9. Oktober 1909
BAÜZE1TÜNO
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werden, wenn der Mitteilende die Unrichtigkeit der
Tatsachen kannte oder kennen mußte.
Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 findet entsprechende
Anwendung.
§ 15.
Wer wider besseres Wissen über das Erwerbs
Werden die in Abs. 1 bezeichneten Tatsachen in
einem geschäftlichen Betriebe von einem Angestellten
oder Beauftragten behauptet oder verbreitet, so ist der
Inhaber des Betriebs neben dem Angestellten oder
Beauftragten strafbar, wenn die Handlung mit seinem
Wissen geschah.
geschäft eines andern, über die Person des Inhabers
oder Leiters des Geschäfts, über die Waren oder ge
werblichen Leistungen eines andern Tatsachen der Wahr
heit zuwider behauptet oder verbreitet, die geeignet sind,
den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Ge
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Der § 14 entspricht dem § 6 des alten Gesetzes. Neu
ist Abs. 2 und 3; in dem ersteren kommt zum Ausdruck,
daß, wo es sich um „vertrauliche Mitteilungen“ im
„berechtigten Interesse“ des Mitteileuden oder des Emp
fängers der Mitteilung handelt, ein Unterlassungsanspruch
nur zulässig ist, wenn die behaupteten Tatsachen der
Wahrheit zuwider sind, während ein Anspruch auf