Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

9. Oktober 1909 
BAÜZE1TÜNO 
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werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der 
Tatsachen kannte oder kennen mußte. 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende 
Anwendung. 
§ 15. 
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbs 
Werden die in Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in 
einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten 
oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der 
Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder 
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem 
Wissen geschah. 
geschäft eines andern, über die Person des Inhabers 
oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge 
werblichen Leistungen eines andern Tatsachen der Wahr 
heit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, 
den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Ge 
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Der § 14 entspricht dem § 6 des alten Gesetzes. Neu 
ist Abs. 2 und 3; in dem ersteren kommt zum Ausdruck, 
daß, wo es sich um „vertrauliche Mitteilungen“ im 
„berechtigten Interesse“ des Mitteileuden oder des Emp 
fängers der Mitteilung handelt, ein Unterlassungsanspruch 
nur zulässig ist, wenn die behaupteten Tatsachen der 
Wahrheit zuwider sind, während ein Anspruch auf
	        

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