2
§ 3.
Die Vergmung für die Vereinskasse findet auch für diejenigen
Vereinsmitglieder statt, welche bereits vor Abschluß dieses Vertrages
bei der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft versichert waren
und zwar tritt diese Vergütung bei der ersten auf den Vertrags
abschluß folgenden Prämienzahlung in Kraft; diese Vereinsmitglieder
erhalten auch das Recht, ihre sämtlichen Prämienzahlungen nach Ab
schluß dieses Vertrags um die in § 2 genannten Sätze von 15, bezw.
7'/*°/o zu kürzen.
Versicherte Mitglieder, welche aus dem Verein für Baukunde
ausscheiden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Police im Genuß der
ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag gewährten Vorteile; dagegen
verzichtet der Verein für Baukunde in diesem Fall vom nächsten
Jahresschlüsse an auf die ihm nach 8 2 zustehende Vergütung
von 2 1 /2°lo.
§ 4.
Eine Verpflichtung der Vereinsmitglieder zur Versicherungs
nahme bei der Gesellschaft besteht nicht; der Vereinsvorstand wird
jedoch durch Mitteilung des Vertrages an sämtliche Mitglieder auf
Versicherungsnahme bei der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesell
schaft empfehlend Hinweisen. Neu eintretende Mitglieder werden bei
der Aufnahme einen Abdruck dieses Vertrages erhalten.
8 5.
Bei Streitigkeiten, welche durch Schiedsgericht zu erledigen
sind, wird der Versicherte durch den Vereinsvorstand, bezw. einen
Stellvertreter desselben, vertreten.
Das Schiedsgericht besteht hiernach aus folgenden Personen:
1) Mitglied der Magdeburger Lebensversicherungs-Gesell
schaft,
2) Vorstand des Vereins für Baukunde, bezw. dessen Stell
vertreter und
3) Gerichtsarzt.
8 6.
Die Unfallversicherung dauert nur die in der Police festgesetzte
Zahl von 5 bezw. 10 Jahren; nach Ablauf dieser Frist ist die Ver
sicherung ohne besondere Kündigung erloschen. Es ist jedoch er
wünscht, daß sich die Gesellschaft rechtzeitig um die entsprechende
Verlängerung des Vertrages bewirbt.
8 7.
Der schriftliche Verkehr der in Württemberg wohnenden Vereins
mitglieder erfolgt in allen Fällen (Schadenanmeldung rc.) der Ein
fachheit halber mit der Stuttgarter Subdirektion, welche sich auch
verpflichtet, die Versicherten in geeigneter Weise an die fälligen
Prämienzahlungen zu erinnern und diese Prämien kostenfrei von den
Versicherten einzuziehen.
8 8.
In Ergänzung der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen wird
noch bemerkt:
zu 8 2, 1): Hierzu gehören auch Insektenstiche;
„ 8 2, 3): „ „ elektrische Schläge.
8 9.
Prämiensiihe.
I. Prämien für die Versicherungen ohne Prämienrückgewähr.
Die jährliche Prämie beträgt bei einer Tagesentschädigung vom
1. Tag nach Beginn der ärztlichen Behandlung
in der Gefahrenklasse A,
d. i. für diejenigen Mitglieder, die sich nur mit Bureauarbeiten be
schäftigen und keine Bauten besteigen:
DauerlOJahre SJahre
a) für eine Versicherungssumme von M. 1000.—
auf den Todesfall Ji. - .60 -.65
b) für eine Versicherungssumme von Jk. 1000.—
auf den Jnvaliditätssall „ —.90 —.95
c) für eine tägliche Entschädigung von M. 1.—
für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit „ 1.70 1.75
II. Prämien für die Versicherungen mit Prämienrückgewähr.
Bezug der Tagesentschädigung vom 1. Tag nach Beginn der ärzt
lichen Behandlung.
a) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode des Versicherten.
Gefahrenklasse A (f. oben) Gefahrenklasse 6 (f. oben)
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
1. Versicherungs
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
1. Versicherungs
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
20—25
0.85
1.30
2.55
20-25
1.20
1.80
3.60
26-30
0.90
1.35
270
26—30
1.25
1.90
3.75
31—35
1.—
1.50
3.—
31-36
1.40
2.10
4.20
36-40
1.10
1.65
3.30
86-40
1.50
2.25
4.50
41—45
1.25
1.90
3.75
41—45
1.75
2.65
5.25
46-50
1.45
2.20
4.35
46-50
2.05
3.10
6.15
51-55
1.80
2.70
5.40
51—55
2.55
3.85
7.65
56—60
2.40
3.60
7.20
56—60
3-45
5.20
10.35
b) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode, späte st ens
bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten.
Gefahrenklasse A Gefahrenklasse B
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
1. Versicherungs
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
1. Versicherungs
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
20—25
0.90
1.35
2.70
20-25
1.25
1.90
3.75
26-30
1 —
1.50
3.-
26-30
1.35
2.05
4.05
31-35
1.10
1.65
3.30
31-35
1.55
2.35
4.65
36—40
1.30
1.95
3.90
36-40
1.80
2.70
5.40
41—45
1.65
2.50
495
41-45
2.35
3.55
7.05
46—50
2 45
3.70
7.35
46-50
3.55
5.35
10.65
51-55
6.30
9.45
18.90
51-55
9.10
13.65
27.30
c) Rückgewähr der Prämien nach dem Tode, späte st ens
bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten.
Gefahrenklasse A Gefahrenklasse B
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
1. Versicherungs
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
i
Alter des
Versicherten beim
Beginn des
I. Bersicherungs-
jahres
Tod
Inva
lidität
tägl.
Entschä
digung
20-25
0.95
1.45
2.85
20-25
1.30
1.95
3.90
26-30
1.05
1.60
3.15
26-30
1.50
2.25
4.50
31-35
1.25
1.90
3.75
31—35
1.75
2.65
5.25
36-40
1.55
2.35
4.65
36—40
2.20
3.30
6.60
41—45
2.30
3.45
6.90
41-45
3.30
4.95
9.90
46—50
5.80
8.70
17.40
46-50
8.40
12.60
25.20