Volltext: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1903-1904 (1903)

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B. Ausserordentliche Studierende. 
Als solche können diejenigen aufgenommen werden, welche 
Zeugnisse der unter A. genannten Art nicht haben, aber sich 
urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse ausweisen, 
welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern 
der Besitz dieser Kenntnisse nicht durch den Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nachgewiesen wird, kann 
er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs 
kollegium festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineninge 
nieurwesen einschliesslich Elektrotechnik wird überdies eine 
längere, erfolgreiche praktische Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss. 
Beim Übertritt von einer auswärtigen Hochschule gilt das 
selbe, was unter A. gesagt ist. 
IV. Unterrichtsgeld. 
Von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen beträgt das 
Unterrichtsgeld für das Semester ohne Unterscheidung zwischen 
Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausserordentlichen 
Studierenden 2,50 Mark für die Woehenstunde. 
Eine abweichende Berechnung findet statt: 
a) bei den chemischen Übungen: 
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 36 Mark, 
über 12 Stunden (Vollpraktikum) 60 Mark. 
b) bei den Anleitungen zu wissenschaftlichen Arbeiten 
in Zoologie, Botanik, Mineralogie und Geologie: 
für das halbtägige Praktikum . . 20 Mark, 
„ „ ganztägige Praktikum . . 40 Mark. 
Jeder Studierende hat mindestens 60 Mark Unterrichtsgeld 
für das Semester zu bezahlen, in welchen Betrag das Honorar 
für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird. 
In Beziehung auf die Berechnung des Unterrichtsgelds ist 
weiter folgendes bestimmt: 
a) bei Vo rträgen wird die volle programmmässige Stundenzahl 
berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt worden sind; 
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Pach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt worden ist. Es bleibt jedoch dem Lehrer Vor 
behalten, dem einzelnen Studierenden ein Minimum der 
zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch 
ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechen 
der Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für 
Materialverbrauch etc. wird Ersatzgeld erhoben; dieses beträgt: 
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo 
metrie im Sommersemester für Kurs I und II je 3 JL, 
für I und II zus. 5 JL\ 
b) bei dem Besuch der physikalischen oder elektro 
technischen Übungen 1 JL für die Semester-Wochen 
stunde, im ganzen jedoch nicht unter 10 Jt für das Semester; 
c) bei dem Besuch der chemischen Laboratorien 
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 10 <M..\ für das 
über 12 Stunden (Vollpraktikum) 15 Jl. / Semester; 
d) bei dem Besuch der botanisch-mikroskopischen Üb 
ungen 2 Jf,. für die Semester-Wochenstunde; 
e) bei dem Besuch der Anleitung zu botanisch-wissen 
schaftlichen Arbeiten 
für das halbtägige Praktikum 10 JA ^ gemester . 
„ „ ganztägige s 20 J(..) 
f) bei der Teilnahme an den Übungen in der Material 
prüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium 
je 10 JL im Semester (vergl. S. 42).
	        
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