Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

BAUZEETUN 
FÜR WÜRTTEMBERG 
BADEN HESSEN EL 
SAS 8 - LOTHRINGEN* 
Stuttgart, 18. Mai 1907 
Inhalt: Kunstgeschmack und Denkmalpflege im Lichte der neuen Bauordnung. — Evangelische Kirche 
in Königsberg a. Eger, Böhmen. — Die Architektur großer gärtnerischer Anlagen. — Vereinsmitteilungen. 
— Wettbewerbe. — Kleine Mitteilungen. — Personalien. 
HAU5TEIN- 
Alle Rechte Vorbehalten 
Kunstgesclimack und Denkmalpflege im Lichte der neuen Bauordnung* 
Aus dem Inhalt des Entwurfs einer Bauordnung für 
Württemberg, mit dem sich die Ständekammer in Bälde 
zu befassen haben wird, haben wir schon vor einiger 
Zeit das Wesentlichste mitgeteilt. Der Entwurf enthält 
eine Reihe neuer Bestimmungen, die im Interesse des 
Fortschritts zu begrüßen sind; mit besonderer Genug 
tuung erfüllt es uns aber, daß die Vorlage auch den von 
der „Bauzeitung“ stets mit Entschiedenheit verfochtenen 
Schutz der Baudenkmale und die gleichermaßen befür 
wortete Ausgestaltung der Bauten und Anlagen nach 
ästhetischen und künstlerischen Gesichtspunkten zu den 
baupolizeilichen Obliegenheiten rechnet und dafür ganz 
bestimmte Direktiven gibt. In der ausführlichen Begrün 
dung, die dem Entwurf beigegeben ist, sind diese im 
einzelnen dargelegt. Wir geben daraus nachstehend die 
Hauptpunkte wieder: 
In der seit Erlassung der Bauordnung verstrichenen 
Zeit hat sich eine erhebliche Wandlung der Anschauungen 
vollzogen. In immer weiteren Kreisen bricht sich die 
Ueberzeugung Bahn, daß die Bauordnung von 1872, wie 
überhaupt die meisten älteren deutschen Bauordnungen 
die Interessen der Feuersicherheit und des Verkehrs allzu 
einseitig und vielfach in einem über das praktische Be 
dürfnis hinausgehenden Maße berücksichtigt und dem 
freien Baurecht des einzelnen ein zu großes Uebergewicht 
gegenüber den allgemeinen Interessen eingeräumt, ästhe 
tische, künstlerische oder ortsgeschichtliche Gesichtspunkte 
aber in ungerechtfertigter Weise in den Hintergrund ge 
rückt haben. Immer mehr wird in neuerer Zeit erkannt, 
daß beim Bauen in Städten und Dörfern die charakter- 
lose Nachahmung fremder Stil- und Zierformen 
zu verlassen und bei der einfachen volkstümlichen 
Bauweise früherer Zeiten wieder anzuknüpfen ist, und 
daß jeder Bau im Innern dem jeweiligen besonderen 
praktischen Bedürfnis entsprechen und dies in seinem 
Aeußeren wahr und ehrlich zum Ausdruck bringen, auch 
sich harmonisch in seine nächste Umgebung und die 
umgebende Landschaft einfügen soll. Namentlich aber 
hat sich die Einsicht durchgerungen, daß nicht alte Bauten 
von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ohne 
Not zerstört oder Verkehrs- oder feuerpolizeilichen Rück 
sichten geopfert und daß nicht (wie dies seither allzuoft 
geschehen ist) schöne alte Straßenbilder durch häßliche 
Neubauten verunstaltet werden dürfen. 
Die Fürsorge für die tatsächliche Verwirklichung 
dieser Anschauungen hat natürlich in erster Linie auf 
dem Weg der Belehrung und der Weckung und Ver 
allgemeinerung des Verständnisses für die heimatliche 
Kunst und für die Erhaltung ihrer Denkmale 
einzusetzen. Es ist auch in dieser Hinsicht seitens des 
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, soweit es 
ohne gesetzliche Vorschriften möglich war, schon mancherlei 
Vorkehr getroffen worden; und ein Erlaß des Ministeriums 
des Innern vom 27. März 1902 weist zum Schutz der 
vaterländischen Kunst- und Altertumsdenkmale und um 
insbesondere ihrer Vernichtung, Beschädigung oder Ver 
schleuderung möglichst vorzubeugen, sämtliche seiner 
Dienstaufsicht unterstellten Behörden auf die in dieser 
Richtung bestehenden wichtigsten Vorschriften und Ein 
richtungen, das Konservatorium vaterländischer Kunst- 
und Altertumsdenkmale und die dem Konservator zur 
Beratung hauptsächlich in Restauratioussachen beigegebene 
besondere Kommission von Sachverständigen, die Staats 
sammlung vaterländischer Kunst- und Altertumsdenkmale, 
deren Zwmck und Verwaltung sowie das im Auftrag des 
Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens durch den 
Konservator zur Veröffentlichung kommende, ein be 
schreibendes und illustriertes Inventar darstellende Werk: 
„Die Kunst- und Altertumsdenkmale im Königreich 
Württemberg“, hin. Zugleich wird den bezeichneten 
Behörden der Auftrag erteilt, den Konservator in der 
Verfolgung seiner Aufgaben nachhaltig zu unterstützen, 
die darauf gerichtet sind, eine genaue Kenntnis aller 
Denkmale des Landes, seien es Bauwerke oder Werke 
der Bildhauerei, der Malerei oder des Kunstgewerbes, 
die öffentlich sichtbar sind und durch ihren Kunstwert 
oder auch durch geschichtliche Erinnerung Bedeutung 
haben, zu sammeln und hei deren Eigentümern, auch 
Privatpersonen, dahin zu wirken, daß sie solche Denk 
male in würdigem Stand und in ihrem eigentümlichen 
Charakter erhalten. 
Aber auch die Baupolizei hat in ihrem Teile zur Er 
reichung jener Ziele mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung 
kann sich zunächst in wirksamer Weise betätigen bei der 
Gestaltung des Ortsbauplanes, der namentlich auch dafür 
Sorge zu tragen hat, daß öffentliche Baudenkmale eine 
ihrer Bedeutung entsprechende Zugänglichkeit, Lage und 
bauliche Umgebung bewahren und daß malerische und 
charakteristische Orts- oder Straßenbilder möglichst er 
halten bleiben. 
Aber auch die Möglichkeit einer von ideellen und 
ästhetischen Gesichtspunkten ausgehenden Einwirkung auf 
die Art der Ausführung der einzelnen Bauten, insbesondere 
wenn es sich um Bauwerke handelt, welche selbst von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.