27. August 1904.
WÜRTTEMBERQISCHE BAUZEITUNQ.
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Unterfahren von Gebäuden.
Nachdruck verboten.
ATK- Bei Ausführung von Neubauten
zeigt es sich sehr häufig, daß
die Fundamente eines vorhandenen Nachbargebäudes
oder auch einer kleineren
benachbarten Bauanlage nicht so tief
gehen, wie die Fundamente des Neubaues
anzulegen sind. Infolgedessen
würden beim Ausschachten der Baugrube
und der Fundamentgräben für den Neubau
nicht nur die alten Fundamente des
bestehenden Gebäudes, sondern auch
das unter diesem liegende, unter Umständen
sogar sehr lockere Erdreich freigelegt
und der ganze alte Bau somit
gefährdet werden. Abgesehen von den
für Leben und Gesundheit von Menschen
entstehenden Gefahren können nun den
verantwortlichen Leitern des Neubaues
sehr bedeutende Entschädigungspflichten
entstehen, wenn sie die Nachbarfundamente
nicht nach allen Regeln der Kunst
„unterfahren“ oder „unterfangen“ haben,
d. h. nicht alle notwendigen Vorsichtsmaßregeln
zur Verhinderung des Schadens
treffen. Man wird sich kaum jemals mit
Erfolg auf die schlechte Fundierung des
benachbarten Baues berufen können,
denn sehr häufig werden auch sehr gut
fundierte Bauanlagen durch den Neubau
schon deshalb gefährdet, ' weil durch
Freilegung der alten Fundamente eine
Unterspülung derselben bewirkt wird,
sei es durch andringendes Grundwasser
oder auch durch Ansammlung von Tagewasser
in der neuhergestellten Baugrube.
Aus dieser Ueberlegung ergibt sich,
daß man bei Ausschachtung der Baugrube
vor allen Dingen nicht sofort bis
an den Nachbarbau herangehen darf;
man wird einige Meter von dem Nachbargebäude
abbleiben und nur einen
schmalen Stollen durch den verbleibenden
großen Erdblock an die benachbarte
Giebelmauer, Hofmauer u. s. w. treiben, um festzustellen,
wie tief eigentlich die Fundamente des bestehenden Gebäudes
hinabgehen und wie der Boden unter denselben
beschaffen ist. Dann wird man ein Stück des .Erdblocks entfernen,
das Nachbarfundament untermauern und das entsprechende
Stück der Grundmauer des Neubaues ausführen.
So hat man stückweis fortzuschreiten, bis das benachbarte
Fundament auf seine ganze Länge unterfangen und durch die
anstoßende Mauer des Neubaues auch noch gestützt ist.
Häufig sieht man, daß eine Giebelwand gleichzeitig an beiden
Enden unterfahren wird, obwohl diese Punkte am meisten
gefährdet sind. Es ist überhaupt sehr riskant, an mehreren
Stellen zugleich zu beginnen, und bei größeren Tiefen und
zweifelhaftem Boden möchte ich sehr davon abraten, derartige
Experimente zu machen, welche in 99 Fällen glücken, aber
im hundertsten zum mindesten Ursache zu allerlei peinlichen
Zwischenfällen geben.
Selbstverständliche Voraussetzung für das Unterfahren alter
Fundamente ist aber, daß sich unter denselben überhaupt in
nicht zu erheblicher Tiefe ein guter Baugrund vorfinde.
Schöpfarbeiten zur Beseitigung des Grundwassers sind hier
sehr gefährlich, weil durch die Pumparbeit der Boden gelockert
und die Festigkeit des Gebäudes wesentlich beeinträchtigt
wird. Häufig ist das Unterfahren alter Gebäude,
welche bis dahin nur durch Anlehnen an die beiden Nachbarn
gehalten wurden, so schwierig, daß man zunächst von
einem Unterfangen ganz absehen muß. Es müssen konstruktive
Maßregeln andrer Art getroffen werden. Ein gebräuchlicher
Weg besteht z. B. darin, daß man an der Nachbarwand
stets nur so viel frei legt, um einzelne, in Klinkern
und Zement herzustellende Pfeiler für den Neubau auszuführen,
welche durch kräftige Bögen miteinander verbunden
werden. Diese Bögen übertragen dann die Last der Giebelmauer
des Neubaues auf die Pfeiler, während der ganze
Neubau nun wieder dem auf unsicherem Grunde stehenden
alten Gebäude als Stütze dienen muß. Nach Fertigstellung
des Rohbaues kann man dann schließlich auch ohne Zagen
an das Unterfangen des alten Gebäudes herangehen, indem
man im Kellergeschoß zwischen den Pfeilern das unter dem
Fundament des Nachbarhauses liegende Erdreich herausholt
und durch stückweis auszuführendes Klinkermauerwerk ersetzt.
Nachdem dies geschehen, können natürlich auch die
zwischen den Pfeilern des Neubaues liegenden Nischen ausgemauert
werden. Ich möchte noch betonen, daß bei diesem
Verfahren die Nachbarwand zwar nicht in ganzer Länge unterfahren
wird, daß die kurzen Unterbrechungen aber ohne Einfluß
sind, zumal der ganze sicher fundierte Neubau den
schwachen Nachbar stützt.
Steht das alte Gebäude auf gutem, festem Sandboden, so
kann man von einem Unterfahren der alten Fundamente Abstand
nehmen, wenn die Fundamente des Neubaues nur
etwa 50 bis 80 cm tiefer geführt werden. Aber in diesem
Falle darf man auch nicht die ganze Nachbarwand freilegen;
man muß vielmehr die anstoßende Grundmauer des Neubaues
in kurzen Stücken ausführen, wobei die Steine direkt gegen
den senkrecht abzustoßenden Boden unter dem Nachbarfundamente
anzustoßen sind, so daß jedes Ausweichen desselben
unmöglich gemacht wird.
Beim kunstgerechten Unterfahren gebietet es auch die Vorsicht,
nicht zu große Mengen des von den Fundamenten
gedrückten Erdreichs auf einmal zu entfernen; man pflegt
daher häufig unter den Nachbarfundamenten in gewissen
Entfernungen nur so viel von dem Boden herauszuholen, daß
gerade Raum für kleine Stützpfeiler gewonnen wird, die mit
Verzahnung ausgeführt werden können. Erst nach vollständigem
Abbinden derselben wird dann das Erdreich zwischen
diesen Stützpfeilern herausgeholt und das übrige Mauerwerk
zwischen den Pfeilern in regelrechtem Verbände hergestellt.