Volltext : Württembergische Bauzeitung : Wochenschrift für Architektur und das gesamte Baugewerbe (1903/04)

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WÜRTTEMBERG1SCHE  BAUZEITUNG.

Nr.  22.

und  für  diese  ist,  neben  einer  guten  theoretischen,  besonders  |
eine  gründliche  praktische  Ausbildung  erforderlich.  Aber
gerade  die  praktische  Ausbildung  unsrer  zukünftigen  Bauwerkmeister ­
  würde  darunter  leiden,  wenn  der  Besuch  der  Kgl.
Baugewerkschule  vom  Besitz  des  Einjährigenzeugnisses  abhängig ­
  gemacht  würde.  Viele  „Einjährige“  würden  sich  wahrscheinlich ­
  für  zu  gut  dazu  halten,  als  Gesellen  oder  Gehilfen
längere  Zeit  im  Handwerk  praktisch  tätig  zu  sein;  sie  würden
ihre  praktische  Ausbildung  auf  das  Mindestmaß  beschränken,
welches  für  die  Zulassung  zur  Bauwerkmeisterprüfung  erforderlich ­
  ist.  Eine  gründliche  praktische  Ausbildung  ist  aber  sowohl
für  den  späteren  Beruf  als  auch  zum  guten  Verständnis  des
technischen  Unterrichts  gerade  für  Bauhandwerker  besonders
wichtig.  Ein  praktisch  gut  vorgebildeter  junger  Mann,  welcher
eine  gute  Volks-  oder  Bürgerschule  durchlaufen  und  im  Anschluß ­
  daran  eine  Gewerbeschule  oder  gewerbliche  Fortbildungsschule ­
  besucht  hat,  weiß,  wenn  er  eine  technische
Fachschule  besucht,  daß  er  noch  sehr  viel  zu  lernen  hat,
um  später  seine  Prüfung  ablegen  und  den  Ansprüchen  seines
Berufes  genügen  zu  können;  er  wird  sich  demnach  mit
großem  Fleiß  seinen  Studien  widmen,  während  der  „Einjährige“ ­
  nur  zu  oft  glaubt,  alles  bereits  auf  der  Schule  gehabt
zu  haben.  Von  den  Schülern,  welche  bisher  die  Kgl.  Baugewerkschule ­
  besucht  haben,  ist  nur  ein  kleiner  Prozentsatz
im  Besitz  des  Zeugnisses  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst ­
  gewesen.  Ein  Beweis  dafür,  daß  dieser  kleinere  Teil
im  praktischen  Leben,  gegenüber  den  wissenschaftlich  weniger
gut  Vorgebildeten,  etwas  Besonderes  geleistet  hätte  oder  den
Ansprüchen  des  späteren  Berufes,  sei  es  als  praktischer  Baugewerksmeister ­
  oder  als  Oberamts-,  Stadt-  oder  Stiftungsbaumeister ­
  oder  dergl.,  besser  genügt  hätte,  wird  wohl  kaum  zu
erbringen  sein.
Nach  der  vom  Kgl.  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schulwesens ­
  veröffentlichten  „Statistik  des  Unterrichts-  und  Erziehungswesens ­
  im  Königreich  Württemberg  auf  das  Schuljahr
1900/1901“  wurde  die  Kgl.  Baugewerkschule  im  Wintersemester
1900/1901  von  934  ordentlichen  und  7  außerordentlichen
Schülern  besucht.  Von  diesen  entfallen  insgesamt  720  Schüler
auf  die  bautechnische  Abteilung,  192  auf  die  maschinentechnische ­
  Abteilung  und  29  auf  die  Geometerschule;  von  den
941  Besuchern  der  Anstalt  waren  247  im  Besitz  der  Berechtigung ­
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Wird
nun  angenommen,  daß  die  Besucher  der  Geometerschule  alle
diese  Berechtigung  besaßen,  dann  hatten  von  912  Schülern
218,  also  rund  24",,  das  Einjährigenzeugnis.  Aehnlich  stellt
sich  das  Verhältnis  im  Sommersemester  1901,  wo  unter  Abrechnung ­
  der  Geometer  von  731  Schülern  nur  148,  also  noch
nicht  21  u /„  das  genannte  Zeugnis  besaßen.  Von  den  40  Baugewerksmeistern, ­
  welche  im  letzten  Jahre  als  Oberamtsbaumeister ­
  u.  s.  w.  angestellt  wurden,  besaßen  nur  5  das
Einjährigenzeugnis.
Unter  der  Voraussetzung,  daß  das  Verhältnis  für  die  Bauund
  Maschinenbauabteilung  das  gleiche  ist  und  daß  dasselbe
auch  bisher  so  geblieben  ist,  würden  demnach  in  Zukunft
mehr  als  75  °/„  aller  bisherigen  Bauschüler  vom  Besuch  der
Baugewerkschule  ausgeschlossen  sein.  Für  diejenigen  Bautechniker, ­
  welche,  ohne  vielleicht  selbst  im  Besitze  des  Einjährigenzeugnissesgewesen ­
  zu  sein,  ihre  Bauwerkmeisterprüfung
hinter  sich  haben,  würde  hierdurch  allerdings  in  Zukunft  die
Konkurrenz  fast  vollständig  fortfallen.  Dem  Baugewerbe  und
dem  bautechnischen  Beamtentum  würde  aber  durch  eine
derartige  Maßnahme  der  größte  Teil  derjenigen  Kräfte  entzogen ­
  werden,  welche  sich  bisher  als  durchaus  tüchtig  und
brauchbar  erwiesen  haben  und  welche  vielfach  eine  Zierde
ihres  Standes  gewesen  sind.
Ob  dies  für  die  weitere  Entwicklung  der  bautechnischen
Berufe  von  besonderem  Vorteil  sein  würde,  kann  wohl  mit
Recht  bezweifelt  werden.  Einer  derartigen  Neuerung,  durch
welche  in  Zukunft  weniger  bemittelte,  aber  vielleicht  besonders ­
  befähigte  Baubeflissene  von  der  Bauwerkmeisterprüfung
ausgeschlossen  würden,  stehen  auch  schwerwiegende  sozialpolitische ­
  Bedenken  entgegen.
Die  Frage,  ob  es  wünschenswert  sei,  die  Aufnahme  in
eine  Baugewerkschule  vom  Besitz  des  Zeugnisses  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  abhängig  zu  machen,  ist  in
schultechnischen  Fachkreisen  wiederholt  behandelt,  aber  stets
verneint  worden.  Dagegen  sind  jetzt  vom  Verbände  deutscher
Gewerbeschulmänner,  dem  auch  besondere  Gruppen  der  deutschen ­
  Bau-  und  Maschinenbauschulmänner  angehören,  Schritte
getan  worden,  durch  welche  den  Absolventen  von  Fachschulen
das  Recht  erwirkt  werden  soll,  an  der  vereinfachten  Einjährig-  )

Freiwilligenprüfung  (§  89  Abschnitt  6  b  der  deutschen  Wehrordnung) ­
  teilzunehmen.  Eine  diesbezügliche  Eingabe  ist
bereits  anfangs  dieses  Jahres  vom  Vorstand  des  genannten
Verbandes  an  den  Reichskanzler  abgegangen.
Wenn  den  technischen  Fachschulen  eine  derartige  Berechtigung ­
  zuerkannt  würde,  dann  wäre  dies  im  Interesse  der
sozialen  Stellung  der  deutschen  Techniker  warm  zu  begrüßen,
es  würde  hierdurch  anerkannt,  daß  die  technischen  Fachkenntnisse ­
  eines  Fachschulabsolventen  den  verhältnismäßig
geringen  sprachlichen  Kenntnissen,  welche  sich  ein  Schüler
■—  vielleicht  durch  Absitzen  —  mit  der  Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen ­
  Militärdienst  auf  einer  Mittelschule  erworben
hat,  mindestens  gleich  zu  achten  sind.
Wenn  bereits  erwähnt  wurde,  daß  alle  Bestrebungen  zu
unterstützen  sind,  welche  auf  eine  bessere  allgemeine  Vorbildung ­
  der  Techniker  hinzielen,  so  läßt  sich  dies  noch  insofern ­
  verallgemeinern,  daß  eine  bessere  Vorbildung  unsers
ganzen  Handwerks-  und  Gewerbestandes,  aus  dem  ja  auch
die  Techniker  hervorgehen,  nicht  nur  als  wünschenswert,
sondern  als  durchaus  notwendig  bezeichnet  werden  muß.
Dem  deutschen  Handwerk,  welches  im  16.  Jahrhundert
unter  dem  alten  Zunftwesen  seine  höchste  Blüte  erreicht
hatte,  dann  aber  infolge  des  Zunftzwanges  und  inneren  Zerfalles ­
  stark  geschwächt  wurde,  entstand  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts ­
  in  der  gewaltig  aufstrebenden  Industrie  ein  weiterer
gefährlicher  Gegner,  welcher  dasselbe  hart  bedrängte  und
beinahe  zu  vernichten  drohte.  Durch  die  Gewerbefreiheit
sowie  durch  die  rasche  Entwicklung  der  Industrie  und  die
ganzen  sozialen  Verhältnisse  war  auch  das  Interesse  an  der
Heranziehung  eines  tüchtigen  Nachwuchses  für  das  Handwerk
wesentlich  vermindert  und  teilweise  ganz  geschwunden.  Jeder
nannte  sich  Meister  und  hielt  sich  für  befähigt,  Lehrlinge  anzulernen, ­
  ohne  vielleicht  selbst  etwas  Ordentliches  gelernt  zu
haben.  Das  Gemeinsamkeits-  und  Zusammengehörigkeitsgefühl, ­
  welches  im  Mittelalter  das  Handwerk  so  groß  gemacht
hatte,  war  geschwunden,  und  das  Pfuschertum  machte  sich
überall  breit.
Lange  blieb  das  Handwerk  das  Stiefkind  der  deutschen
Regierungen,  bis  im  Jahre  1868  Preußen  die  gewerblichen
Verhältnisse  durch  eine  Gewerbeordnung  zu  regeln  suchte;
dieselbe  wurde  jedoch  schon  1869  bezw.  1870  durch  eine
Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  ersetzt,  welche
nach  der  Gründung  des  Deutschen  Reiches  auch  auf  die  süddeutschen ­
  Staaten  ausgedehnt  wurde.  Die  ursprüngliche
Fassung  des  Gesetzes  hat  dann  im  Laufe  der  Jahre  weitgehende ­
  Umgestaltungen  erfahren.  Durch  die  Gesetze  vom
18.  Juli  1881,  23.  April  1886  und  6.  Juli  1887  wurde  das
Innungswesen  geregelt  und  das  Leistungsvermögen  der
Innungen  gestärkt;  aber  erst  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung ­
  vom  27.  Juli  1897  wurde  dem  Handwerk  eine  Organisation ­
  gegeben,  durch  welche  es  ihm  ermöglicht  wird,  sich
wieder  aufstrebend  zu  entwickeln  und  bestimmte  Ziele  zu
erreichen.  Um  die  goldene  Dreiheit  —  Meister,  Geselle  und
Lehrling  —,  die  unter  den  alten  Zünften  und  Innungen
herrschte,  wieder  zu  vollem  Rechte  zu  bringen,  enthält  das
Handwerkerorganisationsgesetz  Bestimmungen  über  die  Meisterund
  Gesellenprüfung  und  verleiht  denen  besondere  Rechte,
welche  diese  Prüfungen  bestanden  haben.  Besonders  wichtig
ist  hiernach,  daß  jeder  Handwerker,  welcher  die  vorgeschriebene
Gesellenprüfung  bestanden  hat,  nach  vollendetem  24.  Lebensjahre ­
  —  gleichgültig,  ob  er  später  die  Meisterprüfung  ablegt
oder  nicht  —  berechtigt  ist,  Lehrlinge  auszubilden,  während
die  bestandene  Meisterprüfung  nur  das  Recht  zur  Führung
des  Meistertitels  verleiht.  Ein  Handwerker,  welcher  seine
vorgeschriebene  Gesellenprüfung  bestanden  hat,  erwirbt  also
damit  das  verantwortungsvolle  Recht,  junge  Leute  zu  späteren ­
  tüchtigen  Handwerkern  und  Staatsbürgern  zu  erziehen.
Der  Lehrherr  ist  für  die  gesamte  praktische  und  theoretische
Ausbildung  des  Lehrlings  haftbar  zu  machen.  Vernachlässigt
ein  Lehrherr  seine  Pflichten  seinem  ihm  anvertrauten  Lehrling
gegenüber,  so  kann  er  nach  §  148  der  Reichsgewerbeordnung
mit  Geldstrafen  bis  150  M.  oder  mit  Haft  bis  vier  Wochen
bestraft  werden;  bei  wiederholter  Pflichtverletzung  kann  ihm
auch  das  Recht  zur  Ausbildung  von  Lehrlingen  ganz  entzogen
werden.  Besteht  ein  Lehrling  die  Gesellenprüfung  nicht,  infolge ­
  der  durch  den  Lehrherrn  verschuldeten  mangelhaften
Ausbildung,  dann  kann  der  Vorstand  der  Handwerkskammer
oder  der  Innung  den  Lehrling  in  einem  andern  Handwerksbetriebe ­
  unterbringen,  jedoch  ist  der  Lehrherr  zur  Ersetzung ­
  aller  dem  Lehrling  hierdurch  entstehenden ­
  Kosten  und  Schäden  verpflichtet.  (Schluß  folgt.)
            
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