Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1906)

8. September 1906 
BAUZBITDNG 
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Preise befragt, antwortet und wo auch dieser, um ant 
worten zu können, vorher die Arbeit der Kalkulation 
hat machen müssen. Für Arbeiten, welche Kläger be 
sorgen mußte, um die Offerte mit genügender Bestimmt 
heit stellen zu können, hat er keinen Anspruch auf 
Vergütung, er machte diese Arbeit für sich, und wenn 
dieselbe auch dem verklagten Erblasser insofern zugute 
kam, als er nun erst instand gesetzt war, über An 
nahme oder Ablehnung der definitiven Offerte sich zu 
entscheiden, so war das ein rein tatsächlicher Effekt, 
wogegen es juristisch allein auf die anfängliche, ursprüng 
liche Bestimmung ankommt, die der Anfertigung zugrunde 
lag. Wollte Kläger gleichwohl für diese Arbeiten ent 
schädigt sein, falls seine Offerte nicht akzeptiert werden 
sollte, so mußte er sich solche Entschädigung ausdrück 
lich ausbedingen. An sich bleibt die Offerte ein spontaner 
Akt, auch wenn sie durch eine Anfrage des andern Teils 
hervorgerufen sein sollte. 
Leugnen läßt es sich freilich nicht, daß die Grenzen 
zwischen einem Aufträge, die betreffenden Vorarbeiten 
vorzunehmen, und einer bloßen Aufforderung zur Stellung 
einer die gleichen Vorarbeiten bedingenden Offerte tat 
sächlich nicht immer leicht zu ziehen sein werden; das 
aber konnte nicht zweifelhaft sein, daß, wenn nichts 
weiter vor liegt, als was Kläger hier zugibt, es sich 
lediglich um eine, wenn auch immer vom Bauherrn ver- 
anlaßte, Offerte handelt; denn auch die „Beistimmung“ 
des Vertreters des Bauherrn, Bichter, zu einer Bemerkung 
des Klägers, daß er eine genaue Offerte erst auf Grund 
eines ausgeführten Planes stellen könne, involviert offen 
bar keinen Auftrag, sondern nichts weiter als die tat 
sächliche und zu nichts verpflichtende Uebereinstimmung 
des Bauherrn, daß die Anfertigung eines solchen Planes 
eine notwendige Voraussetzung für das definitive Preis 
fordern auf seiten des Baumeisters sei. 
Veranlassung, Genehmigung und Benutzung der Arbeit 
zur Entschlußfassung über die Art und Weise der Aus 
führung des Baues können als konstatiert angenommen 
werden. Das genügt aber noch nicht zur Begründung 
des erhobenen Anspruchs. Alle drei Momente würden, 
falls Bichter eine öffentliche Konkurrenz um den von 
ihm zu vergebenden Bau ausgeschrieben hätte, für alle 
eingereichten, mit Plänen und detaillierten Kosten 
anschlägen begleiteten Offerten in gleicher Weise Zu 
sammentreffen, gleichwohl aber Bichter keinem der Of 
ferenten deshalb zur Honorierung seiner Mühewaltung 
verpflichtet sein. 
Es muß daher auf die Erteilung des Auftrags an 
kommen, welche Beklagter mit voller Bestimmtheit be 
hauptet und die er bei jenseitigem Leugnen zu beweisen 
hat.“ — Soweit das fragliche Gerichtserkenntnis. 
Der Standpunkt, auf dem sich dasselbe hält, verdient 
keineswegs ungeteilten Beifall, man darf ihm vielmehr 
zum Vorwurfe machen, daß er in wesentlicher Beziehung 
Irrtümer erkennen läßt: wenn ein Unternehmer-Architekt 
einen Bau übernimmt und vor der Ausführung desselben 
Pläne entwirft, Berechnungen aufstellt u. dgl. m., so 
pflegt er hierfür allerdings regelmäßig kein besonderes 
Honorar zu erhalten oder auch nur zu beanspruchen, 
sondern er verrechnet dies in dem Gesamtpreis des Baues, 
der ihm von seinem Auftraggeber, dem Bauherrn, gezahlt 
wird. 
Das Hanseatische Oberlandesgericht läßt die Ent 
scheidung abhängen von der Frage, ob der Vertreter des 
Beklagten dem Kläger einen ausdrücklichen Auftrag er 
teilt hat oder ob der Kläger seine Vorarbeiten nur ge 
macht hat, um auf ihrer Grundlage ein Vertragsanerbieten 
an den Beklagten richten zu können. Wohl aber ist der 
Gesichtspunkt berechtigt, daß unter Umständen dem Be 
klagten, auch wenn er den Bau überhaupt nicht aus 
führen ließe, an dem Besitz der Vorarbeiten sehr viel 
gelegen sein könnte. Vielleicht kam es für ihn darauf 
an, sich zunächst durch einen guten Plan und instruktive 
Zeichnungen zu informieren, sich über die Unkosten des 
Baues u. dgl. zu unterrichten, um hiernach seine Ent 
schlüsse zu fassen. Ergab sich, daß die aufzuwendenden 
Kosten seine paraten Mittel überstiegen oder daß eine 
genügende Bentabilität von dem ausgeführten Bau nicht 
zu erwarten sei, nahm er mithin von der Durchführung 
seiner Absicht Abstand, so kamen die Pläne und Zeich 
nungen allerdings gar nicht zur Anwendung, sie erfüllten 
aber dennoch für den Beklagten einen sehr erheblichen 
wirtschaftlichen Zweck, sie verschafften ihm eine Gewiß 
heit, die er ohne diese Unterlage nicht erlangen konnte, 
und wenn er sich diesen Einblick in die Verhältnisse 
aneignet auf Grund der Arbeiten, die der Kläger für 
ihn, sei es auch ohne Auftrag, ausführte, so hat er damit 
eine Bereicherung erfahren, die er seinem Vermögen nicht 
zuführen konnte, ohne die angemessene Vergütung dem 
andern Teile zu gewähren. Unter solchen und ähnlichen 
Umständen kann nicht erwartet werden, daß ein Bau 
meister sich irgendwelchen Arbeiten unterzieht, ohne hier 
für ein Entgelt zu beanspruchen, und es kommt mithin 
auf den Streitfall zur Anwendung, was das Bürgerliche 
Gesetzbuch in § 632 Abs. 1 bestimmt; 
„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, 
wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach 
nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“ 
Neuerungen im Verlegen von Linoleum 
Bei den unbestritten guten Eigenschaften, welche man 
dem Linoleum für gewöhnlich zugestehen muß, hat dieser 
Stoff auch Eigentümlichkeiten, welche, wenn beim Ver 
legen desselben darauf keine Bücksicht genommen wird, 
recht bedeutenden Schaden anrichten können, indem sowohl 
der Linoleumbelag als auch die Unterlage in kurzer Zeit 
vollständig zugrunde gehen. Auf Zementbeton ist es zum 
Beispiel nicht ratsam das Linoleum ohne weiteres auf 
zulegen, denn die in diesem enthaltene Kieselsäure wirkt 
äußerst schädlich auf den Linoleumbelag; Gipsestrich 
hingegen vermodert wieder durch die Luftentziehung oder 
er beult sich bei Zutritt von Feuchtigkeit auf. Auch 
eine Unterlage aus Holzdielen fault bei Feuchtigkeit und 
vermodert bei Luftabschluß. Eins von beiden Uebeln 
muß man sich aber gefallen lassen; entweder man ver 
legt die Linoleumdecke so dicht und fest, daß bei Auf 
wischen oder sonstigen Gelegenheiten Wasser nicht in 
die Unterlage dringen kann, dann hat man gänzlichen 
Luftabschluß mit seinen Folgen, wenn aber nicht, das 
Gegenteil. 
Zur Vermeidung dieser Vorkommnisse wird nun neuer 
dings empfohlen, eine Mattenunterlage zwischen Grund 
und Linoleumbelag einzufügen. Zu diesem Zweck wird 
auf dem aus beliebigem Stoff bestehenden Unterboden 
eine Matte in einem Stück oder aus mehreren zu einem 
einzigen Stück verbundenen Matten ausgebreitet. Hierauf 
wird eine feste Estrichmasse, wie Asbestkomposition, 
Papyrolith oder ähnliche Masse gleichmäßig aufgebracht 
und der so erhaltene Mattenestrich mit Linoleum belegt 
oder mit einer weiteren, einige Millimeter starken Schicht 
derselben Masse überzogen. An den Wänden entlang 
werden halbrunde, etwa 6 cm hohe, aus derselben Masse 
bestehende Fußleisten so angebracht, daß dieselben l 1 / 2 bis 
2 cm von der Mauer entfernt bleiben und mit dem Belag 
und Wandputz bündig liegen. Durch die an sich schon 
porösen Matten hindurch und durch die zwischen Matte 
und Unterboden entstehenden Hohlräume kann die Luft 
zirkulieren und durch an den Fußleisten angeordnete 
Oeffnungen entweichen. Durch die Luftzirkulation bleibt 
Matte und Auflage vor Vermoderung bewahrt. 
Eine weitere Neuerung beschäftigt sich mit der 
Beseitigung des Uebelstandes, daß bei Verwendung 
von Zement- oder Gipsplatten als Unterlage diese
	        

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