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BAUZEITUNG
Nr. 41
Haus in München, Blutenburgstraße Hoi'ansicbt Architekten Honig u. iSölduer-Müuchen
Aus Geßner „Das deutsche Miethaus“, Verlag F. Bruckmann, A.-G., München
trieb eines bestimmten Erzeugnisses habe eine Anklage
wegen Patentverletzung hervorgerufen, ein Färber benutze
giftige Stoffe, ein Konserwenfabrikant bleihaltige Gefäße,
werden in manchen Fällen den Kredit des verleumdeten
Geschäfts unberührt lassen, die bisherigen Abnehmer
aber bestimmen, ihre Aufträge andern Geschäften zuzu
wenden. Sind solche Behauptungen wider besseres Wissen
aufgestellt oder verbreitet worden, so verdienen sie nicht
minder als Kredit gefährdende Verleumdungen straf
rechtlich geahndet zu werden. Das Gesetz gegen den un
lauteren Wettbewerb bestimmt dieserhalb in seinen §§14
und 15 folgendes:
§ 14.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Er-
werbsgeschätt eines andern, über die Person des In
habers oder Leiters des Geschäfts, über die Waren
oder gewerblichen Leistungen eines andern Tatsachen
behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Be
trieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu
schädigen, ist, sofern die Tatsachen nicht erweislich
wahr sind, dem Verletzten zum Ersätze des entstan
denen Schadens verpflichtet. Der Verletzte kann auch
den Anspruch geltend machen, daß die Behauptung
oder Verbreitung der Tatsachen unterbleibe.
Handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und
hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung
an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist der Anspruch auf
Unterlassung nur zulässig, wenn die Tatsachen der
Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet sind. Der
Anspruch auf Schadenersatz kann nur geltend gemacht