2. Februar 1907
BAUZEITUNG
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also erst 34 Jahre alt, während die Wegordnung im
Jahr 1809 in Kraft getreten ist, somit bald ihr hundert
jähriges Jubiläum feiern kann.
Die Veränderungen in unserm Verkehrswesen, welche
das vergangene Jahrhundert gezeitigt hat und das Alter
der Wegordnung haben es mit sich gebracht, daß zu
dieser im Laufe der Zeit ergänzend eine Reihe von
Ministerialverfügungen und Ministerialerlasse getreten
sind. Schon aus diesem Grunde ist es nötig, daß wieder
etwas Ganzes, Zusammenhängendes geschaffen wird.
Die alten Handels- oder Kommerzialstraßen haben
durch die Eisenbahnen diejenige Bedeutung, welche sie
früher gehabt haben, verloren. An ihre Stelle sind die
vom Staat unterhaltenen sogenannten Staatsstraßen ge
treten. Es hat jedenfalls eine Zeit gegeben, wo man
hätte glauben können, durch die Eisenbahnen werden die
Straßen immer mehr in Hintergrund gedrängt. Durch
das Erscheinen der Fahrräder und der Motorfahrzeuge
hat sich jedoch in neuerer Zeit die Sachlage wieder
wesentlich geändert. Die Ansprüche an gute Straßen
haben sich trotz des ausgedehnten Eisenbahnnetzes ver
mehrt. Fahrrad und Automobil haben sich überall ein
gebürgert und es tritt das Verlangen nach jederzeit gut
fahrbaren Straßen immer stärker hervor.
Die technischen Mittel zur Herstellung und Unter
haltung der Straßen haben sich ebenfalls seit 100 Jahren
wesentlich geändert. Es ist möglich geworden, Straßen
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herzustellen und zu unterhalten, welche jederzeit eine
glatte Oberfläche zeigen und für den Verkehr eines jeden
Fahrzeuges tauglich sind.
Trotz dieser bedeutenden technischen Errungenschaften
und trotzdem das Verlangen nach guten, jederzeit be
fahrbaren Straßen immer stärker wurde, besitzen wir in
unserm Land noch einen großen Teil von Verkehrsstraßen,
welche den heutigen Ansprüchen nicht genügen. Während
diejenigen Straßen, welche vom Staat mit bedeutenden
Kosten unterhalten werden, sich allgemein in einem guten
Zustand befinden, ist die Unterhaltung der Nachbarschafts
straßen (Vizinalstraßen) eine sehr verschiedenartige und
hängt der oft schlechte Zustand hauptsächlich mit den
aufgewendeten Unterhaltungskosten zusammen.
Nach § 1 der Wegordnung vom Jahre 1809 ist jede
Kommune verpflichtet, die Wege auf ihrer Markung, in
sofern sie keine Post- und Kommerzialstraßen sind, stets
in brauchbarem und fahrbarem Zustand zu erhalten. Nach
§ 3 dieses Gesetzes gibt die Kgl. Straßenkasse weder zur
Anlegung noch zur Unterhaltung der gewöhnlichen Kommun
straßen Beiträge.
Dieser letzte Paragraph wird jedoch in der Praxis
nicht eingehalten, es werden vielmehr von der Kgl. Straßen
bauverwaltung seit langer Zeit zum Bau und zu der Unter
haltung von Nachbarschaftsstraßen, welche für den all
gemeinen Verkehr von Bedeutung sind, erhebliche Beiträge
geleistet.
In den meisten Oberamtsbezirken ist die Unterhaltung
der Straßen in der Weise geregelt, daß die wichtigeren
Straßenzüge des Bezirks in die Unterhaltung der Amts
körperschaft übernommen sind, während die weniger
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wichtigen Nachbarschaftsstraßen von den Gemeinden unter
halten werden.
Die Kosten für die Unterhaltung der Körperschafts
straßen werden von der Amtskorporation entweder ganz
oder nur zum Teil getragen. Im letzteren Fall wird der
übrigbleibende Teil auf die betreffenden Gemeinden je
nach der Größe der auf ihrer Markung liegenden Weg
strecke verteilt.
Die Amtskörperschaft übernimmt gewöhnlich nur dann
eine Straße in ihre Unterhaltung, wenn dieselbe zuvor
von der Gemeinde in einen vorschriftsmäßigen Stand ge
setzt wurde. Dieser Umstand ermöglicht es mancher
Gemeinde nicht, die Straßen ihrer Markung in die Unter
haltung der Amtskörperschaft zu geben, wenn sie nicht
eine durchgreifende Korrektion vornehmen und bedeutende
Kosten aufwenden will.
In manchen Gegenden findet man auch, daß eine
größere Anzahl von Gemeinden sich zu einem Verband
zusammenschließt, um gemeinschaftlich die Unterhaltung
der Straßen zu besorgen.
Während die Staats- und Körperschaftsstraßen von
einem ständigen Personal bedient werden, ist die Unter
haltung der Nachbarschaftsstraßen durch die Gemeinden
eine sehr verschiedenartige.
Die ursprüngliche Art der Wegunterhaltung findet
man noch in Gemeinden mit Realrechten. Die Real
berechtigten sind verpflichtet, den ihnen zufallenden Teil
der Wege auf ihre Kosten zu unterhalten, während die
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