Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1907)

16.  Februar  1907

BAUZEITUNG

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die  Faulräurae  dar,  J  ist  der  Tropfkörper,  K  ist  der
Luftschacht,  der  zugleich  auch'  als  Kontrollschacht
dienen  kann.
Das  vorliegende  Kläranlagensystem  gestattet  auch,
größere  Kläranlagen  in  der  Nähe  bewohnter  Gebäude ­
  ohne  Geruchbelästigung  einzurichten.  Solche
Kläranlagen  werden  in  runder  Form  ausgeführt,
wobei  der  Faulraum  entweder  neben  dem  Filterbeet
(siehe  die  betreffende  Abbildung)  oder  im  Innern  des
Filterbeetes  in  der  Weise  angelegt  wird,  daß  das
Filterbeet  als  Kreisring  den  Faulraum  umschließt.
Diese  Anlagen  erhalten  einen  eignen  Schornstein.
Von  dem  Wert  der  vorliegenden  Erfindung  legt
insbesondere  der  Umstand  Zeugnis  ab,  daß  die  Kgl.
Kreisregierung  in  Ulm  die  Ausführung ­
  der  Belüftung  gemäß
dieser  Erfindung  vorschreibt.
Die  Erfindung  ist  dem  Zivilingenieur ­
  Alfred  Vogelsang  in
Dresden  mit  D.  K.  P.  geschützt.
Alleinige  Lizenzinhaberin  für
Württemberg  und  Baden  ist
die  Firma  Süddeutsche  Wasserwerke,  A.G.,  in  Stuttgart.
S.  W.
Gerichtliche  Entscheidung
In  höchst  bemerkenswerter  Weise  hat  der  württ.  Verwaltungsgerichtshof
  neuestens  seine  Rechtsprechung  in  einer
Frage  geändert,  deren  praktische  Bedeutung  am  besten
daraus  ersichtlich  ist,  daß  dieselbe  Frage  gleichzeitig  in  nach
Dutzenden  zählenden  Fällen  dem  Yerwaltungsgerichtshof
zur  Entscheidung  vorgelegt  wurde;  in  der  Frage  der
doppelten  Umsatzsteuerpflicht  bei  zusammengehörigen, ­
  aber  getrennt  abgeschlossenen  Kauf-  und
Werkverträgen.  Einem  vom  Einsender  dieses  in
allen  Instanzen  vertretenen  Falle  lag  folgender  Sachverhalt ­
  zugrunde;
Ein  hiesiger  Architekt  hatte  einen  Bauplatz  verkauft
und  hatte  vom  Käufer  gleichzeitig  Auftrag,  auf  dem  Platze
ein  Einfamilienhaus  zu  errichten.  Die  Parteien  schlossen
zuerst  einen  Kaufvertrag  nur  über  den  Bauplatz  und
hierauf  einen  Werkvertrag,  in  dem  sich  der  Architekt
verpflichtete,  auf  dem  an  den  Bauherrn  verkauften  Platz
ein  Einfamilienhaus  zu  einem  bestimmten  Preise  zu  errichten. ­
  Mit  dem  Bauen  wurde  erst  begonnen,  nachdem
der  Platz  aufgelassen  war.
Die  Steuerbehörde  setzte  zunächst  aus  dem  Kaufpreis
des  Bauplatzes  die  Umsatzsteuer  fest  und  verlangte,  nachdem ­
  sie  von  dem  nachträglich  abgeschlossenen  Werkvertrag ­
  Kenntnis  erhalten  hatte,  hinterher  auch  noch  die
Umsatzsteuer  aus  dem  Preis,  welcher  für  das  zu  errichtende ­
  Bauwesen  in  dem  Werkvertrag  vereinbart  war.
Die  Yorinstanzen  wiesen  die  Beschwerde  gegen  den
Ansatz  der  letztgenannten  Steuer  zurück  mit  der  Begründung, ­
  der  Abschluß  zweier  getrennter  Verträge,  eines
Kauf-  und  Werkvertrags,  sei  nur  äußerlich.  Ausschlaggebend ­
  sei  der  innere  Zusammenhang  der  Verträge,  der
unzweideutig  erkennen  lasse,  daß  der  Architekt  verpflichtet
werden  sollte,  das  Bauwesen  auf  dem  von  ihm  zu  liefernden ­
  Grund  und  Boden  zu  errichten.  Es  liege  also  in

Biologische  Kläranlage  mit  geruchsicherer  Abdeckung

nach  dem  LuFtschlOf

Zufluss  der
Schmulzwässen

Biologische  Kläranlage  mit  geruchsicherer  Abdeckung

Wirklichkeit  ein  einheitlicher  Werklieferungsvertrag
vor,  auf  den  gemäß  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch
§  651  die  Vorschriften  über  den  Kaufvertrag  und
damit  auch  die  Vorschriften  des  Art.  1  Abs.  1  des
Umsatzsteuergesetzes  Anwendung  finden.
Die  Vorinstanzen  befanden  sich  mit  dieser  Entscheidung ­
  im  Einklang  mit  der  bisherigen  Rechtsprechung ­
  des  Verwaltungsgerichtshofs.  Ihre  Entscheidung ­
  wurde  jedoch  auf  die  Rechtsbeschwerde
des  Bauherrn  aufgehoben,  im  wesentlichen  mit  folgender ­
  Begründung;
Da  der  Bauplatz  zur  Zeit  des  Baubeginns  bereits
Eigentum  des  Bauherrn  gewesen  sei,  so  sei  das  auf
demselben  errichtete  Gebäude  als  wesentlicher  Bestandteil ­
  von
selbst  Eigentum
des  Bauherrn
geworden,  dieser ­
  habe  deshalb
niemals  das  Eigentum ­
  an  dem
Gebäude  gehabt, ­
  weshalb  er  es  auch  nicht  an  den  Bauherrn  habe
übertragen  können.  Daß  die  Parteien  einen  andern  Willen
gehabt  haben,  als  er  in  den  beiden  Verträgen  zum
Ausdruck  gebracht  worden  sei,  sei  in  keiner  Weise  ersichtlich. ­

Hiernach  unterliegt  es  künftighin  keinem  Anstand,
wenn  zum  Zwecke  der  Umsatzsteuerersparnis  getrennte
Kauf-und  Werkverträge  gemacht  werden.  Es  wird
sich  aber  empfehlen,  zuerst  die  Auflassung  des  Platzes
vorzunehmen  und  dann  erst  mit  dem  Bauen  zu  beginnen.
Stuttgart.  Rechtsanwalt  Neustadt.
A  Vom  Holzmarkt
Die  Geschäftslage  im  rheinischen  Holzmarkt  ist
wohl  zurzeit  noch  eine  ziemlich  ruhige,  soweit  die  Umsätze ­
  für  sofortige  Lieferungen  in  Betracht  kommen,  indessen ­
  hat  sich  bisher  lebhaftes  Interesse  für  Lieferungsabschlüsse ­
  geltend  gemacht.  Was  den  Markt  in  Hobelwaren
betrifft,  so  vollzogen  sich  in  letzter  Zeit  viele  Kaufabschlüsse,
da  die  Ansicht  in  die  Kreise  der  Händler  zu  dringen
scheint,  daß  wenig  Aussicht  auf  vorteilhafteren  Einkauf
in  nächster  Zeit  vorhanden  ist.  Wer  den  Einkauf  des
Rohmaterials  im  Norden  und  in  Amerika  kennt,  der  darf
sich  allerdings  keinen  Hoffnungen  in  bezug  auf  Preisrückgänge ­
  hingeben,  sondern  der  muß  sich  eher  noch  auf
weiteren  Aufschlag  gefaßt  machen.  Die  Hinaufsetzungen
der  Preise,  die  bis  jetzt  vorgenommen  werden  konnten,
stehen  immer  noch  nicht  in  richtigem  Einklang  mit  den
Werten  des  Rohmaterials.  Pitch-Pine  ist  derjenige  Artikel,
worin  sich  die  Eiudeckungen  meistens  nicht  über  den  naheliegenden ­
  Bedarf  hinaus  bewegen.  Die  sehr  hohen  Preise
sind  die  Ursache  der  zurückhaltenden  Stellungnahme  bei
a  Dm  Einkauf  des  Pitch-Pines.  Wer  aber  glaubt,  daß  die
Preise  der  amerikanischen  Pitch-Pine-Bretter  fallen,  der
irrt  gewaltig.  Selbst  wenn  durch  die  hohen  Preise,  was
anzunehmen  ist,  der  Konsum  dieses  Holzes  bei  uns  dezimiert
wird,  so  dürfte  dies  auf  den  amerikanischen  Markt  so  gut
wie  gar  keinen  Einfluß  haben.  Nach  den  Berichten  zu
schließen,  die  von  drüben  vorliegen,  scheint  die  Hoffnung
auf  billigere  Einkaufspreise  eine  verfehlte  zu  sein.  Was
den  amerikanischen  Markt  bestärkt,  ist  die  feststehende
Tatsache,  daß  das  Angebot  von  drüben  nichts  weniger
als  stattlich  ist.  Heute  ist  es  überhaupt  sehr  schwer,
größere  Partien  von  Amerika  zu  beschaffen.  Was  nun
den  nordischen  Markt  betrifft,  so  fehlt  auch  hier  ein
dringendes  Angebot;  besonders  in  6"  breiten  Brettern
findet  man  nur  mäßige  Bestände  vor.  Der  süddeutsche
Brettermarkt  trug  auch  in  letzter  Zeit  eine  durchaus
zuverlässige  Tendenz  zur  Schau.  Die  Angebote,  woher
            
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