Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

28. Juli 1906 
BAUZEITUNG 
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Leider wird die Zeit auch, dieses freund 
liche Eckhaus hinwegräumen, möchte dann 
eine ähnliche schöne Lösung an seine Stelle 
treten! An diesem Beispiele ist noch deut 
lich zu sehen, wie man mit aufdringlichen 
Plakaten die Schönheit einer Fassade be 
einträchtigen kann. Die rote Farbe der 
selben auf dem hellen Putzanstrich kann 
die Photographie leider nicht wiedergeben. 
Von dem zierlichen ehemaligen Portal fügen 
wir eine Abbildung bei. Ein sehr reiz 
volles ähnliches Beispiel ist ganz in der 
Nähe, Gartenstraße 29, zu finden. 
Ruhe und Vornehmheit steht auf letz 
terer Fassade geschrieben, deren fast ein 
zigen Schmuck das feingegliederte Portal mit 
den einfachen, aber geschmackvollen Fenster 
gittern bildet. Man vergleiche damit unsre 
neuen, anspruchsvollen Hausfronten, hinter 
denen oft nichts ist, das auf solch über 
ladenes Aeußere Anspruch erheben kann. 
Möchten beide Häuser bei einer etwaigen 
äußeren Renovierung einem Meister in die 
Hände kommen, der ihre Art zu würdigen 
versteht. Bei entsprechender Reinigung und Farbgebung 
würden die Stuttgarter Bürger staunen, was aus den 
„alten Bauten“ ohne vorgetäuschte Verzierungen, Erker 
und Giebel zu machen ist. Das weitere Beispiel, ein 
schlichtes, kleines Haus, ist schon ganz von Riesenbauten 
umschlossen. Aber doch atmet in seinen Formen ein 
zufriedener, bescheidener Geist. Mit welch einfachen 
Mitteln wurde das Aeußere belebt! Ein freier Treppen 
aufgang und ein gebrochenes Dach mit einfachen Fenstern 
sind der ganze Schmuck. Es würde um das Bild mancher 
kleineren Stadt besser stehen, wenn dortige Baumeister 
von diesen Motiven lernen wollten, anstatt Großstadt 
paläste mit unverstandener Ornamentverwendung zum 
Verdruß von Generationen in die Welt zu setzen. Kl. 
Schutz des Städtehildes 
Im Juniheft der „Mitteilungen des Bundes ,Heiniat 
sch utz“‘ finden wir folgende Betrachtung, die auch für 
unsre Verhältnisse manchen beachtenswerten Wink 
enthält: 
Gegen die Verunstaltungen der Straßen und Plätze 
in geschlossenen Ortschaften gerichtet ist ein Gesetz 
entwurf, der dem preußischen Herrenhause zugegangen 
und dem Vernehmen nach unmittelbar von 
dem Kaiser angeregt worden ist. In der 
Sitzung vom 28. Mai ist der Entwurf von 
dem Hause mit einer gleichzeitigen Reso 
lution auf baldige Vorlage eines Denkmal 
gesetzes angenommen, bei der endgültigen 
Lesung am 30. Mai allerdings wieder von 
der Tagesordnung abgesetzt worden. Trotz 
dem unterliegt es nach den rednerischen 
Kundgebungen in den Sitzungen keinem 
Zweifel, daß das Gesetz zur Durchführung 
gelangen wird. Damit würde der Vernich 
tungskrieg, der seit Jahrzehnten gegen unsre 
Straßen- und Stadtbilder geführt wird, zum 
Stillstand gebracht werden können, wenn 
die örtlichen Bestimmungen des Gesetzes 
sachgemäß zur Durchführung gelangten. 
Ganz sicher dürfen wir indessen nicht sein, 
da viele Gemeindeverwaltungen, die zu der 
Aufstellung eines Ortsstatutes berufen sein 
sollen, es schon so einrichten werden, daß 
demselben die allzu scharfen Zähne aus 
gebrochen werden. Sind doch gerade Zer 
störungen des Stadtbildes in letzter Zeit 
Portal obigen Hauses 
. -.'fa'-SW. 
Wohnhaus in Stuttgart, Gartenstraße 29 
häufig von diesen Hütern der Stadt ausgegangen oder 
geplant worden (Kuhtor in Danzig, Turnschanze in 
Solothurn u. a.). Möglicherweise wird man hei der Aus 
führung des Gesetzes noch auf diese Gefahr beizeiten 
Rücksicht nehmen. Jedenfalls ist aber der Anfang zu 
einer Besserung gemacht. Die Entwicklung wird schon 
von selbst auf die Schwächen aufmerksam machen, die 
das Gesetz kaum alle vermeiden kann. Hoffentlich er 
halten wir auch in absehbarer Zeit einen gesetzlichen 
Schutz des offenen Landes, der durch örtliche Ord 
nungen von größerem oder geringerem Umfange sicher 
gestellt werden müßte. Der jetzt vorliegende Gesetz 
entwurf, der übrigens für Berlin in dem sogenannten 
Fassadenrecht — einer dem preußischen Könige zu 
stehenden Beeinflussung der Fassaden wenigstens in be 
stimmten Straßen und an älteren Bauten — eine Art 
Vorläufer hat, lautet in seiner vorgelegten Fassung; 
„§ 1. Für eine geschlossene Ortschaft kann durch 
Ortsstatut festgesetzt werden, daß Bauausführungen, die 
die Straßen und Plätze verunstalten, nicht vorgenommen 
werden können. Insbesondere können an Straßen und 
Plätzen von hervorragend geschichtlicher oder künst 
lerischer Bedeutung Bauten und bauliche Veränderungen 
verboten werden, sofern durch sie die Eigenart des
	        
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