V. September 1907
mischen. Der eingebrachte Beton ist gut abzudecken
und nach Bedarf zu begießen oder gegen Frost wirk
sam zu schützen.
5. Die Schalungen müssen Durchbiegungen
sicher verhindern und gegen Erschütterungen heim
Stampfen vollständigen Schutz bieten. Es sind nicht
Bretter, sondern Dielen zu verwenden, welche er
forderlichenfalls zu hobeln sind. Die Betonierung
darf erst begonnen werden, nachdem die Bauleitung
die Schalung gutgeheißen hat.
6. Die Eiseueiulagen bestehen aus Rundfluß
eisen von mindestens .... mm Durchmesser mit
4—5000 kg/qcm Zugfestigkeit. Alle Eiseneinlagen
müssen fett-, schmutz- und rostfrei sein. Schweißungen
sind an stark beanspruchten Stellen unzulässig. Die
Eiseneinlagen müssen vor dem Betonieren mit Zement
milch bestrichen werden. Zahl und Abmessungen
der Biseneinlagen müssen den statischen Berech
nungen und den Werkzeichnungen genau entsprechen.
Der Unternehmer hat die Maße der Bäume im Bau
selbst zu erheben.
7. Die in dem Entwurf angenommene Lagerung der
Eisenteile sowie die Dicke des Betons sind genau ein
zuhalten. Der Einhüllung der Eisenteile in den Beton
ist besondere Sorgfalt zu widmen. Die Deckung der
Eisendrähte mit Beton muß mindestens 1 cm betragen.
8. Die Ausschalung darf erst wenn die Bauleitung
es erlaubt hat und frühestens drei Wochen nach voll
ständiger Fertigstellung geschehen. Diese Frist kann von
der Bauleitung nach Bedarf verlängert werden. Beim
Ausschalen ist jede Erschütterung sorgfältig zu ver
meiden. Für das Herstellen und Beseitigen aller Scha
lungen und Gerüste wird keine besondere Vergütung
gewährt.
9. Decken, welche nicht mindestens sechs Wochen alt
sind, dürfen durchaus nicht belastet werden; müssen über
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dieselben ausnahmsweise Transporte geleitet werden, so
sind Schutzbelagbahnen herzustellen.
10. Es ist Aufgabe des Unternehmers, für die genaue
Einhaltung dieser Vorschriften sowie für sach
gemäße Herstellung der Eisenbetonkonstruktionen durch
Aufstellung zuverlässiger und sachkundiger Personen zu
sorgen. Trotzdem bleibt der Bauleitung Vorbehalten,
jederzeit einzuschreiten, so oft sie dazu Anlaß findet,
ohne daß der Unternehmer hierdurch irgendwie von seiner
vollen Verantwortung für die Ausführung entbunden wird.
11. Die Bauleitung ist befugt, von demUnternehmer
den Nachweis der in Ziff. 3 und 6 genannten Bruch
festigkeiten zu verlangen. Zu dem Zweck hat der Unter
nehmer die Materialien kostenlos zu liefern, und zwar
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Wettbewerb Empfangsgebäude des Hauptbahnhofes zu Leipzig
In engerer Wahl
Grundriß in Bahnsteighöhe
Architekt Professor W. Scholter, Stuttgart