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BAUZEITUNG
Nr. 47
messungen der Bossen beengt war. Für die Art und
die Anordnung der Embleme waren, wie schon beregt,
der herbe Baustil des Arsenalgebäudes sowie der Lud
wigsburger Stil in Betracht zu ziehen. Eine Ver
schmelzung dieser beiden erschwerte die Aufgabe nicht
wenig, wenn sie auch auf der andern Seite Gelegenheit
gab zu einer interessanten Lösung. A. F.
Zum Strafprozeß, betreffend den Hans-
einsturz auf dem Legionskasernenareal
E. Mörike
In Nr. 28 dieses Blattes ist ein kurzer, objektiv ge
haltener Bericht über diesen Prozeß ohne Namensangabe
des Verfassers erschienen. Ihm folgte in Nr. 34 und 35
eine Abhandlung über denselben Gegenstand von Herrn
Baurat Woltz, die von einer gewissen Einseitigkeit nicht
freizusprechen und zum Teil geeignet ist, ein unrichtiges
Bild vom gerichtlichen Verfahren, insbesondere aber von
der Tätigkeit der schon hei der Voruntersuchung zu
gezogenen gerichtlichen Sachverständigen (Mörike und
Gunzenhauser) hervorzurufen.
Wenn sich auch nicht alle anfechtbaren Behauptungen,
die sich in der Abhandlung vorfiuden, an dieser Stelle des
Umfanges halber besprechen lassen, so erscheint es doch
angezeigt, wenigstens einen Teil derselben einer näheren
Beurteilung zu unterziehen.
Es mag vorausgeschickt werden, daß wir es durchweg
begreitlich finden, wenn Herr Woltz es als ein Miß
geschick empfindet, von der Staatsanwaltschaft in den
Strafprozeß hineingezogen worden zu sein, wenn er aber
die Schuld hieran den gerichtlichen Sachverständigen zu
schiebt und sein Bedauern ausspricht, „daß die Herren
sich nicht schon in der Voruntersuchung mit der gleichen
Deutlichkeit (wie in der Hauptverhandlung) ausgesprochen
haben“, so scheint er doch die gesetzmäßig geregelte
Aufgabe und die Befugnisse der gerichtlichen Sach
verständigen, dieser „Gehilfen“ des Richters, einiger
maßen zu verkennen.
Die Anschuldigung gegen Herrn Woltz als Archi
tekten des Neubaues und gegen Hofwerkmeister Hang
leiter (Bauleitung der Bauherrschaft) ist von der Staats
anwaltschaft lediglich auf Grund der in der Vorunter
suchung von dem An geschuldigten Fohrmann und den
vernommenen Zeugen gemachten Aussagen und des hier
auf sich stützenden ersten Gutachtens der gerichtlichen
Sachverständigen erhoben worden; später ist die Unter
suchung gegen Hangleiter wieder eingestellt worden. In
beiden Fällen sind die Gründe für diese Beschlüsse den
Sachverständigen sowenig mitgeteilt worden als die
Gründe, welche für die Staatsanwaltschaft bei der Aus
dehnung der Anklage und deren Abfassung leitend ge
wesen sind. Hierfür lag auch nach den Bestimmungen
der Strafprozeßordnung keinerlei Anlaß vor. Ja, Herr
Woltz geht sogar so weit, daß er von den gerichtlichen
Sachverständigen verlangt, sie hätten von sich aus, ledig
lich auf die Vernehmung der Voruntersuchung.bin, zu
der Schuldfrage Stellung, d. h. vorzeitig Partei er
greifen sollen; er schreibt: „Der ^mfalP der Zeugen
Hartenstein, Bauer, Kies u. s. w. brachte ja keine
Momente, die den Männern vom Fach hätten über
raschend sein und ihre Auffassung beeinflussen können.“
So einfach lag aber der Straffall denn doch nicht, und
Gutachten, die mit einem etwa später erfolgenden „Um
fall“ der Zeugen als mit sicheren Tatsachen rechnen
wollten, würden gewiß auf ein Gericht wenig überzeugend
einwirken. Eine andre prozessuale Aufgabe hat eben die
Voruntersuchung und eine andre die Hauptverhaudlung.
Wenn Zeugen in der Hauptverhandlung, mitunter
auch schon während der Voruntersuchung, ihre ursprüng
lichen, nicht unter Eid gemachten, keineswegs neben
sächlichen Aussagen, auf die sich der Hauptangeklagte
Fohrmann zu seiner Entlastung beruft, abgeändert oder
gänzlich umgeworfen haben, so sollte doch dieser Um
stand allein schon dartun, daß eine gewisse Zurückhaltung
im Urteil über die Schuldfrage vor der öffentlichen
Hauptverhandlung für die Sachverständigen eine selbst
verständliche Forderung ist. Kommt aber noch eine
ganze Reihe rechtlicher Momente mit ins Spiel, die die
Künstlerischer Schmuck am Zeughaus in Ludwigsburg