Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

11. Januar 1913 
BAUZEITUNG 
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und Arbeitszeit stattfinden, und soll erst danach in die 
Beratung und Festlegung des Hauptvertrages und des 
Vertragsmusters eingetreten werden. 
Demgegenüber erklärten die Vertreter des Arbeitgeber 
bundes folgendes: Sollten sich die Bezirksverbände des 
Arbeitgeberbundes mit den Bezirksvertretungen der Arbeit 
nehmerorganisationen auf örtliche Lohnerhöhungen einigen, 
so will die Bundesleitung dem nicht entgegenstehen. Der 
Arbeitgeberbund ist jedoch nicht in der Lage, die ver 
langte Garantie für eine allgemeine Lohnerhöhung zu über 
nehmen, kann auch keine allgemeine Anweisung auf Lohn 
erhöhung geben. Um Verhandlungen in den Bezirken 
überhaupt zu ermöglichen, hält es der Arbeitgeberbund 
für unerläßlich, daß der Hauptvertrag einschließlich des 
Vertragsmusters zwischen den Zentralverbänden vorher 
festgestellt wird. Sollten sich der Vereinbarung des 
Hauptvertrages und des Vertragsmusters unüberwindliche 
Schwierigkeiten entgegenstellen, so ist der Arbeitgeber- 
wie gefährlich es ist, sich nicht streng an die Vertrags 
bestimmungen zu halten oder nicht rechtzeitig für Ab 
änderungen der Bestimmungen zu sorgen, wenn Abwei 
chungen sich erforderlich machen. Der Maurermeister W. 
hatte auf Bestellung der Frau M. auf deren Grundstück 
ein Wohnhaus hergestellt. Als Vergütung waren 10000 M. 
vereinbart. Gezahlt waren etwa 1000 M., für den Rest 
hatte sich W. eine Sicherungshypothek eintragen lassen. 
Er forderte nun im Klageweg diesen Rest. Die Beklagte 
M. machte jedoch Wandelung geltend und beantragte 
widerklagweise Beseitigung des Hauses, Rückerstattung 
der Anzahlung und Löschung der Sicherungshypothek. 
Das Landgericht wies die Widerklage ab und verurteilte 
die Beklagte zur Zahlung. Das Kammergericht Berlin 
dagegen wies die Klage ab und entsprach dem Wider- 
klagantrage. Auf die Revision des Klägers erklärte der 
7. Zivilsenat des Reichsgerichts: Unstreitig ist dem 
Bauverträge der Parteien eine (anscheinend nicht vom 
Städtische Sparkasse Stuttgart 
Eingang zum Beamtentreppenhaus 
bund bereit, den jetzigen Vertrag bis zum 31. März 1916 
unverändert zu verlängern. Ferner wird vom Arbeitgeber 
bund die Einbeziehung der Betonarbeiter in den Tarif 
vertrag gefordert, wozu die Arbeitnehmer keine endgültige 
Stellung einnehmen können. Sämtliche Parteien halten 
an diesen ihren Erklärungen fest, die Vertreter der Ar 
beitnehmerverbände erklärten schließlich, daß sie auf 
weitere Verhandlungen über den gesamten Inhalt des 
Hauptvertrages und des Vertragsmusters noch nicht vor 
bereitet seien und daher hierüber heute nicht verhandeln 
könnten. Hierauf werden die Verhandlungen im allseitigen 
Einverständnis auf den 21. bzw. 22. Januar 1913 vertagt. 
Die Verhandlung soll in Berlin wieder unter dem Vorsitz 
des Dr. Prenner stattfinden. 
Wandelung eines Bauvertrages 
nach Vollendung des Baues 
sk. ln welch schwierige Lage ein Bauherr kommen 
kann, wenn ein Bauvertrag nach Vollendung des Baues 
gewandelt werden darf, lehrt folgender Fall. Er zeigt, 
Kläger selbst herrührende) Bauzeichnung zugrunde gelegt 
worden. Indem der Kläger den Bau dieser Zeichnung 
gemäß übernahm, versprach er die Gewährung der Eigen 
schaften, die das Haus nach der Zeichnung haben sollte. 
Diese Eigenschaften sind deshalb vom Berufsgericht mit 
Recht als zugesicherte (§ 633 ff. des Bürgerlichen Gesetz 
buches) behandelt. Nach der Bauzeichnung sollte, wie 
das Berufsgericht auf Grund des Gutachtens des Sach 
verständigen festgestellt hat, der Fußboden des Erdge 
schosses eine Höhenlage von durchweg 45 cm über dem 
Außengelände haben. Statt dessen befindet sich der 
Fußboden in den Vorderzimmern auf 2 / 3 der Frontlänge 
nur 8—10 cm und im übrigen nur 10—30 cm über dem 
Außengelände. Allerdings war, wie das Berufungsgericht 
anerkennt, die gleichmäßige Herstellung einer Höhenlage 
von durchweg 45 cm darum nicht ausführbar, weil das 
Gelände von der Straße nach dem Hofe zu eine starke 
und in der Richtung der Straße an der Hausfront entlang 
eine schwächere Senkung hatte. Bei solcher Bewandtnis 
lag es nach der Annahme des Berufungsgerichts dem 
Kläger ob, als er die in der Bauzeichnung nicht berück 
sichtigte Beschaffenheit des Geländes wahrnahm, eine ent-
	        
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