16. Februar 1907
BAUZEITUNG
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die Faulräurae dar, J ist der Tropfkörper, K ist der
Luftschacht, der zugleich auch' als Kontrollschacht
dienen kann.
Das vorliegende Kläranlagensystem gestattet auch,
größere Kläranlagen in der Nähe bewohnter Gebäude
ohne Geruchbelästigung einzurichten. Solche
Kläranlagen werden in runder Form ausgeführt,
wobei der Faulraum entweder neben dem Filterbeet
(siehe die betreffende Abbildung) oder im Innern des
Filterbeetes in der Weise angelegt wird, daß das
Filterbeet als Kreisring den Faulraum umschließt.
Diese Anlagen erhalten einen eignen Schornstein.
Von dem Wert der vorliegenden Erfindung legt
insbesondere der Umstand Zeugnis ab, daß die Kgl.
Kreisregierung in Ulm die Ausführung
der Belüftung gemäß
dieser Erfindung vorschreibt.
Die Erfindung ist dem Zivilingenieur
Alfred Vogelsang in
Dresden mit D. K. P. geschützt.
Alleinige Lizenzinhaberin für
Württemberg und Baden ist
die Firma Süddeutsche Wasserwerke, A.G., in Stuttgart.
S. W.
Gerichtliche Entscheidung
In höchst bemerkenswerter Weise hat der württ. Verwaltungsgerichtshof
neuestens seine Rechtsprechung in einer
Frage geändert, deren praktische Bedeutung am besten
daraus ersichtlich ist, daß dieselbe Frage gleichzeitig in nach
Dutzenden zählenden Fällen dem Yerwaltungsgerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt wurde; in der Frage der
doppelten Umsatzsteuerpflicht bei zusammengehörigen,
aber getrennt abgeschlossenen Kauf- und
Werkverträgen. Einem vom Einsender dieses in
allen Instanzen vertretenen Falle lag folgender Sachverhalt
zugrunde;
Ein hiesiger Architekt hatte einen Bauplatz verkauft
und hatte vom Käufer gleichzeitig Auftrag, auf dem Platze
ein Einfamilienhaus zu errichten. Die Parteien schlossen
zuerst einen Kaufvertrag nur über den Bauplatz und
hierauf einen Werkvertrag, in dem sich der Architekt
verpflichtete, auf dem an den Bauherrn verkauften Platz
ein Einfamilienhaus zu einem bestimmten Preise zu errichten.
Mit dem Bauen wurde erst begonnen, nachdem
der Platz aufgelassen war.
Die Steuerbehörde setzte zunächst aus dem Kaufpreis
des Bauplatzes die Umsatzsteuer fest und verlangte, nachdem
sie von dem nachträglich abgeschlossenen Werkvertrag
Kenntnis erhalten hatte, hinterher auch noch die
Umsatzsteuer aus dem Preis, welcher für das zu errichtende
Bauwesen in dem Werkvertrag vereinbart war.
Die Yorinstanzen wiesen die Beschwerde gegen den
Ansatz der letztgenannten Steuer zurück mit der Begründung,
der Abschluß zweier getrennter Verträge, eines
Kauf- und Werkvertrags, sei nur äußerlich. Ausschlaggebend
sei der innere Zusammenhang der Verträge, der
unzweideutig erkennen lasse, daß der Architekt verpflichtet
werden sollte, das Bauwesen auf dem von ihm zu liefernden
Grund und Boden zu errichten. Es liege also in
Biologische Kläranlage mit geruchsicherer Abdeckung
nach dem LuFtschlOf
Zufluss der
Schmulzwässen
Biologische Kläranlage mit geruchsicherer Abdeckung
Wirklichkeit ein einheitlicher Werklieferungsvertrag
vor, auf den gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 651 die Vorschriften über den Kaufvertrag und
damit auch die Vorschriften des Art. 1 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes Anwendung finden.
Die Vorinstanzen befanden sich mit dieser Entscheidung
im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofs. Ihre Entscheidung
wurde jedoch auf die Rechtsbeschwerde
des Bauherrn aufgehoben, im wesentlichen mit folgender
Begründung;
Da der Bauplatz zur Zeit des Baubeginns bereits
Eigentum des Bauherrn gewesen sei, so sei das auf
demselben errichtete Gebäude als wesentlicher Bestandteil
von
selbst Eigentum
des Bauherrn
geworden, dieser
habe deshalb
niemals das Eigentum
an dem
Gebäude gehabt,
weshalb er es auch nicht an den Bauherrn habe
übertragen können. Daß die Parteien einen andern Willen
gehabt haben, als er in den beiden Verträgen zum
Ausdruck gebracht worden sei, sei in keiner Weise ersichtlich.
Hiernach unterliegt es künftighin keinem Anstand,
wenn zum Zwecke der Umsatzsteuerersparnis getrennte
Kauf-und Werkverträge gemacht werden. Es wird
sich aber empfehlen, zuerst die Auflassung des Platzes
vorzunehmen und dann erst mit dem Bauen zu beginnen.
Stuttgart. Rechtsanwalt Neustadt.
A Vom Holzmarkt
Die Geschäftslage im rheinischen Holzmarkt ist
wohl zurzeit noch eine ziemlich ruhige, soweit die Umsätze
für sofortige Lieferungen in Betracht kommen, indessen
hat sich bisher lebhaftes Interesse für Lieferungsabschlüsse
geltend gemacht. Was den Markt in Hobelwaren
betrifft, so vollzogen sich in letzter Zeit viele Kaufabschlüsse,
da die Ansicht in die Kreise der Händler zu dringen
scheint, daß wenig Aussicht auf vorteilhafteren Einkauf
in nächster Zeit vorhanden ist. Wer den Einkauf des
Rohmaterials im Norden und in Amerika kennt, der darf
sich allerdings keinen Hoffnungen in bezug auf Preisrückgänge
hingeben, sondern der muß sich eher noch auf
weiteren Aufschlag gefaßt machen. Die Hinaufsetzungen
der Preise, die bis jetzt vorgenommen werden konnten,
stehen immer noch nicht in richtigem Einklang mit den
Werten des Rohmaterials. Pitch-Pine ist derjenige Artikel,
worin sich die Eiudeckungen meistens nicht über den naheliegenden
Bedarf hinaus bewegen. Die sehr hohen Preise
sind die Ursache der zurückhaltenden Stellungnahme bei
a Dm Einkauf des Pitch-Pines. Wer aber glaubt, daß die
Preise der amerikanischen Pitch-Pine-Bretter fallen, der
irrt gewaltig. Selbst wenn durch die hohen Preise, was
anzunehmen ist, der Konsum dieses Holzes bei uns dezimiert
wird, so dürfte dies auf den amerikanischen Markt so gut
wie gar keinen Einfluß haben. Nach den Berichten zu
schließen, die von drüben vorliegen, scheint die Hoffnung
auf billigere Einkaufspreise eine verfehlte zu sein. Was
den amerikanischen Markt bestärkt, ist die feststehende
Tatsache, daß das Angebot von drüben nichts weniger
als stattlich ist. Heute ist es überhaupt sehr schwer,
größere Partien von Amerika zu beschaffen. Was nun
den nordischen Markt betrifft, so fehlt auch hier ein
dringendes Angebot; besonders in 6" breiten Brettern
findet man nur mäßige Bestände vor. Der süddeutsche
Brettermarkt trug auch in letzter Zeit eine durchaus
zuverlässige Tendenz zur Schau. Die Angebote, woher