8. September 1906
BAUZBITDNG
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Preise befragt, antwortet und wo auch dieser, um ant
worten zu können, vorher die Arbeit der Kalkulation
hat machen müssen. Für Arbeiten, welche Kläger be
sorgen mußte, um die Offerte mit genügender Bestimmt
heit stellen zu können, hat er keinen Anspruch auf
Vergütung, er machte diese Arbeit für sich, und wenn
dieselbe auch dem verklagten Erblasser insofern zugute
kam, als er nun erst instand gesetzt war, über An
nahme oder Ablehnung der definitiven Offerte sich zu
entscheiden, so war das ein rein tatsächlicher Effekt,
wogegen es juristisch allein auf die anfängliche, ursprüng
liche Bestimmung ankommt, die der Anfertigung zugrunde
lag. Wollte Kläger gleichwohl für diese Arbeiten ent
schädigt sein, falls seine Offerte nicht akzeptiert werden
sollte, so mußte er sich solche Entschädigung ausdrück
lich ausbedingen. An sich bleibt die Offerte ein spontaner
Akt, auch wenn sie durch eine Anfrage des andern Teils
hervorgerufen sein sollte.
Leugnen läßt es sich freilich nicht, daß die Grenzen
zwischen einem Aufträge, die betreffenden Vorarbeiten
vorzunehmen, und einer bloßen Aufforderung zur Stellung
einer die gleichen Vorarbeiten bedingenden Offerte tat
sächlich nicht immer leicht zu ziehen sein werden; das
aber konnte nicht zweifelhaft sein, daß, wenn nichts
weiter vor liegt, als was Kläger hier zugibt, es sich
lediglich um eine, wenn auch immer vom Bauherrn ver-
anlaßte, Offerte handelt; denn auch die „Beistimmung“
des Vertreters des Bauherrn, Bichter, zu einer Bemerkung
des Klägers, daß er eine genaue Offerte erst auf Grund
eines ausgeführten Planes stellen könne, involviert offen
bar keinen Auftrag, sondern nichts weiter als die tat
sächliche und zu nichts verpflichtende Uebereinstimmung
des Bauherrn, daß die Anfertigung eines solchen Planes
eine notwendige Voraussetzung für das definitive Preis
fordern auf seiten des Baumeisters sei.
Veranlassung, Genehmigung und Benutzung der Arbeit
zur Entschlußfassung über die Art und Weise der Aus
führung des Baues können als konstatiert angenommen
werden. Das genügt aber noch nicht zur Begründung
des erhobenen Anspruchs. Alle drei Momente würden,
falls Bichter eine öffentliche Konkurrenz um den von
ihm zu vergebenden Bau ausgeschrieben hätte, für alle
eingereichten, mit Plänen und detaillierten Kosten
anschlägen begleiteten Offerten in gleicher Weise Zu
sammentreffen, gleichwohl aber Bichter keinem der Of
ferenten deshalb zur Honorierung seiner Mühewaltung
verpflichtet sein.
Es muß daher auf die Erteilung des Auftrags an
kommen, welche Beklagter mit voller Bestimmtheit be
hauptet und die er bei jenseitigem Leugnen zu beweisen
hat.“ — Soweit das fragliche Gerichtserkenntnis.
Der Standpunkt, auf dem sich dasselbe hält, verdient
keineswegs ungeteilten Beifall, man darf ihm vielmehr
zum Vorwurfe machen, daß er in wesentlicher Beziehung
Irrtümer erkennen läßt: wenn ein Unternehmer-Architekt
einen Bau übernimmt und vor der Ausführung desselben
Pläne entwirft, Berechnungen aufstellt u. dgl. m., so
pflegt er hierfür allerdings regelmäßig kein besonderes
Honorar zu erhalten oder auch nur zu beanspruchen,
sondern er verrechnet dies in dem Gesamtpreis des Baues,
der ihm von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gezahlt
wird.
Das Hanseatische Oberlandesgericht läßt die Ent
scheidung abhängen von der Frage, ob der Vertreter des
Beklagten dem Kläger einen ausdrücklichen Auftrag er
teilt hat oder ob der Kläger seine Vorarbeiten nur ge
macht hat, um auf ihrer Grundlage ein Vertragsanerbieten
an den Beklagten richten zu können. Wohl aber ist der
Gesichtspunkt berechtigt, daß unter Umständen dem Be
klagten, auch wenn er den Bau überhaupt nicht aus
führen ließe, an dem Besitz der Vorarbeiten sehr viel
gelegen sein könnte. Vielleicht kam es für ihn darauf
an, sich zunächst durch einen guten Plan und instruktive
Zeichnungen zu informieren, sich über die Unkosten des
Baues u. dgl. zu unterrichten, um hiernach seine Ent
schlüsse zu fassen. Ergab sich, daß die aufzuwendenden
Kosten seine paraten Mittel überstiegen oder daß eine
genügende Bentabilität von dem ausgeführten Bau nicht
zu erwarten sei, nahm er mithin von der Durchführung
seiner Absicht Abstand, so kamen die Pläne und Zeich
nungen allerdings gar nicht zur Anwendung, sie erfüllten
aber dennoch für den Beklagten einen sehr erheblichen
wirtschaftlichen Zweck, sie verschafften ihm eine Gewiß
heit, die er ohne diese Unterlage nicht erlangen konnte,
und wenn er sich diesen Einblick in die Verhältnisse
aneignet auf Grund der Arbeiten, die der Kläger für
ihn, sei es auch ohne Auftrag, ausführte, so hat er damit
eine Bereicherung erfahren, die er seinem Vermögen nicht
zuführen konnte, ohne die angemessene Vergütung dem
andern Teile zu gewähren. Unter solchen und ähnlichen
Umständen kann nicht erwartet werden, daß ein Bau
meister sich irgendwelchen Arbeiten unterzieht, ohne hier
für ein Entgelt zu beanspruchen, und es kommt mithin
auf den Streitfall zur Anwendung, was das Bürgerliche
Gesetzbuch in § 632 Abs. 1 bestimmt;
„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“
Neuerungen im Verlegen von Linoleum
Bei den unbestritten guten Eigenschaften, welche man
dem Linoleum für gewöhnlich zugestehen muß, hat dieser
Stoff auch Eigentümlichkeiten, welche, wenn beim Ver
legen desselben darauf keine Bücksicht genommen wird,
recht bedeutenden Schaden anrichten können, indem sowohl
der Linoleumbelag als auch die Unterlage in kurzer Zeit
vollständig zugrunde gehen. Auf Zementbeton ist es zum
Beispiel nicht ratsam das Linoleum ohne weiteres auf
zulegen, denn die in diesem enthaltene Kieselsäure wirkt
äußerst schädlich auf den Linoleumbelag; Gipsestrich
hingegen vermodert wieder durch die Luftentziehung oder
er beult sich bei Zutritt von Feuchtigkeit auf. Auch
eine Unterlage aus Holzdielen fault bei Feuchtigkeit und
vermodert bei Luftabschluß. Eins von beiden Uebeln
muß man sich aber gefallen lassen; entweder man ver
legt die Linoleumdecke so dicht und fest, daß bei Auf
wischen oder sonstigen Gelegenheiten Wasser nicht in
die Unterlage dringen kann, dann hat man gänzlichen
Luftabschluß mit seinen Folgen, wenn aber nicht, das
Gegenteil.
Zur Vermeidung dieser Vorkommnisse wird nun neuer
dings empfohlen, eine Mattenunterlage zwischen Grund
und Linoleumbelag einzufügen. Zu diesem Zweck wird
auf dem aus beliebigem Stoff bestehenden Unterboden
eine Matte in einem Stück oder aus mehreren zu einem
einzigen Stück verbundenen Matten ausgebreitet. Hierauf
wird eine feste Estrichmasse, wie Asbestkomposition,
Papyrolith oder ähnliche Masse gleichmäßig aufgebracht
und der so erhaltene Mattenestrich mit Linoleum belegt
oder mit einer weiteren, einige Millimeter starken Schicht
derselben Masse überzogen. An den Wänden entlang
werden halbrunde, etwa 6 cm hohe, aus derselben Masse
bestehende Fußleisten so angebracht, daß dieselben l 1 / 2 bis
2 cm von der Mauer entfernt bleiben und mit dem Belag
und Wandputz bündig liegen. Durch die an sich schon
porösen Matten hindurch und durch die zwischen Matte
und Unterboden entstehenden Hohlräume kann die Luft
zirkulieren und durch an den Fußleisten angeordnete
Oeffnungen entweichen. Durch die Luftzirkulation bleibt
Matte und Auflage vor Vermoderung bewahrt.
Eine weitere Neuerung beschäftigt sich mit der
Beseitigung des Uebelstandes, daß bei Verwendung
von Zement- oder Gipsplatten als Unterlage diese