Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

29. Mai 1909 
BAUZEITUNG 
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nis, weshalb sie sich bewähren, liegt in der Tat 
sache, daß guter Mörtel verwandt wird. 
Oaptain Sewell, Vertreter des Kriegsministe 
riums der Vereinigten Staaten, äußert sich wie 
folgt: Das Ergebnis in Baltimore und San Fran- 
zisko zeigt in keiner Weise, daß Ziegel oder Beton 
unter allen Umständen schlecht oder gut seien. 
Beide Feuersbrünste zeigten ganz deutlich, daß 
in der Verwendung beider Baustoffe die handels 
üblichen Methoden ungenügend sind . . . daß also 
auch gute Ergebnisse mit beiden Stoffen erzielt 
werden können. Ein Brand ergibt niemals genau 
vergleichbare Ergebnisse, aber soweit solche vor 
handen sind, denke ich, daß ohne Frage der beste 
zurzeit zur Verfügung stehende Stoff guter ge 
brannter Ton ist. AVas den Beton betrifft, so kann 
nicht bezweifelt werden, daß guter Klinkerbeton 
aus gutgebrannten Klinkern, Portlandzement und 
Sand ein ausgezeichnetes feuersicheres Material 
ist. Er ist besser als irgend etwas andres, aus 
genommen die besseren Arten gebrannter Ton 
erzeugnisse, aber die Art, in der Schlackenzement 
gewöhnlich angewandt wird, ist im ganzen nicht 
besser als der minderwertige Ziegelbau, mit dem 
er in Wettbewerb steht; tatsächlich ist es nicht 
sicher, daß er nicht noch schlechter sei. P. P. 
Die neue Bauordnung in der Ersten 
Kammer 
Auch bei diesem Abschnitt haben die Be 
schlüsse der Zweiten Kammer Aenderungen er 
fahren, und zwar größtenteils in günstigem Sinne. 
Der Art. 4 ist im wesentlichen beibehalten 
worden; sein Abs. 6 ist ziemlich bedeutungslos 
für die Praxis, weshalb es der Einfachheit des 
Vollzugs wegen besser ist, wenn nicht der schwerfällige 
Apparat eines Gemeinderats, sondern der Ortsvorsteher 
befugt ist, Anordnungen zu treffen, um die nötigen 
vorbereitenden Handlungen zur Feststellung eines Orts 
bauplans vornehmen zu können. 
Der Art. 5 handelt von der Feststellung der Orts 
baupläne. Die grellste Differenz bildet auch hier die 
Frage der Zuständigkeit. Die Zweite Kammer will den 
Bezirksrat bzw. das Ministerium als Vollziehbai'keits- 
instanz, die Erste Kammer aber räumt diesen Behörden 
das Recht der Genehmigung ein, und wenn keine Ein 
sprachen vorliegen, kann sogar das Oberamt an Stelle 
des Bezirksrates treten, was sehr zu begrüßen ist im 
Interesse einer raschen Erledigung. Auch hier wahren 
die Beschlüsse der Ersten Kammer die Interessen der 
Techniker und deren Bauherren besser als jene der 
Zweiten Kammer. Es übt ein Ortsbauplan sehr bedeu 
tende wirtschaftliche Wirkungen aus. Die naheliegende 
Gefahr, daß dominierende Männer einer Gemeinde oder 
eines Oberamts eine Gewaltherrschaft — wenn auch 
hinter geschlossenen Türen — ausüben könnten, ist nun 
in der Hauptsache beseitigt. 
Die in Art. 5b und 5c angeführte, über ganze Be 
zirke zu verhängende Bausperre ist nach der Zweiten 
Kammer ein Gewaltmittel für die Gemeindekollegien; 
niemand konnte sich gegen dieselbe wehren, und nach 
drei Jahren endlich würde sie außer Kraft treten, um 
allenfalls in etwas geänderter Form wieder aufs neue in 
Tätigkeit zu treten. Eine köstliche Waffe für den Bureau- 
kratismus im Kampfe gegen den Fortschritt! Mit Recht 
ändert hier die Erste Kammer, verlangt Gründe, kürzt 
die Fristen und schafft ein Beschwerderecht. Im Gegen 
satz zu andern Veröffentlichungen sei hier gesagt, daß 
Vorzimmer im Landhaus Eigot Varembe bei Genf 
es sehr erfreulich ist, wenn bei der Schaffung von Orts 
bauplänen die angrenzenden Besitzer hiervon besonders 
benachrichtigt werden; dies ist bezüglich der Lasten in 
Art. 15 eine der Ordnung und Gerechtigkeit entsprechende 
Notwendigkeit, und wenn der Zeitaufwand auf Kosten 
unnötiger Zustellungen geht, dann wirkt die Vorschrift 
doppelt wohltätig. 
Es sollen nur Beteiligte an den Ortsbauplänen ein 
Einspruchsrecht haben. Wer ist aber beteiligt? Sind 
hier nur die Grundbesitzer gemeint? Es wäre dies zu 
bedauern im Hinblick darauf, daß auch ästhetische Werte 
auf dem Spiel stehen und daß durch langjährige Miets 
kontrakte auch die nichtbesitzende Klasse vielfach ein 
Interesse an der Feststellung oder Abänderung von Orts 
bauplänen hat. Eine präzisere Passung dürfte deshalb 
hier angezeigt sein. 
Ueber die Herstellung und Unterhaltung der Orts 
straßen soll nach Art. 10 im Verordnungsweg Bestim 
mung getroffen werden. Soweit nicht die Wegordnung 
hier in Betracht kommt, sollten diese lokalen Bedürfnisse 
den Gemeinden überlassen werden. Nur nicht überall 
Zwang, lieber Verantwortung auferlegen! 
Der Artikel 15 ist genügend bekannt. Naturgemäß 
würde der Techniker seine Gelder gerner zur Raum 
schaffung als zu öffentlichen Straßen verwenden. Es 
ist zu hoffen, daß die Ortsbausatzungen keine indirekte 
Steuer aus demselben konstruieren und darauf Rücksicht 
nehmen, daß die Straßenbeiträge entsprechend der Wert 
steigerung der angrenzenden Grundstücke durch die 
Straßendurchführung und die Anbauvorschrifteu festge 
stellt werden und daß beispielsweise die allseits angestrehte 
weiträumige Bauweise nicht auch hier einem Hindernis 
begegnet. Dieser leidige Widerspruch, daß bei dichter
	        

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