Full text: Monatsschrift des Württembg. Vereins für Baukunde in Stuttgart (1898-1904)

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§ 3. 
Die Vergmung für die Vereinskasse findet auch für diejenigen 
Vereinsmitglieder statt, welche bereits vor Abschluß dieses Vertrages 
bei der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft versichert waren 
und zwar tritt diese Vergütung bei der ersten auf den Vertrags 
abschluß folgenden Prämienzahlung in Kraft; diese Vereinsmitglieder 
erhalten auch das Recht, ihre sämtlichen Prämienzahlungen nach Ab 
schluß dieses Vertrags um die in § 2 genannten Sätze von 15, bezw. 
7'/*°/o zu kürzen. 
Versicherte Mitglieder, welche aus dem Verein für Baukunde 
ausscheiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Police im Genuß der 
ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag gewährten Vorteile; dagegen 
verzichtet der Verein für Baukunde in diesem Fall vom nächsten 
Jahresschlüsse an auf die ihm nach 8 2 zustehende Vergütung 
von 2 1 /2°lo. 
§ 4. 
Eine Verpflichtung der Vereinsmitglieder zur Versicherungs 
nahme bei der Gesellschaft besteht nicht; der Vereinsvorstand wird 
jedoch durch Mitteilung des Vertrages an sämtliche Mitglieder auf 
Versicherungsnahme bei der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesell 
schaft empfehlend Hinweisen. Neu eintretende Mitglieder werden bei 
der Aufnahme einen Abdruck dieses Vertrages erhalten. 
8 5. 
Bei Streitigkeiten, welche durch Schiedsgericht zu erledigen 
sind, wird der Versicherte durch den Vereinsvorstand, bezw. einen 
Stellvertreter desselben, vertreten. 
Das Schiedsgericht besteht hiernach aus folgenden Personen: 
1) Mitglied der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesell 
schaft, 
2) Vorstand des Vereins für Baukunde, bezw. dessen Stell 
vertreter und 
3) Gerichtsarzt. 
8 6. 
Die Unfallversicherung dauert nur die in der Police festgesetzte 
Zahl von 5 bezw. 10 Jahren; nach Ablauf dieser Frist ist die Ver 
sicherung ohne besondere Kündigung erloschen. Es ist jedoch er 
wünscht, daß sich die Gesellschaft rechtzeitig um die entsprechende 
Verlängerung des Vertrages bewirbt. 
8 7. 
Der schriftliche Verkehr der in Württemberg wohnenden Vereins 
mitglieder erfolgt in allen Fällen (Schadenanmeldung rc.) der Ein 
fachheit halber mit der Stuttgarter Subdirektion, welche sich auch 
verpflichtet, die Versicherten in geeigneter Weise an die fälligen 
Prämienzahlungen zu erinnern und diese Prämien kostenfrei von den 
Versicherten einzuziehen. 
8 8. 
In Ergänzung der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen wird 
noch bemerkt: 
zu 8 2, 1): Hierzu gehören auch Insektenstiche; 
„ 8 2, 3): „ „ elektrische Schläge. 
8 9. 
Prämiensiihe. 
I. Prämien für die Versicherungen ohne Prämienrückgewähr. 
Die jährliche Prämie beträgt bei einer Tagesentschädigung vom 
1. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung 
in der Gefahrenklasse A, 
d. i. für diejenigen Mitglieder, die sich nur mit Bureauarbeiten be 
schäftigen und keine Bauten besteigen: 
DauerlOJahre SJahre 
a) für eine Versicherungssumme von M. 1000.— 
auf den Todesfall Ji. - .60 -.65 
b) für eine Versicherungssumme von Jk. 1000.— 
auf den Jnvaliditätssall „ —.90 —.95 
c) für eine tägliche Entschädigung von M. 1.— 
für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit „ 1.70 1.75 
II. Prämien für die Versicherungen mit Prämienrückgewähr. 
Bezug der Tagesentschädigung vom 1. Tag nach Beginn der ärzt 
lichen Behandlung. 
a) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode des Versicherten. 
Gefahrenklasse A (f. oben) Gefahrenklasse 6 (f. oben) 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
1. Versicherungs 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
1. Versicherungs 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
20—25 
0.85 
1.30 
2.55 
20-25 
1.20 
1.80 
3.60 
26-30 
0.90 
1.35 
270 
26—30 
1.25 
1.90 
3.75 
31—35 
1.— 
1.50 
3.— 
31-36 
1.40 
2.10 
4.20 
36-40 
1.10 
1.65 
3.30 
86-40 
1.50 
2.25 
4.50 
41—45 
1.25 
1.90 
3.75 
41—45 
1.75 
2.65 
5.25 
46-50 
1.45 
2.20 
4.35 
46-50 
2.05 
3.10 
6.15 
51-55 
1.80 
2.70 
5.40 
51—55 
2.55 
3.85 
7.65 
56—60 
2.40 
3.60 
7.20 
56—60 
3-45 
5.20 
10.35 
b) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode, späte st ens 
bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten. 
Gefahrenklasse A Gefahrenklasse B 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
1. Versicherungs 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
1. Versicherungs 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
20—25 
0.90 
1.35 
2.70 
20-25 
1.25 
1.90 
3.75 
26-30 
1 — 
1.50 
3.- 
26-30 
1.35 
2.05 
4.05 
31-35 
1.10 
1.65 
3.30 
31-35 
1.55 
2.35 
4.65 
36—40 
1.30 
1.95 
3.90 
36-40 
1.80 
2.70 
5.40 
41—45 
1.65 
2.50 
495 
41-45 
2.35 
3.55 
7.05 
46—50 
2 45 
3.70 
7.35 
46-50 
3.55 
5.35 
10.65 
51-55 
6.30 
9.45 
18.90 
51-55 
9.10 
13.65 
27.30 
c) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode, späte st ens 
bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten. 
Gefahrenklasse A Gefahrenklasse B 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
1. Versicherungs 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
i 
Alter des 
Versicherten beim 
Beginn des 
I. Bersicherungs- 
jahres 
Tod 
Inva 
lidität 
tägl. 
Entschä 
digung 
20-25 
0.95 
1.45 
2.85 
20-25 
1.30 
1.95 
3.90 
26-30 
1.05 
1.60 
3.15 
26-30 
1.50 
2.25 
4.50 
31-35 
1.25 
1.90 
3.75 
31—35 
1.75 
2.65 
5.25 
36-40 
1.55 
2.35 
4.65 
36—40 
2.20 
3.30 
6.60 
41—45 
2.30 
3.45 
6.90 
41-45 
3.30 
4.95 
9.90 
46—50 
5.80 
8.70 
17.40 
46-50 
8.40 
12.60 
25.20
	        
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