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WÜRTTEMBERG1SCHE BAUZEITUNG.
Nr. 22.
und für diese ist, neben einer guten theoretischen, besonders |
eine gründliche praktische Ausbildung erforderlich. Aber
gerade die praktische Ausbildung unsrer zukünftigen Bauwerkmeister
würde darunter leiden, wenn der Besuch der Kgl.
Baugewerkschule vom Besitz des Einjährigenzeugnisses abhängig
gemacht würde. Viele „Einjährige“ würden sich wahrscheinlich
für zu gut dazu halten, als Gesellen oder Gehilfen
längere Zeit im Handwerk praktisch tätig zu sein; sie würden
ihre praktische Ausbildung auf das Mindestmaß beschränken,
welches für die Zulassung zur Bauwerkmeisterprüfung erforderlich
ist. Eine gründliche praktische Ausbildung ist aber sowohl
für den späteren Beruf als auch zum guten Verständnis des
technischen Unterrichts gerade für Bauhandwerker besonders
wichtig. Ein praktisch gut vorgebildeter junger Mann, welcher
eine gute Volks- oder Bürgerschule durchlaufen und im Anschluß
daran eine Gewerbeschule oder gewerbliche Fortbildungsschule
besucht hat, weiß, wenn er eine technische
Fachschule besucht, daß er noch sehr viel zu lernen hat,
um später seine Prüfung ablegen und den Ansprüchen seines
Berufes genügen zu können; er wird sich demnach mit
großem Fleiß seinen Studien widmen, während der „Einjährige“
nur zu oft glaubt, alles bereits auf der Schule gehabt
zu haben. Von den Schülern, welche bisher die Kgl. Baugewerkschule
besucht haben, ist nur ein kleiner Prozentsatz
im Besitz des Zeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
gewesen. Ein Beweis dafür, daß dieser kleinere Teil
im praktischen Leben, gegenüber den wissenschaftlich weniger
gut Vorgebildeten, etwas Besonderes geleistet hätte oder den
Ansprüchen des späteren Berufes, sei es als praktischer Baugewerksmeister
oder als Oberamts-, Stadt- oder Stiftungsbaumeister
oder dergl., besser genügt hätte, wird wohl kaum zu
erbringen sein.
Nach der vom Kgl. Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
veröffentlichten „Statistik des Unterrichts- und Erziehungswesens
im Königreich Württemberg auf das Schuljahr
1900/1901“ wurde die Kgl. Baugewerkschule im Wintersemester
1900/1901 von 934 ordentlichen und 7 außerordentlichen
Schülern besucht. Von diesen entfallen insgesamt 720 Schüler
auf die bautechnische Abteilung, 192 auf die maschinentechnische
Abteilung und 29 auf die Geometerschule; von den
941 Besuchern der Anstalt waren 247 im Besitz der Berechtigung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Wird
nun angenommen, daß die Besucher der Geometerschule alle
diese Berechtigung besaßen, dann hatten von 912 Schülern
218, also rund 24",, das Einjährigenzeugnis. Aehnlich stellt
sich das Verhältnis im Sommersemester 1901, wo unter Abrechnung
der Geometer von 731 Schülern nur 148, also noch
nicht 21 u /„ das genannte Zeugnis besaßen. Von den 40 Baugewerksmeistern,
welche im letzten Jahre als Oberamtsbaumeister
u. s. w. angestellt wurden, besaßen nur 5 das
Einjährigenzeugnis.
Unter der Voraussetzung, daß das Verhältnis für die Bauund
Maschinenbauabteilung das gleiche ist und daß dasselbe
auch bisher so geblieben ist, würden demnach in Zukunft
mehr als 75 °/„ aller bisherigen Bauschüler vom Besuch der
Baugewerkschule ausgeschlossen sein. Für diejenigen Bautechniker,
welche, ohne vielleicht selbst im Besitze des Einjährigenzeugnissesgewesen
zu sein, ihre Bauwerkmeisterprüfung
hinter sich haben, würde hierdurch allerdings in Zukunft die
Konkurrenz fast vollständig fortfallen. Dem Baugewerbe und
dem bautechnischen Beamtentum würde aber durch eine
derartige Maßnahme der größte Teil derjenigen Kräfte entzogen
werden, welche sich bisher als durchaus tüchtig und
brauchbar erwiesen haben und welche vielfach eine Zierde
ihres Standes gewesen sind.
Ob dies für die weitere Entwicklung der bautechnischen
Berufe von besonderem Vorteil sein würde, kann wohl mit
Recht bezweifelt werden. Einer derartigen Neuerung, durch
welche in Zukunft weniger bemittelte, aber vielleicht besonders
befähigte Baubeflissene von der Bauwerkmeisterprüfung
ausgeschlossen würden, stehen auch schwerwiegende sozialpolitische
Bedenken entgegen.
Die Frage, ob es wünschenswert sei, die Aufnahme in
eine Baugewerkschule vom Besitz des Zeugnisses für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst abhängig zu machen, ist in
schultechnischen Fachkreisen wiederholt behandelt, aber stets
verneint worden. Dagegen sind jetzt vom Verbände deutscher
Gewerbeschulmänner, dem auch besondere Gruppen der deutschen
Bau- und Maschinenbauschulmänner angehören, Schritte
getan worden, durch welche den Absolventen von Fachschulen
das Recht erwirkt werden soll, an der vereinfachten Einjährig- )
Freiwilligenprüfung (§ 89 Abschnitt 6 b der deutschen Wehrordnung)
teilzunehmen. Eine diesbezügliche Eingabe ist
bereits anfangs dieses Jahres vom Vorstand des genannten
Verbandes an den Reichskanzler abgegangen.
Wenn den technischen Fachschulen eine derartige Berechtigung
zuerkannt würde, dann wäre dies im Interesse der
sozialen Stellung der deutschen Techniker warm zu begrüßen,
es würde hierdurch anerkannt, daß die technischen Fachkenntnisse
eines Fachschulabsolventen den verhältnismäßig
geringen sprachlichen Kenntnissen, welche sich ein Schüler
■— vielleicht durch Absitzen — mit der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Militärdienst auf einer Mittelschule erworben
hat, mindestens gleich zu achten sind.
Wenn bereits erwähnt wurde, daß alle Bestrebungen zu
unterstützen sind, welche auf eine bessere allgemeine Vorbildung
der Techniker hinzielen, so läßt sich dies noch insofern
verallgemeinern, daß eine bessere Vorbildung unsers
ganzen Handwerks- und Gewerbestandes, aus dem ja auch
die Techniker hervorgehen, nicht nur als wünschenswert,
sondern als durchaus notwendig bezeichnet werden muß.
Dem deutschen Handwerk, welches im 16. Jahrhundert
unter dem alten Zunftwesen seine höchste Blüte erreicht
hatte, dann aber infolge des Zunftzwanges und inneren Zerfalles
stark geschwächt wurde, entstand im Laufe des 19. Jahrhunderts
in der gewaltig aufstrebenden Industrie ein weiterer
gefährlicher Gegner, welcher dasselbe hart bedrängte und
beinahe zu vernichten drohte. Durch die Gewerbefreiheit
sowie durch die rasche Entwicklung der Industrie und die
ganzen sozialen Verhältnisse war auch das Interesse an der
Heranziehung eines tüchtigen Nachwuchses für das Handwerk
wesentlich vermindert und teilweise ganz geschwunden. Jeder
nannte sich Meister und hielt sich für befähigt, Lehrlinge anzulernen,
ohne vielleicht selbst etwas Ordentliches gelernt zu
haben. Das Gemeinsamkeits- und Zusammengehörigkeitsgefühl,
welches im Mittelalter das Handwerk so groß gemacht
hatte, war geschwunden, und das Pfuschertum machte sich
überall breit.
Lange blieb das Handwerk das Stiefkind der deutschen
Regierungen, bis im Jahre 1868 Preußen die gewerblichen
Verhältnisse durch eine Gewerbeordnung zu regeln suchte;
dieselbe wurde jedoch schon 1869 bezw. 1870 durch eine
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund ersetzt, welche
nach der Gründung des Deutschen Reiches auch auf die süddeutschen
Staaten ausgedehnt wurde. Die ursprüngliche
Fassung des Gesetzes hat dann im Laufe der Jahre weitgehende
Umgestaltungen erfahren. Durch die Gesetze vom
18. Juli 1881, 23. April 1886 und 6. Juli 1887 wurde das
Innungswesen geregelt und das Leistungsvermögen der
Innungen gestärkt; aber erst durch die Novelle zur Gewerbeordnung
vom 27. Juli 1897 wurde dem Handwerk eine Organisation
gegeben, durch welche es ihm ermöglicht wird, sich
wieder aufstrebend zu entwickeln und bestimmte Ziele zu
erreichen. Um die goldene Dreiheit — Meister, Geselle und
Lehrling —, die unter den alten Zünften und Innungen
herrschte, wieder zu vollem Rechte zu bringen, enthält das
Handwerkerorganisationsgesetz Bestimmungen über die Meisterund
Gesellenprüfung und verleiht denen besondere Rechte,
welche diese Prüfungen bestanden haben. Besonders wichtig
ist hiernach, daß jeder Handwerker, welcher die vorgeschriebene
Gesellenprüfung bestanden hat, nach vollendetem 24. Lebensjahre
— gleichgültig, ob er später die Meisterprüfung ablegt
oder nicht — berechtigt ist, Lehrlinge auszubilden, während
die bestandene Meisterprüfung nur das Recht zur Führung
des Meistertitels verleiht. Ein Handwerker, welcher seine
vorgeschriebene Gesellenprüfung bestanden hat, erwirbt also
damit das verantwortungsvolle Recht, junge Leute zu späteren
tüchtigen Handwerkern und Staatsbürgern zu erziehen.
Der Lehrherr ist für die gesamte praktische und theoretische
Ausbildung des Lehrlings haftbar zu machen. Vernachlässigt
ein Lehrherr seine Pflichten seinem ihm anvertrauten Lehrling
gegenüber, so kann er nach § 148 der Reichsgewerbeordnung
mit Geldstrafen bis 150 M. oder mit Haft bis vier Wochen
bestraft werden; bei wiederholter Pflichtverletzung kann ihm
auch das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen ganz entzogen
werden. Besteht ein Lehrling die Gesellenprüfung nicht, infolge
der durch den Lehrherrn verschuldeten mangelhaften
Ausbildung, dann kann der Vorstand der Handwerkskammer
oder der Innung den Lehrling in einem andern Handwerksbetriebe
unterbringen, jedoch ist der Lehrherr zur Ersetzung
aller dem Lehrling hierdurch entstehenden
Kosten und Schäden verpflichtet. (Schluß folgt.)