Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

2.  Februar  1907

BAUZEITUNG

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also  erst  34  Jahre  alt,  während  die  Wegordnung  im
Jahr  1809  in  Kraft  getreten  ist,  somit  bald  ihr  hundertjähriges ­
  Jubiläum  feiern  kann.
Die  Veränderungen  in  unserm  Verkehrswesen,  welche
das  vergangene  Jahrhundert  gezeitigt  hat  und  das  Alter
der  Wegordnung  haben  es  mit  sich  gebracht,  daß  zu
dieser  im  Laufe  der  Zeit  ergänzend  eine  Reihe  von
Ministerialverfügungen  und  Ministerialerlasse  getreten
sind.  Schon  aus  diesem  Grunde  ist  es  nötig,  daß  wieder
etwas  Ganzes,  Zusammenhängendes  geschaffen  wird.
Die  alten  Handels-  oder  Kommerzialstraßen  haben
durch  die  Eisenbahnen  diejenige  Bedeutung,  welche  sie
früher  gehabt  haben,  verloren.  An  ihre  Stelle  sind  die
vom  Staat  unterhaltenen  sogenannten  Staatsstraßen  getreten. ­
  Es  hat  jedenfalls  eine  Zeit  gegeben,  wo  man
hätte  glauben  können,  durch  die  Eisenbahnen  werden  die
Straßen  immer  mehr  in  Hintergrund  gedrängt.  Durch
das  Erscheinen  der  Fahrräder  und  der  Motorfahrzeuge
hat  sich  jedoch  in  neuerer  Zeit  die  Sachlage  wieder
wesentlich  geändert.  Die  Ansprüche  an  gute  Straßen
haben  sich  trotz  des  ausgedehnten  Eisenbahnnetzes  vermehrt. ­
  Fahrrad  und  Automobil  haben  sich  überall  eingebürgert ­
  und  es  tritt  das  Verlangen  nach  jederzeit  gut
fahrbaren  Straßen  immer  stärker  hervor.
Die  technischen  Mittel  zur  Herstellung  und  Unterhaltung ­
  der  Straßen  haben  sich  ebenfalls  seit  100  Jahren
wesentlich  geändert.  Es  ist  möglich  geworden,  Straßen

Realschule  Tübingen,  angekaufter  Entwurf
Architekten  Staiger  &  Mössinger,  Stuttgart

herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  jederzeit  eine
glatte  Oberfläche  zeigen  und  für  den  Verkehr  eines  jeden
Fahrzeuges  tauglich  sind.
Trotz  dieser  bedeutenden  technischen  Errungenschaften
und  trotzdem  das  Verlangen  nach  guten,  jederzeit  befahrbaren ­
  Straßen  immer  stärker  wurde,  besitzen  wir  in
unserm  Land  noch  einen  großen  Teil  von  Verkehrsstraßen,
welche  den  heutigen  Ansprüchen  nicht  genügen.  Während
diejenigen  Straßen,  welche  vom  Staat  mit  bedeutenden
Kosten  unterhalten  werden,  sich  allgemein  in  einem  guten
Zustand  befinden,  ist  die  Unterhaltung  der  Nachbarschaftsstraßen ­
  (Vizinalstraßen)  eine  sehr  verschiedenartige  und
hängt  der  oft  schlechte  Zustand  hauptsächlich  mit  den
aufgewendeten  Unterhaltungskosten  zusammen.
Nach  §  1  der  Wegordnung  vom  Jahre  1809  ist  jede
Kommune  verpflichtet,  die  Wege  auf  ihrer  Markung,  insofern ­
  sie  keine  Post-  und  Kommerzialstraßen  sind,  stets
in  brauchbarem  und  fahrbarem  Zustand  zu  erhalten.  Nach
§  3  dieses  Gesetzes  gibt  die  Kgl.  Straßenkasse  weder  zur
Anlegung  noch  zur  Unterhaltung  der  gewöhnlichen  Kommunstraßen ­
  Beiträge.
Dieser  letzte  Paragraph  wird  jedoch  in  der  Praxis
nicht  eingehalten,  es  werden  vielmehr  von  der  Kgl.  Straßenbauverwaltung ­
  seit  langer  Zeit  zum  Bau  und  zu  der  Unterhaltung ­
  von  Nachbarschaftsstraßen,  welche  für  den  allgemeinen ­
  Verkehr  von  Bedeutung  sind,  erhebliche  Beiträge
geleistet.
In  den  meisten  Oberamtsbezirken  ist  die  Unterhaltung
der  Straßen  in  der  Weise  geregelt,  daß  die  wichtigeren
Straßenzüge  des  Bezirks  in  die  Unterhaltung  der  Amtskörperschaft ­
  übernommen  sind,  während  die  weniger

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wichtigen  Nachbarschaftsstraßen  von  den  Gemeinden  unterhalten ­
  werden.
Die  Kosten  für  die  Unterhaltung  der  Körperschaftsstraßen ­
  werden  von  der  Amtskorporation  entweder  ganz
oder  nur  zum  Teil  getragen.  Im  letzteren  Fall  wird  der
übrigbleibende  Teil  auf  die  betreffenden  Gemeinden  je
nach  der  Größe  der  auf  ihrer  Markung  liegenden  Wegstrecke ­
  verteilt.
Die  Amtskörperschaft  übernimmt  gewöhnlich  nur  dann
eine  Straße  in  ihre  Unterhaltung,  wenn  dieselbe  zuvor
von  der  Gemeinde  in  einen  vorschriftsmäßigen  Stand  gesetzt ­
  wurde.  Dieser  Umstand  ermöglicht  es  mancher
Gemeinde  nicht,  die  Straßen  ihrer  Markung  in  die  Unterhaltung ­
  der  Amtskörperschaft  zu  geben,  wenn  sie  nicht
eine  durchgreifende  Korrektion  vornehmen  und  bedeutende
Kosten  aufwenden  will.
In  manchen  Gegenden  findet  man  auch,  daß  eine
größere  Anzahl  von  Gemeinden  sich  zu  einem  Verband
zusammenschließt,  um  gemeinschaftlich  die  Unterhaltung
der  Straßen  zu  besorgen.
Während  die  Staats-  und  Körperschaftsstraßen  von
einem  ständigen  Personal  bedient  werden,  ist  die  Unterhaltung ­
  der  Nachbarschaftsstraßen  durch  die  Gemeinden
eine  sehr  verschiedenartige.
Die  ursprüngliche  Art  der  Wegunterhaltung  findet
man  noch  in  Gemeinden  mit  Realrechten.  Die  Realberechtigten ­
  sind  verpflichtet,  den  ihnen  zufallenden  Teil
der  Wege  auf  ihre  Kosten  zu  unterhalten,  während  die

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