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BAUZEITUNG
Nr. 38
Zur Abänderung' des § 27 des Ortsbau
statuts Stuttgart
—x. M. Ein Gesetz, welches den Bau menschlicher
Wohn- und Arbeitsstätten und sonstiger Aufenthalts
räume bestimmt, welches die diesbezügliche Ausnützung
des Grund und Bodens regelt und nachbarrechtliche Be
stimmungen trifft, ist naturgemäß von großer sozialer
Bedeutung. Solch eines Gesetzes vornehmste Aufgabe
ist: wohltätig für die menschliche Gesellschaft zu wirken
und jedem sein Recht zu wahren. Für das König
reich Württemberg kommt hier in erster Linie die all
gemeine Bauordnung in Betracht, welche gemäß Art. 3
durch besondere Ortsbaustatuten ergänzt werden kann,
die jedoch der Genehmigung des Ministeriums bedür
fen. Unter den verschiedenen Ortsbaustatuten Württem
bergs nimmt dasjenige der Haupt- und Residenzstadt
Stuttgart in bezug auf Inanspruchnahme die erste Stel
lung ein und bestimmt auch das wertvollste Gelände
Württembergs. In seiner gegenwärtig rechtsgiltigen
Fassung ergänzt dasselbe die Bauordnung in bezug auf
Straßenanlagen, Kanalisation, Abortverhältnisse und Feuer-
und Konstruktionssicherheit. Die weitaus wichtigsten
Bestimmungen des Statuts sind die Art. 28 der Bau
ordnung ergänzenden §§ 40—62, welche die Baudichtig
keit bestimmen, und der § 27, welcher auf die Gebäude
höhe Bezug nimmt und den Art. 23 der Bauordnung
derart ändert, daß außerhalb des Gebiets der inneren
Stadt die Gehäudehöhe nicht 4,5 m, sondern nur 2 m
die Straßenbreite überschreiten darf, und daß an weniger
als 16 m breiten Straßen nur vier Stockwerke zugelassen
sind.
Im „Amts- und Anzeigeblatt der Stadt Stuttgart“ vom
28. Juli d. J. ist nun ein Beschluß der bürgerlichen Kol
legien veröffentlicht, der eine Neufassung des § 27 des
Ortshaustatuts betrifft, welcher von weittragender volks
wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der zurzeit noch rechts
kräftige § 27 des Ortsbaustatuts hat als Ergänzung zu
Art. 23 der Bauordnung nachstehende Fassung:
„Soweit die zulässige größte Höhe der Gebäude nicht
schon durch die Rücksicht auf die Straßenbreite be
schränkt ist (Art. 23, Abs. 1—4 der Bauordnung), darf sie
nicht mehr als 20 m betragen, gemessen nach Vorschrift
des Art. 23 Abs. 1—3 der Bauordnung und § 21 der Voll-
ziehungsverfügung. Dies gilt insbesondere auch für Ge
bäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur
auf einer Seite angebaut werden dürfen. Außerhalb des
Gebiets der inneren Stadt (vergl. Abs. 3) darf aber die
Gebäudehöhe an beiderseits angebauten oder anzubauenden
Straßen die Breite der Straße um mehr als 2 m nicht
übersteigen.
An weniger als 16 m breiten Straßen sind bloß vier
Stockwerke zulässig, wobei Untergeschosse von mehr
als 2,50 m Höhe, gemessen in der Mitte des Gebäudes
vom Gehweg bis zur Gebälkunterkante, sowie Mansarden
stockwerke mit einer Daohneigung von 60° und darüber
als Stockwerke mitgezählt werden und senkrechte Knie
stockswände des Gebäudes gegen die Straße über dem
vierten Stock das Maß von 1,50 m nicht übersteigen
dürfen.“
Es schließen sich hieran nebensächlichere Ergänzungen.
Diese Bestimmungen sollen nun folgendermaßen ge
ändert werden:
„Abs. 1. Soweit die zulässige größte Höhe der Ge
bäude nicht schon durch die Rücksicht auf die Straßen
breite beschränkt ist (Art. 23 Abs. 1—4 der Bauordnung),
darf sie nicht mehr als 20 m betragen, gemessen nach
Vorschrift des Art. 23 Abs. 1—3 der Bauordnung und
§ 21 der Vollziehungsverfügung. Dies gilt insbesondere
auch für Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen,
welche nur auf einer Seite angebaut werden dürfen. Das
Hauptgesims darf an der Rückseite nicht höher geführt
werden als an der Vorderseite.
Abs. 2. Außerhalb des Gebiets der inneren Stadt
sowie der Altstadt Cannstatt darf die Gebäudehöhe an
beiderseits angebauten oder anzubauenden Straßen die
Breite der Straße um mehr als 2 m nicht übersteigen.
Die Zahl der zulässigen Stockwerke wird beschränkt auf
5 bei mehr als 20 m breiten sowie bei bloß einseitig
anbaubaren,
4 bei 16—20 m breiten,
3 bei weniger als 16 m breiten und
2 bei weniger als 11 m breiten Straßen.
Abs. 3. Für die Feststellung der zulässigen Stockwerks
zahl ist die Straßenseite maßgebend. Untergeschosse von
mehr als 2,50 m Höhe, gemessen in der Mitte des Ge
bäudes vom Gehweg bis zur Gebälkunterkante, sowie
Mansardenstookwerke mit einer Dachneigung von 60 0 und
darüber werden als Stockwerke mitgezählt. Senkrechte
Kniostockswände des Gebäudes gegen die Straße über
dem obersten Stockwerk dürfen das Maß von 1,50 m nicht
übersteigen. Ueber dem obersten vollen Stockwerk dürfen
sowohl auf der Vorder- als auf der Rückseite nur Quer
häuser, Giebel und ähnliche Aufbauten, die an ihrer Basis
nicht mehr als die hälftige Länge des Gebäudes ein-
uehmen, aufgesetzt werden. Straßengiebel über der ganzen
Länge des Gebäudes sind bei Gebäuden mit nicht mehr
als drei Stockwerken zulässig, wenn das Giebeldach auf
die ganze Tiefe des Gebäudes durchgeführt und nur solche
Dachaufbauten angebracht werden, welche nach dem Er
messen der Baupolizeibehörde notwendig sind und den
Licht- und Luftzutritt zur Straße nicht beeinträchtigen.“
Während der alte § 27 bezüglich der Form des Ge
bäudes keine Bestimmung trifft, will der neue §27 dieselbe
derart allgemein festgelegt wissen, daß das Hauptgesims
an der Rückseite nicht höher geführt werden darf als
an der Vorderseite. Es ist dies eine prinzipielle Ab
weichung von der Bauordnung, da diese nie über die
Form des Gebäudes Bestimmung trifft. Ebenso prinzi
pieller Art ist die Abweichung Von der Bauordnung, daß
die Stockwerkszabl bei den Gebäuden festgesetzt wird.
Bis jetzt wurde im Ortsbaustatut Stuttgart eine derartige
Bestimmung nur bei ganz besonderen Anbauvorschriften
und bei Straßen unter 16 m Breite getroffen, während
nun allgemein die Zahl der Stockwerke bestimmend ist,
wodurch der Art. 23 der Bauordnung fast illusorisch
wird und nur noch nebensächlicheren, fast kann gesagt
werden, formellen Bedingungen Genüge zu leisten hat.
(Schluss folgt)
A Vom rheinischen Holzmarkt
Der Holzweltmarkt befindet sich in aufsteigender Rich
tung. Von welcher Seite auch Offerten an den Markt
gelegt werden, alle zeichnen sich durch hohe Preise aus.
Dabei begegnet man einem durchaus nicht zu großen
Angebot. Eher könnte man das Gegenteil behaupten.
Das Hauptinteresse wendet sich zurzeit der Entwick
lung des nordischen Marktes zu, weil die Verhält
nisse in Rußland Befürchtungen wachrufen, daß der
Import von da bald aufhören könnte. Die schwedischen
und finnischen Ablader machen sich diese Konstellation
des Marktes zunutze. Sie verlangen, und sei es auch
für geringe Produktionen, durchweg sehr hohe Preise.
Was erste russische Herkünfte betrifft, so sind diese un-
gemein teuer, so daß sich deren Import kaum mehr lohnt;
das gilt hauptsächlich von den Rigaer Produktionen,
welche ja die feinsten russischen Marken repräsentieren.
Angesichts der Einkaufsverhältnisse im Norden ist es
naheliegend, daß auch die rheinischen Importeure mit
Preiserhöhungen hervortreten. Was den amerikanischen
Pitch-Pine-Markt betrifft, so zeigte sich auch auf diesem
eine große Stabilität, die deutlichen Ausdruck in sehr