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BAUZEITUNG
Nr. 38
Sicherungsämtern zugewiesen werden soll, bedeutet einen
Eingriff in die Selbstverwaltung der Berufsgenossen-
scbaften und ist zudem nicht nur ungeeignet, sondern in
vielen Fällen schädlich. Im einzelnen wird die Mit
wirkung bei der ßentenfestsetzung eine Verlangsamung,
eine Verschlechterung und eine Verteuerung des Ver
fahrens bedeuten; ganz besonders würden die eintreten-
deu Schädigungen sich zeigen hei der Mitwirkung hin
sichtlich der üebernahme eines Heilverfahrens. Aus
geschlossen erscheint es, die Versicherungsämter bei der
Durchführung der Unfallversicherungsvorschriften mit-
wirken zu lassen, ferner die Oherversicherungsämter bei
der Entscheidung von Kataster-, Gefahrentarif- und Straf
beschwerden wegen Uebertretung der Unfallversicherungs-
Vorschriften zu beteiligen. Widersprochen muß auch der
Art und Weise werden, wie die AVahlen der Beisitzer
menen Standpunktes, daß zur Sicherstellung der zu ge
währenden Entschädigungen die Festlegung eines Reserve
fonds hei den Berufsgenossenschaften nicht notwendig
ist, wie ja auch der Staat und die Kommunen für ihre
dauernden Ausgaben eine Rücklage zur Sicherung dieser
Ausgaben nicht schaffen und schaffen müssen, wird min
destens erwartet, daß der Entwurf nicht das letzte an
den zu gewährenden Erleichterungen enthält. Ein wei
teres Entgegenkommen ist um so mehr notwendig, als
die Lage des Handwerks und der Industrie durchaus
keine günstige ist und weiterhin die bisher unverzinslich
gewährten Postvorschüsse durch das Finanzgesetz vom
15. Juli 1909 den Berufsgeuossenschaften entzogen worden
ist. Hierdurch werden diese für die nächsten 20 Jahre
wiederum in beträchtlicher Höhe belastet werden. Diese
Mehrbelastung kann nur dann getragen werden, wenn
zu den Versicherungsämtern durchgeführt werden sollen;
hierbei würden die Berufsgenossenschaften fast vollständig
ausgeschaltet sein.
3. Wenn besondere lokale Versicherungsbehörden
(Versicherungsämter) wegen der Kranken- und Invaliden
versicherung und zudem eine Entlastung der Verwal
tungsbehörden notwendig erscheinen würden, so könnten
diesen Versicherungsämtern auf dem Gebiete der Unfall
versicherung nur die Aufgaben übertragen werden, welche
jetzt schon den unteren Verwaltungsbehörden obliegen.
4. Widersprochen wird weiter auf dem Gebiete der
Rentenfestsetzung der Ueberweisung der Entscheidung
über Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung und Einstel
lung der Renten an die Versicherungsämter, sowie der
Ersetzung des Rechtsmittels des Rekurses durch das der
Revision.
5. Der Verbandstag ist der Ueberzeugung, daß die
im § 816 der R.-V.-O. vorgesehene Erleichterung in
bezug auf Ansammlung des Reservefonds unzulänglich ist.
Ohne Aufgabe des vom Verbandstag prinzipiell eingenom-
durch Entgegenkommen der gesetzgebenden Faktoren
hinsichtlich des Reservefonds die jetzt schon bestehende
übermäßig hohe Belastung gemindert wird.
6. Wegen der materiellen Aenderungen, die die Reichs
versicherungsordnung bringt, kann zurzeit endgültige Stel
lung nicht genommen werden, bis die Spezialbegründung
für diese Aenderungen vorliegt. Schon jetzt aber wird
anerkannt, daß in einzelnen Punkten eine Reihe von
Verbesserungen vorgeschlagen wird, die freudig begrüßt
werden. Die dem Verband angehörigen Berufsgenossen
schaften sind gern bereit, an einer weiteren Ausarbeitung
und Verbesserung des Entwurfs mitzuarbeiten.“
Nach eingehender Besprechung wurde die vorgeschla
gene Resolution angenommen.
Der nächste Punkt der Tagesordnung die Baukon
trolle durch Bauarbeiter, deren Einführung die
Versammlung durchweg ablehnend besprach und ein
stimmig sich zu einer Eingabe an den ßundesrat, den
Reichstag, das Reichsamt des Innern und das Reichs
versicherungsamt einigte, in der um Ablehnung der in
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