Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1909)

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BAÜZEITUNG 
Nr. 62 
Auch die Baupolizei soll unter diesem Gesichtspunkt 
operieren. Nicht von außen her mit starrer Buchstaben 
weisheit an solch einem Körper herumschnipfeln; dort 
eine Abschrägung, hier einen Kropf verlangen, dort die 
Gebäudehöhe um einige Meter reduzieren, im engen Licht 
hof dagegen des größeren sogenannten Abstandes wegen 
dieselbe höher gestatten, nein, auch die Baupolizei soll 
den geltenden Gesetzen der Erfahrung und Wissenschaft 
Rechnung tragen und Gesetze schaffen, die es ermög 
lichen, daß sich ein Gebäude in großzügiger Weise von 
innen heraus, ganz den Zwecken entsprechend, entwickeln 
kann. Dabei müssen aber die kleinlichen, theoretischen 
Hindernisse beseitigt und eine einzige vielgestaltungs- 
fäbige Grenze gesetzt werden, die Bezug nimmt auf das 
Bauwesen als Körper und entsprechend der Größe des 
lichtspendenden Bauplatzes zu bemessen ist. 
Der schaffende Architekt ist abhängig vom Kapitalis 
mus und wird durch die wachsende Konkurrenz immer 
jedes Haus getrennt berechnet — gehörige Platz inklusive 
des die halbe Gebäudehöhe breiten Straßenplatzes; (maxi 
mal halbe Straßenbreite bzw. halbe zulässige Gebäudehöhe) 
lichtgebende Fläche deshalb, weil es ein zusammen 
hängender, dem Gebäude tatsächlich Licht und Luft spen 
dender Platz sein muß. 
Greift man nun Beispiele heraus aus dem wichtigen 
Kapitel des Miethausbaues nach Stuttgarter Verhält 
nissen, so ergeben sich folgende Rechnungen: 
a) Angenommen ist ein vierstöckiges Wohnhaus 
14,00 m X 14,00 m; Straßenbreite 16,00 m; geschlossene 
Bauweise. 
Es ergibt sich nach nebiger Skizze: cbm 
Bauvolumen: 14,00 x 14,000x16,35 . . = 3205 
Dacherweiterung: 2 X 8,00 X 1,20 X 14,00 = 269 
Dachladenausbauten: 2 x 
14,00 12,00x0,60; 
3 l 2 ' | 
6 
Bauvolumen = 3480 
Waisenhaus in Straßburg 
Pförtnerhaus 
mehr gezwungen, den wirtschaftlichen Momenten in erster 
Linie zu dienen. Sorgt nun dabei nicht von vornherein 
das Gesetz für unantastbare Gerechtigkeit, so wird der 
selbe immer mehr auf den Standpunkt gezwungen, daß 
spitzfindige Ausnutzung und Umgehung des Gesetzes 
mehr wert sind als ehrenhafte praktische Fachkenntnisse. 
Diesem verderblichen Standpunkt, der die Schaffenskraft 
vieler ernster Künstler und Techniker lähmte, sollte end 
lich entgegengewirkt werden; das gehört zum Wesen 
eines Gesetzes. Wenn aber das Gesetz großzügige, grund 
legende Rechte in klarer Form jedem in gleicher Weise 
feilbietet, dann kann wieder das rein fachmännische 
Können zur vollen Bedeutung kommen. Dazu genügt 
aber das Abstandsystem nicht; im Gegenteil. 
Ich sprach von einem Verhältnis zwischen licht 
nehmendem Bauvolumen und lichtgebender Fläche. Was 
ist lichtnehmendes Bauvolumen? Es wäre vielleicht 
richtiger gesagt: lichtverdrängendes Bauvolumen, denn 
es ist jener ßaukörper, der das umgebende Terrain 
eines Gebäudes überragt, in Kubikmeter ausgedrückt. 
Das Dach kommt nur insoweit zur Berechnung, als es 
45 0 Neigung übersteigt. Steilere Dächer als 60 0 werden 
im untersten Dachstock nach dem tatsächlichen Volumen 
gemessen. 
Lichtgebende Fläche ist der zum Haus — und zwar 
Lichtgebende Fläche: qm 
Straßenplatz: 14,00x 8,00 = 112,00 
Rückseitiger Hof: 14,00 x 8,35 . ... = 117,00 
Lichtgebende Fläche 229,00 
Es kommen auf 229 qm lichtgebende 
Fläche . 3480 cbm Baukörper 
Es kommen auf 1 qm lichtgebende 
Fläche 15 „ „ 
Der ganze Platz ist 425,00 qm, somit könnte der 
Quadratmeter Platz mit 8 cbm ßaukörper ausgenutzt 
werden. 
b) Ein weiteres Beispiel aus der Praxis: 
Straßenhreite 12,00 m; Bautiefe 15,00 m; Gebäude 
höhe 4 l j 2 + Straßenbreite; hinterer Hof 3 / 10 der Höhe. 
Bei raffinierter Ausnutzung (Altstadtsanierung Stutt 
gart) nach geltendem Recht ergibt sich pro Meter Haus 
länge : 
cbm 
Bauvolumen: -^9 ^ ^qq ... — 259,00 
A 
. 10,00 x 3,00 orv AA 
Dachausbau 2 X . . . = 30,00 
A 
Bauvolumen = 289,00
	        
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