Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAUZEITUNG

Nr.  47

messungen  der  Bossen  beengt  war.  Für  die  Art  und
die  Anordnung  der  Embleme  waren,  wie  schon  beregt,
der  herbe  Baustil  des  Arsenalgebäudes  sowie  der  Ludwigsburger ­
  Stil  in  Betracht  zu  ziehen.  Eine  Verschmelzung ­
  dieser  beiden  erschwerte  die  Aufgabe  nicht
wenig,  wenn  sie  auch  auf  der  andern  Seite  Gelegenheit
gab  zu  einer  interessanten  Lösung.  A.  F.
Zum  Strafprozeß,  betreffend  den  Hanseinsturz
  auf  dem  Legionskasernenareal
E.  Mörike
In  Nr.  28  dieses  Blattes  ist  ein  kurzer,  objektiv  gehaltener ­
  Bericht  über  diesen  Prozeß  ohne  Namensangabe
des  Verfassers  erschienen.  Ihm  folgte  in  Nr.  34  und  35
eine  Abhandlung  über  denselben  Gegenstand  von  Herrn
Baurat  Woltz,  die  von  einer  gewissen  Einseitigkeit  nicht
freizusprechen  und  zum  Teil  geeignet  ist,  ein  unrichtiges
Bild  vom  gerichtlichen  Verfahren,  insbesondere  aber  von
der  Tätigkeit  der  schon  hei  der  Voruntersuchung  zugezogenen ­
  gerichtlichen  Sachverständigen  (Mörike  und
Gunzenhauser)  hervorzurufen.
Wenn  sich  auch  nicht  alle  anfechtbaren  Behauptungen,
die  sich  in  der  Abhandlung  vorfiuden,  an  dieser  Stelle  des
Umfanges  halber  besprechen  lassen,  so  erscheint  es  doch
angezeigt,  wenigstens  einen  Teil  derselben  einer  näheren
Beurteilung  zu  unterziehen.
Es  mag  vorausgeschickt  werden,  daß  wir  es  durchweg
begreitlich  finden,  wenn  Herr  Woltz  es  als  ein  Mißgeschick ­
  empfindet,  von  der  Staatsanwaltschaft  in  den
Strafprozeß  hineingezogen  worden  zu  sein,  wenn  er  aber
die  Schuld  hieran  den  gerichtlichen  Sachverständigen  zuschiebt ­
  und  sein  Bedauern  ausspricht,  „daß  die  Herren
sich  nicht  schon  in  der  Voruntersuchung  mit  der  gleichen
Deutlichkeit  (wie  in  der  Hauptverhandlung)  ausgesprochen
haben“,  so  scheint  er  doch  die  gesetzmäßig  geregelte
Aufgabe  und  die  Befugnisse  der  gerichtlichen  Sachverständigen, ­
  dieser  „Gehilfen“  des  Richters,  einigermaßen ­
  zu  verkennen.

Die  Anschuldigung  gegen  Herrn  Woltz  als  Architekten ­
  des  Neubaues  und  gegen  Hofwerkmeister  Hangleiter ­
  (Bauleitung  der  Bauherrschaft)  ist  von  der  Staatsanwaltschaft ­
  lediglich  auf  Grund  der  in  der  Voruntersuchung ­
  von  dem  An  geschuldigten  Fohrmann  und  den
vernommenen  Zeugen  gemachten  Aussagen  und  des  hierauf ­
  sich  stützenden  ersten  Gutachtens  der  gerichtlichen
Sachverständigen  erhoben  worden;  später  ist  die  Untersuchung ­
  gegen  Hangleiter  wieder  eingestellt  worden.  In
beiden  Fällen  sind  die  Gründe  für  diese  Beschlüsse  den
Sachverständigen  sowenig  mitgeteilt  worden  als  die
Gründe,  welche  für  die  Staatsanwaltschaft  bei  der  Ausdehnung ­
  der  Anklage  und  deren  Abfassung  leitend  gewesen ­
  sind.  Hierfür  lag  auch  nach  den  Bestimmungen
der  Strafprozeßordnung  keinerlei  Anlaß  vor.  Ja,  Herr
Woltz  geht  sogar  so  weit,  daß  er  von  den  gerichtlichen
Sachverständigen  verlangt,  sie  hätten  von  sich  aus,  lediglich ­
  auf  die  Vernehmung  der  Voruntersuchung.bin,  zu
der  Schuldfrage  Stellung,  d.  h.  vorzeitig  Partei  ergreifen ­
  sollen;  er  schreibt:  „Der  ^mfalP  der  Zeugen
Hartenstein,  Bauer,  Kies  u.  s.  w.  brachte  ja  keine
Momente,  die  den  Männern  vom  Fach  hätten  überraschend ­
  sein  und  ihre  Auffassung  beeinflussen  können.“
So  einfach  lag  aber  der  Straffall  denn  doch  nicht,  und
Gutachten,  die  mit  einem  etwa  später  erfolgenden  „Umfall“ ­
  der  Zeugen  als  mit  sicheren  Tatsachen  rechnen
wollten,  würden  gewiß  auf  ein  Gericht  wenig  überzeugend
einwirken.  Eine  andre  prozessuale  Aufgabe  hat  eben  die
Voruntersuchung  und  eine  andre  die  Hauptverhaudlung.
Wenn  Zeugen  in  der  Hauptverhandlung,  mitunter
auch  schon  während  der  Voruntersuchung,  ihre  ursprünglichen, ­
  nicht  unter  Eid  gemachten,  keineswegs  nebensächlichen ­
  Aussagen,  auf  die  sich  der  Hauptangeklagte
Fohrmann  zu  seiner  Entlastung  beruft,  abgeändert  oder
gänzlich  umgeworfen  haben,  so  sollte  doch  dieser  Umstand ­
  allein  schon  dartun,  daß  eine  gewisse  Zurückhaltung
im  Urteil  über  die  Schuldfrage  vor  der  öffentlichen
Hauptverhandlung  für  die  Sachverständigen  eine  selbstverständliche ­
  Forderung  ist.  Kommt  aber  noch  eine
ganze  Reihe  rechtlicher  Momente  mit  ins  Spiel,  die  die

Künstlerischer  Schmuck  am  Zeughaus  in  Ludwigsburg
            
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