Volltext: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

26.  Juni  1909

BAUZBITUNGt

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welcher  nach  unten  in  ein  rundes  Rohrstück  verläuft.
Im  Innern  dieses  Kastens  befindet  sich  eine  Halteund
  Ausschwenkvorrichtung  für  Asche-  und  Kehrichtkasten, ­
  welche  durch  eine
in  die  Seitenwand  des  Behälters ­
  gelagerte  Kurbelwelle ­
  von  außen  drehbar  ist.
Diese  Schwenkvorrichtung
wird  durch  eine  an  der
Seitenwand  des  Behälters
befindliche  Sperrvorrichtung
bei  offenem  Behälter,  also
hochgeklapptem  Deckel,  festgehalten, ­
  erst  bei  geschlossenem ­
  Behälter,  also  zugeklapptem ­
  Deckel,  zum  Umkippen ­
  freigegeben.  Da  also
das  Umkippen  und  Entleeren
der  Asche-  und  Kehrichtkasten ­
  nur  im  vollständig  geschlossenen  Behälter  möglich ­
  ist,  so  kann  absolut  kein  Staub  herausdringen,  und
ist  dies  ein  besonderer  Vorzug  der  Poppeschen  Erfindung,
der  auch  durch  Patent  geschützt  ist.
Die  Fallrohrleitung  (siehe  Fig.  2)  wird  in  250  mm
Lichtweite  aus  Eisenguß,  Steinzeug,  Zement  u.  s.  w.  durch
die  Stockwerke  bis  über  das  Dach  in  gleicher  Weise  geführt ­
  und  dort  mit  einem  gut  wirkenden  Dunstsauger

Fig.  2

bekrönt.  Bei  Neubauten  kann  diese  Pallrohrleitung
gleich  mit  der  Mauer,  bei  fertigen  Häusern  kann  dieselbe
außerhalb  oder  innerhalb  der  Mauer  aufgeführt  werden.
Von  dieser  senkrechten  Fallrohrleitung  zweigt  sich  in
jedem  Stockwerk  ein  Kohr  schräg  ab  und  soll  mit  der
unteren  Kante  30  cm  über  dem  Fußboden  herausstehen.
In  diese  Abzweigung  mündet  der  trichterförmige  Ansatz
des  Asche-  und  Kehrichtschluckers  ein.
Fig.  3  zeigt  den  Sammelbehälter,  auf  dem  ein  schrägliegendes ­
  Hohlsieb  angebracht  ist,  mittels  dessen  der
aukommende  Kehricht  gleich
etwas  sortiert  wird,  indem
die  Asche  durch  das  Sieb
fällt,  während  gröbere  Stoffe
darüber  hinwegrutschen,  für
sich  gesammelt  und  je  nachdem ­
  auch  verwertet  werden
können.  —er.

Fig.  3

Y  ereinsmitteilungen
Württ.  Baubeamten-Verein.  Einladung  des  Ausschusses ­
  zu  einer  Sitzung  am  Sonntag,  4.  Juli  d.  J.,
vormittags  10  Uhr,  im  Vereinszimmer,  Gesellschaftsbaus
der  „Bauhütte“,  Büchsenstraße  53,  I.  Stock,  in  Stuttgart.
Um  12V 2  Uhr  findet  ein  gemeinschaftliches  Mittagessen
statt,  dem  sich  die  Besichtigung  einiger  Neubauten  anschließt, ­
  wozu  auch  die  übrigen  Vereinsmitglieder  herzlich ­
  eingeladen  sind.
Dienstag,  den  6.  Juli  d.  J.,  treffen  sich  unsre  Mitglieder
von  abends  8  Uhr  ab  im  Vereinslokal,  ersten  Stock  des
Gesellschaftshauses  „Bauhütte“,  Büchsenstraße  63,  in
Stuttgart.  —  Der  Gesellige  Liederkranz  der  K.  Baugewerkschule ­
  Stuttgart  ladet  die  Vereinsmitglieder  mit
ihren  Angehörigen  zu  seiner  am  Samstag,  den  10.  Juli  d.  J.,

abends  J / 2 8  Uhr,  im  Konzertsaal  der  Liederhalle  hier
stattfiudenden  Semesterschlußfeier  mit  nachfolgendem
Balle  ein.  Die  verehrl.  Mitglieder  werden  ersucht,  von
dieser  Einladung  möglichst  Gebrauch  zu  machen.  Programme ­
  zu  dieser  Feier  liegen  im  Saale  auf.
Der  Vorstand.
Akad.  Architekten-Verein  „Motiv“,  Stuttgart.
Am  18.  Juni  fand  ein  Ausflug  des  Vereins  nach  Ludwigsburg ­
  statt.  Zur  Besichtigung  des  Schwimmbades
hatte  sich  A.  H.  Architekt  Ostertag  in  liebenswürdiger
Weise  als  Führer  zur  Verfügung  gestellt.  Nach  genauer
Betrachtung  der  Architektur  und  der  technischen  Einrichtungen ­
  wurde  noch  dem  Schlosse  ein  Besuch  abgestattet. ­
  B.
Deutscher  Arbeitgeherbun  d  für  das  Bange  werbe.
Auf  einen  Antrag  der  Nord-Westdeutschen  Interessengemeinschaft ­
  der  Arbeitgeberverbände  für  das  Baugewerbe,
eine  Regelung  der  Frage  herbeizuführen,  wie  sich  die  einzelnen ­
  Orts  verbände  gegenüber  solchen  Firmen  zu  verhalten
haben,  die  zwar  Mitglied  eines  auswärtigen  Arbeitgeberverbandes ­
  sind,  dem  in  Frage  kommenden  Ortsverband  aber
nicht  angehören,  hat  der  geschäftsführende  Ausschuß  sich
in  seiner  am  3.  Juni  d.  J.  abgehaltenen  Sitzung  mit  dieser
Frage  beschäftigt  und  entschieden,  daß  1.  diejenigen,
auswärtigen  Ortsverbänden  als  Mitglieder  angehörenden
Firmen,  welche  dauernd  oder  doch  für  mehrere  Jahre
in  andern  Orten,  in  denen  Arbeitgeberverbände  für  das
Baugewerbe  bestehen,  Filialen  unterhalten,  gehalten  sein
sollen,  auch  dem  fraglichen  Ortsverband  mit  dem  Filialbetriebe
  als  Mitglied  beizutreten;  2.  diejenigen,  auswärtigen ­
  Ortsverbänden  als  Mitglieder  angehörenden
Firmen,  die  nur  vorübergehend  in  andern  Orten,  in  denen
Arbeitgeberverbände  für  das  Baugewerbe  bestehen,  Arbeiten ­
  ausführen,  dagegen  nicht  gehalten  sein  sollen,  den
fraglichen  Ortsverbänden  beizutreten.  Sie  haben  aber
die  in  den  letzteren  bestehenden  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen ­
  genau  innezuhalten  und  genießen  unter  dieser
Voraussetzung  bei  eintretenden  Differenzen  den  Schutz
der  fraglichen  Verbände.  Insbesondere  sollen  die  auswärtigen ­
  Firmen  gehalten  sein,  tunlichst  keine  höheren
als  die  ortsüblichen  Löhne  zu  zahlen.  Die  Vorstände
werden  ersucht,  vorkommendenfalls  diesen  Direktiven
nachkommen  zu  wollen.
Der  Verband  der  deutschen  Baugewerksberufsgenossenschafteu
  gibt  den  Einzelverbänden  in  einer
Schrift  Kenntnis  von  den  auf  dem  außerordentlichen
Verbandstag  am  28.  Mai  gepflogenen  Verhandlungen
und  Beschlüssen  über  den  Entwurf  einer  Reichsversicherungsordnung. ­
  In  dem  umfangreichen  Schriftstück ­
  wird  anerkannt,  daß  der  Entwurf  der  Reicbsversicherungsordnung
  mannigfache  Verbesserungen  der  gegenwärtigen ­
  Rechtslage  vorsieht,  und  erklärt,  der  Verbandstag
sei  gern  bereit,  an  einer  weiteren  Verbesserung  des  Entwurfs ­
  durch  geeignete  Vorschläge  mitzuwirken,  halte  es
aber  für  seine  Pflicht,  verschiedenen  Bestimmungen  der
Reichsversicherungsordnung  mit  allem  Nachdruck  zu
widersprechen,  da  bei  Aufrechterhaltung  derselben  der
ganze  Entwurf  unannehmbar  erscheine.  Der  Widerspruch
richtet  sich  gegen  1.  die  in  Aussicht  genommene  Uebertragung
  der  Vorarbeiten  zur  Rentenfestsetzung  auf  die
Versicherungsämter;  2.  die  üeberweisung  der  Entscheidungen ­
  über  Herabsetzung,  Aufhebung  oder  Einstellung
festgestellter  Leistungen  an  dieselben;  3.  die  beabsichtigte
Beilegung  des  Rechtes  an  die  Versicherungsämter,  die
Durchführung  der  Unfallverhütung  in  ihren  Bezirken  zu
überwachen;  4.  die  Auferlegung  von  Mehrleistungen  an
die  Berufsgenossenschaften;  5.  die  Ersetzung  des  Rechtsmittels ­
  des  Rekurses  durch  dasjenige  der  Revision.  Gleichzeitig ­
  macht  der  Verband  eine  Reihe  besonderer  Vorschläge, ­
  dieselben  des  näheren  begründend.  Die  Anträge
und  Vorschläge,  in  einer  Resolution  zusammengefaßt,
bilden  den  Kernpunkt  des  Berichts,  der  gutgeheißen  von
	        
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