Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

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BAUZEITUNÖ 
Nr. 33 
Die hierzu dienenden Vorschriften sind 
in einem größeren Stadtplan ab 
zustufen, nach Bezirken (Zonen) 
oder nach kleineren Flächenteilen oder 
nach Straßenstrecken. Die Stufen sind 
teils auf Grund der bestehenden Boden- 
werte, teils mit Rücksicht auf die 
erwünschte Bauweise zu wählen. 
Angemessene Grundstückstiefen für 
Wohn-, Geschäfts- und gemischte 
Häuser betragen ungefähr, je nach 
Grundriß, Höhe, Hof und Gartenfläche, 
bei kleinen Baulichkeiten 15—30 m, 
hei mittleren 25—50 m, bei großen 
40—70 m, für Fabriken, insbesondere 
zwischen Straßen und Bahngleis, oder 
zwischen Straße und Wasser, 60 bis 
100 m. 
Die sogenannte offene Bauweise 
eignet sich sowohl bei kleinen als bei 
großen Baulichkeiten vor allem für 
Landhausbezirke, dagegen nicht für 
Geschäftsstraßen. Der gebotene Ab 
stand soll in angemessenem Verhält 
nis zur Häuserhöhe stehen. Die hygi 
enischen und ästhetischen Vorteile der 
offenen Bauweise lassen sich einiger 
maßen auch hei der halboffenen Bau 
weise erreichen, und in demselben 
Grade die wirtschaftlichen Nachteile 
verringern. 
Statt der offenen Bauweise dient 
bei ringsum geschlossen bebauten 
Blöcken die Offenhältung eines reich 
lichen Luftraumes im Innern. Dieselbe 
Maßregel empfiehlt sich zwecks Her 
stellung eines öffentlichen Parks oder 
Gebäudes im Innern eines großen 
Blockes. Dagegen sind Hintergebäude tunlichst zu unter 
drücken und lieber Zwischenstraßen durchzulegen. 
Es ist oftmals zweckmäßig, die Bauflucht etwa 0,5 bis 
2 m hinter die Straßenflucht zu legen, um auch ohne 
eigentliche Vorgärten mannigfaltige bauliche Vorsprünge 
hervorzurufen. Auch ist das freiwillige Zurücksetzen 
eines Hauses bei geeigneter Behandlung der Nachbar 
häuser allgemein zu gestatten. Die beiden Fluchten 
brauchen in diesen Fällen nicht parallel zu liegen. 
6. Eigentumsverhältnisse. 
Das Enteignungsrecht der Gemeinde ist auf allen 
Privatbesitz zu erstrecken, welchen der Städtebau im öffent 
lichen Interesse erfordert. Für Grundstücksreste, welche 
infolge Durchlegung einer Straße entstehen, ist deren 
Enteignung und Eineignung gesetzlich zu erleichtern, 
ebenso die zwangsweise Umlegung 
von unbebauten Grundstücken, deren 
Form die Bebauung erschwert, sowie 
die Zonenenteignung im bebauten 
Gelände aus Gründen der Gesundheit 
oder des Verkehrs. 
Auf Flächen, welche zu bestimmten 
Straßen und Plätzen bestimmt sind, 
darf nach gesetzlicher Feststellung des 
Planes nicht mehr oder nur vorbehalt 
lich des Wiederabbruchs gebaut wer 
den. Die Abtretung kann von seiten 
der Gemeinde zu jedem ihr geeigneten 
Zeitpunkt verlangt werden. 
Die Gemeinde sollte verpflichtet 
sein, eine Straße herzu stellen, sobald 
das allgemeine Wohnungsbedürfnis es 
erfordert, jedenfalls dann, wenn die 
Ausführung von Häusern auf der halben 
Länge der angrenzenden Grundstück 
fronten gesichert ist, unter den gleichen 
Voraussetzungen auch eine durch 
Private hergestellte Straße zu über 
nehmen. 
Für vereinzelte Neubauten, welche 
außerhalb der vorhandenen Straßen er 
richtet werden sollen, sind bestimmte 
Bedingungen hinsichtlich ihrer Zu 
gänglichkeit und Entwässerung auf 
zustellen; zugleich können derartige 
Neubauten auf bestimmte Zwecke; 
Fabriken, Landwohnungen, Ein- oder 
Zweifamilienhäuser beschränkt werden. 
7. Kostendeckung. 
In dem Beitrag oder Ersatz für 
Herstellung neuer Straßen, welchen 
angrenzende Eigentümer zu leisten 
haben, sind die Kosten für Grund 
erwerb, Planierung, Befestigung und 
Entwässerung über die ganze Länge 
der beabsichtigten Straße zusammen 
zurechnen und auszuteilen. Soweit 
in einem größeren Gebiet gleichartige 
Verhältnisse bestehen, empfehlen sich 
Normalbeiträge. Außerdem sollte der 
Aufwand für einzelne, besonders kost 
spielige Gegenstände auf weitere Kreise 
derjenigen Grundbesitzer, welchen da 
durch ein Vorteil erwächst, umgelegt 
werden. 
Bei der Verteilung auf die einzel 
nen Anstößer wäre neben der Front 
länge der Grundstücke möglichst auch 
die Bauweise, nämlich die bebaute 
oder bebauungsfähige Fläche und die 
Anzahl der Geschosse zu berücksichtigen. 
Von Beiträgen kann durch die Gemeinde ein Teil 
nachgelassen werden, wenn Wohnungen beabsichtigt 
werden, deren Förderung im allgemeinen Interesse liegt. 
Dabei sind jedoch gewisse Bedingungen über die Größe 
und Bauweise der Wohnungen (Kleinwohnungen), über 
die Art der Vermietung und des Verkaufs, über die Ein 
schränkung des Gewinnes aufzustellen. 
Kleine Mitteilungen 
Stuttgart. Ausstellung zur Hebung der Friedhof- 
und Grabdeukmalkunst im Landesgewerbemuseum. Unter 
den vielen Denkmälern der Unkultur, die sich das 
19. Jahrhundert gesetzt hat, ist keines, das tiefer steht, 
keines, das mehr Anlaß zu Spott und Hohn den glück 
licheren Geschlechtern der Zukunft 
geben wird als die Orte, wo es seine 
Toten bestattet hat. Welch eine 
Summe edelster Empfindungen ist in 
den Grabsteinen niedergelegt, die 
Athens Bürger ihren Toten vor den 
Toren der Stadt zu errichten pflegten, 
welch einen Begriff von stolzer Macht 
und vornehmer Größe enthüllen uns 
die Denkmäler der Via Appia, wie 
ergreifend ist die schlichte Frömmig 
keit, die aus den Grabsteinen deutscher 
Renaissance uns anspricht, während 
eine Welt übersprudelnder, selbst vor 
dem Tode nicht erbleichender Jugend 
kraft in den Denkmälern des Floren 
tiner Quattrocento lebt; endlich welch 
ein zarter Hauch elegischer Stimmung 
Detail vom Freiburger Münster 
Vergl. S. 266
	        

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