlagene Abs. 2 soll den obersten Baubeamten 
die Gewähr der vollberechtigten Mitgliedschaft in der Stadtver 
waltung sichern. Wir tragen kein Bedenken, einer ausreichend 
technisch beratenen Stadtverwaltung das Recht der Genehmigung 
von Neubauten an öffentlichen Plätzen und Ortsstrassen zuzu 
erkennen, wenn durch die Stadtverfassung nach der rechtlichen wie 
nach der technischen Seite Sicherheit für eine einwandfreie ver 
trauenerweckende Prüfung der Baugesuche gegeben ist. Hie 
durch wird der Vorteil einer rascheren Geschäftserledigung er 
reicht und den Stadtverwaltungen eine Erweiterung ihrer Zu 
ständigkeit in Bausachen zugewiesen, auf welche sie dank dem 
Umfang und der Leistungsfähigkeit ihrer bautechnischen Aemter 
Anwartschaft haben. 
Dass die derzeitige Stellung der obersten technischen Be 
amten der württembergischen Gemeindeverwaltungen selbst in der 
Hauptstadt des Landes für die Geltendmachung ihres Einflusses 
auf wichtige bauliche Fragen eine durchweg ungenügende und 
unbefriedigende ist, bedarf keiner weiteren Auseinandersetzung. 
Nicht die persönlichen Wünsche der betreffenden Beamten, son 
dern die wachsende Erkenntnis der Stadtvertretungen hat in den 
letzten Jahren dazu geführt, dass in einer grossen von Jahr zu 
Jahr steigenden Zahl deutscher Städte entsprechend der Bedeu 
tung und Wichtigkeit der technischen Aemter für das Gemein 
wohl deren Vorstände in die Stellung vollberechtigter Mitglieder der 
Stadtverwaltungen eingerückt sind. Sollen den Stadtvertretungen 
künftig Aufgaben auf dem Gebiet der Bauordnung zugewiesen 
werden, für welche seither die staatlichen Behörden zuständig
	        
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