Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

V. September 1907 
mischen. Der eingebrachte Beton ist gut abzudecken 
und nach Bedarf zu begießen oder gegen Frost wirk 
sam zu schützen. 
5. Die Schalungen müssen Durchbiegungen 
sicher verhindern und gegen Erschütterungen heim 
Stampfen vollständigen Schutz bieten. Es sind nicht 
Bretter, sondern Dielen zu verwenden, welche er 
forderlichenfalls zu hobeln sind. Die Betonierung 
darf erst begonnen werden, nachdem die Bauleitung 
die Schalung gutgeheißen hat. 
6. Die Eiseueiulagen bestehen aus Rundfluß 
eisen von mindestens .... mm Durchmesser mit 
4—5000 kg/qcm Zugfestigkeit. Alle Eiseneinlagen 
müssen fett-, schmutz- und rostfrei sein. Schweißungen 
sind an stark beanspruchten Stellen unzulässig. Die 
Eiseneinlagen müssen vor dem Betonieren mit Zement 
milch bestrichen werden. Zahl und Abmessungen 
der Biseneinlagen müssen den statischen Berech 
nungen und den Werkzeichnungen genau entsprechen. 
Der Unternehmer hat die Maße der Bäume im Bau 
selbst zu erheben. 
7. Die in dem Entwurf angenommene Lagerung der 
Eisenteile sowie die Dicke des Betons sind genau ein 
zuhalten. Der Einhüllung der Eisenteile in den Beton 
ist besondere Sorgfalt zu widmen. Die Deckung der 
Eisendrähte mit Beton muß mindestens 1 cm betragen. 
8. Die Ausschalung darf erst wenn die Bauleitung 
es erlaubt hat und frühestens drei Wochen nach voll 
ständiger Fertigstellung geschehen. Diese Frist kann von 
der Bauleitung nach Bedarf verlängert werden. Beim 
Ausschalen ist jede Erschütterung sorgfältig zu ver 
meiden. Für das Herstellen und Beseitigen aller Scha 
lungen und Gerüste wird keine besondere Vergütung 
gewährt. 
9. Decken, welche nicht mindestens sechs Wochen alt 
sind, dürfen durchaus nicht belastet werden; müssen über 
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dieselben ausnahmsweise Transporte geleitet werden, so 
sind Schutzbelagbahnen herzustellen. 
10. Es ist Aufgabe des Unternehmers, für die genaue 
Einhaltung dieser Vorschriften sowie für sach 
gemäße Herstellung der Eisenbetonkonstruktionen durch 
Aufstellung zuverlässiger und sachkundiger Personen zu 
sorgen. Trotzdem bleibt der Bauleitung Vorbehalten, 
jederzeit einzuschreiten, so oft sie dazu Anlaß findet, 
ohne daß der Unternehmer hierdurch irgendwie von seiner 
vollen Verantwortung für die Ausführung entbunden wird. 
11. Die Bauleitung ist befugt, von demUnternehmer 
den Nachweis der in Ziff. 3 und 6 genannten Bruch 
festigkeiten zu verlangen. Zu dem Zweck hat der Unter 
nehmer die Materialien kostenlos zu liefern, und zwar 
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Wettbewerb Empfangsgebäude des Hauptbahnhofes zu Leipzig 
In engerer Wahl 
Grundriß in Bahnsteighöhe 
Architekt Professor W. Scholter, Stuttgart
	        
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