8
9
B. Ausserordentliche Studierende.
Als solche können diejenigen aufgenommen werden, welche
Zeugnisse der unter A. genannten Art nicht haben, aber sich
urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse ausweisen,
welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern
der Besitz dieser Kenntnisse nicht durch den Berechtigungsschein
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst nachgewiesen wird, kann
er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs
kollegium festgestellt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineninge
nieurwesen einschliesslich Elektrotechnik wird überdies eine
längere, erfolgreiche praktische Tätigkeit verlangt, wovon min
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss.
Beim Übertritt von einer auswärtigen Hochschule gilt das
selbe, was unter A. gesagt ist.
IV. Unterrichtsgeld.
Von den nachstehenden Ausnahmen abgesehen beträgt das
Unterrichtsgeld für das Semester ohne Unterscheidung zwischen
Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausserordentlichen
Studierenden 2,50 Mark für die Woehenstunde.
Eine abweichende Berechnung findet statt:
a) bei den chemischen Übungen:
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 36 Mark,
über 12 Stunden (Vollpraktikum) 60 Mark.
b) bei den Anleitungen zu wissenschaftlichen Arbeiten
in Zoologie, Botanik, Mineralogie und Geologie:
für das halbtägige Praktikum . . 20 Mark,
„ „ ganztägige Praktikum . . 40 Mark.
Jeder Studierende hat mindestens 60 Mark Unterrichtsgeld
für das Semester zu bezahlen, in welchen Betrag das Honorar
für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird.
In Beziehung auf die Berechnung des Unterrichtsgelds ist
weiter folgendes bestimmt:
a) bei Vo rträgen wird die volle programmmässige Stundenzahl
berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt worden sind;
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Pach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt worden ist. Es bleibt jedoch dem Lehrer Vor
behalten, dem einzelnen Studierenden ein Minimum der
zu besuchenden Übungsstunden vorzuschreiben, wo durch
ein solches Minimum nach seinem Ermessen ein entsprechen
der Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für
Materialverbrauch etc. wird Ersatzgeld erhoben; dieses beträgt:
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo
metrie im Sommersemester für Kurs I und II je 3 JL,
für I und II zus. 5 JL\
b) bei dem Besuch der physikalischen oder elektro
technischen Übungen 1 JL für die Semester-Wochen
stunde, im ganzen jedoch nicht unter 10 Jt für das Semester;
c) bei dem Besuch der chemischen Laboratorien
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 10 <M..\ für das
über 12 Stunden (Vollpraktikum) 15 Jl. / Semester;
d) bei dem Besuch der botanisch-mikroskopischen Üb
ungen 2 Jf,. für die Semester-Wochenstunde;
e) bei dem Besuch der Anleitung zu botanisch-wissen
schaftlichen Arbeiten
für das halbtägige Praktikum 10 JA ^ gemester .
„ „ ganztägige s 20 J(..)
f) bei der Teilnahme an den Übungen in der Material
prüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium
je 10 JL im Semester (vergl. S. 42).