Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZEITUNG 
Nr. 47 
messungen der Bossen beengt war. Für die Art und 
die Anordnung der Embleme waren, wie schon beregt, 
der herbe Baustil des Arsenalgebäudes sowie der Lud 
wigsburger Stil in Betracht zu ziehen. Eine Ver 
schmelzung dieser beiden erschwerte die Aufgabe nicht 
wenig, wenn sie auch auf der andern Seite Gelegenheit 
gab zu einer interessanten Lösung. A. F. 
Zum Strafprozeß, betreffend den Hans- 
einsturz auf dem Legionskasernenareal 
E. Mörike 
In Nr. 28 dieses Blattes ist ein kurzer, objektiv ge 
haltener Bericht über diesen Prozeß ohne Namensangabe 
des Verfassers erschienen. Ihm folgte in Nr. 34 und 35 
eine Abhandlung über denselben Gegenstand von Herrn 
Baurat Woltz, die von einer gewissen Einseitigkeit nicht 
freizusprechen und zum Teil geeignet ist, ein unrichtiges 
Bild vom gerichtlichen Verfahren, insbesondere aber von 
der Tätigkeit der schon hei der Voruntersuchung zu 
gezogenen gerichtlichen Sachverständigen (Mörike und 
Gunzenhauser) hervorzurufen. 
Wenn sich auch nicht alle anfechtbaren Behauptungen, 
die sich in der Abhandlung vorfiuden, an dieser Stelle des 
Umfanges halber besprechen lassen, so erscheint es doch 
angezeigt, wenigstens einen Teil derselben einer näheren 
Beurteilung zu unterziehen. 
Es mag vorausgeschickt werden, daß wir es durchweg 
begreitlich finden, wenn Herr Woltz es als ein Miß 
geschick empfindet, von der Staatsanwaltschaft in den 
Strafprozeß hineingezogen worden zu sein, wenn er aber 
die Schuld hieran den gerichtlichen Sachverständigen zu 
schiebt und sein Bedauern ausspricht, „daß die Herren 
sich nicht schon in der Voruntersuchung mit der gleichen 
Deutlichkeit (wie in der Hauptverhandlung) ausgesprochen 
haben“, so scheint er doch die gesetzmäßig geregelte 
Aufgabe und die Befugnisse der gerichtlichen Sach 
verständigen, dieser „Gehilfen“ des Richters, einiger 
maßen zu verkennen. 
Die Anschuldigung gegen Herrn Woltz als Archi 
tekten des Neubaues und gegen Hofwerkmeister Hang 
leiter (Bauleitung der Bauherrschaft) ist von der Staats 
anwaltschaft lediglich auf Grund der in der Vorunter 
suchung von dem An geschuldigten Fohrmann und den 
vernommenen Zeugen gemachten Aussagen und des hier 
auf sich stützenden ersten Gutachtens der gerichtlichen 
Sachverständigen erhoben worden; später ist die Unter 
suchung gegen Hangleiter wieder eingestellt worden. In 
beiden Fällen sind die Gründe für diese Beschlüsse den 
Sachverständigen sowenig mitgeteilt worden als die 
Gründe, welche für die Staatsanwaltschaft bei der Aus 
dehnung der Anklage und deren Abfassung leitend ge 
wesen sind. Hierfür lag auch nach den Bestimmungen 
der Strafprozeßordnung keinerlei Anlaß vor. Ja, Herr 
Woltz geht sogar so weit, daß er von den gerichtlichen 
Sachverständigen verlangt, sie hätten von sich aus, ledig 
lich auf die Vernehmung der Voruntersuchung.bin, zu 
der Schuldfrage Stellung, d. h. vorzeitig Partei er 
greifen sollen; er schreibt: „Der ^mfalP der Zeugen 
Hartenstein, Bauer, Kies u. s. w. brachte ja keine 
Momente, die den Männern vom Fach hätten über 
raschend sein und ihre Auffassung beeinflussen können.“ 
So einfach lag aber der Straffall denn doch nicht, und 
Gutachten, die mit einem etwa später erfolgenden „Um 
fall“ der Zeugen als mit sicheren Tatsachen rechnen 
wollten, würden gewiß auf ein Gericht wenig überzeugend 
einwirken. Eine andre prozessuale Aufgabe hat eben die 
Voruntersuchung und eine andre die Hauptverhaudlung. 
Wenn Zeugen in der Hauptverhandlung, mitunter 
auch schon während der Voruntersuchung, ihre ursprüng 
lichen, nicht unter Eid gemachten, keineswegs neben 
sächlichen Aussagen, auf die sich der Hauptangeklagte 
Fohrmann zu seiner Entlastung beruft, abgeändert oder 
gänzlich umgeworfen haben, so sollte doch dieser Um 
stand allein schon dartun, daß eine gewisse Zurückhaltung 
im Urteil über die Schuldfrage vor der öffentlichen 
Hauptverhandlung für die Sachverständigen eine selbst 
verständliche Forderung ist. Kommt aber noch eine 
ganze Reihe rechtlicher Momente mit ins Spiel, die die 
Künstlerischer Schmuck am Zeughaus in Ludwigsburg
	        
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