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BAUZEITUNG
Nr. 2
sprechende Aenderung der Vereinbarung herbeizuführen,
statt die Zusicherung bestehen zu lassen und eigenmächtig
den Fußboden des Erdgeschosses so erheblich unter
der zugesicherten Höhenlage herzustellen. „Kleine“ Ab
weichungen von der Bauzeichnung waren dem Kläger
allerdings vertragsmäßig Vorbehalten. Das Berufungs
gericht sieht aber, gestützt auf die entsprechende Bekun
dung des Sachverständigen, 1 die Abweichung nicht als
klein an. Sache des Klägers wäre es gewesen, bevor
er die in der Bauzeichnung angegebene Höhenlage zu
sagte, sich von ihrer Ausführbarkeit im Gelände zu über
zeugen. Auch bei der Hintertür fehlt die zugesicherte
Höhe. Die Revision glaubt aber auch hier Verkennung
des Begriffs der „kleinen“ Abweichungen rügen zu kön
nen. Dabei handelt es sich aber auch hier nicht um
einen Rechtsbegriff, sondern um die Vertragsauslegung.
Wasserstandsbeobachtungen an
den württembergischen Pegelstellen
Das Amt für Gewässerkunde der K. Ministerialabteilung
für Straßen- und Wasserbau veröffentlicht die Wasser
standsbeobachtungen an den württembergischen Pegel
stellen in dem 10jährigen Zeitabschnitt von 1901 bis 1910
mit der bildlichen Darstellung der Monats- und Jahres
wasserstände, der Pegelquerprofile, der Wasserstands
dauerlinien und der Wassermengelinie in einem Hefte mit
16 Tafeln. Nach dieser Darstellung zeigen der Neckar
mit seinen Nebenflüssen, die Tauber, die Schwarzwald
flüsse und die Donau mit ihren Nebenflüssen (die Jller
ausgenommen) die höchsten Monatsdurchschnitte im Winter
und Vorfrühling, die niedrigsten im Sommer und Herbst.
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Das Berufungsgericht befindet sich auch hier in Ueber-
einstimmung mit dem mehrgenannten Gutachten, wenn es
die Abweichung nicht als eine kleine im Sinne des Ver
trags auffaßt. Rechtlich ist das nicht zu ''beanstanden.
Die beiden bisher erörterten Mängel, deren Beseitigung
in der dazu gesetzten Frist nicht erfolgt ist, genügen zur
Begründung (§§ 633, 634 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob die Wandelung
auch auf die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten
Mängel gestützt werden durfte oder ob das, wie die
Revision geltend macht, darum unzuläßig war, weil diese
Mängel bei der Fristsetzung nicht mit gerügt worden
waren. Gegen die auf Grund der Wandelung auch aus
gesprochene Verurteilung des Klägers zur Beseitigung
des Hauses sind besondere Angriffe von der Revision
nicht gerichtet; auch von Amtswegen sind Bedenken in
dieser Hinsicht nicht zu erheben. Die Revision wurde
deshalb verworfen. Der Kläger muß demnach den Bau
beseitigen, wenn er nicht vorzieht sich mit der Be
klagten zu einigen, was allerdings schwere Opfer kosten
dürfte.
Die Gebirgsflüsse, wie die Jller, bis zu einem gewissen
Grad auch die Argen und dann der Bodensee, der in der
Hauptsache vom Rhein gespeist wird, haben, den Schnee
verhältnissen des Gebirges entsprechend, den höchsten
Stand im Frühjahr und Sommer, den tiefsten im Winter.
Die Flüsse der erstgenannten Art sind am wasserreichsten
von Januar bis Mai, am wasserärmsten von August bis
Oktober. Die Jller ist von April bis August hoch, von
Oktober bis Februar nieder; der Bodensee ist im Juni
und Juli hoch, vom November bis März nieder. Das
größte Hochwasser des Jahrzehntes war für die Flüsse
des Schwarzwaldes, den oberen Neckar bis Tübingen und
die obere Donau bis Gögglingen im Januar 1910, es war
das höchste für 13 Pegel des Landes; immerhin blieb es
etwas tiefer als das höchste Hochwasser des voran
gegangenen Jahrzehntes. Am mittleren Neckar, von Ploch
ingen an, samt seinen Nebenflüssen (ausgenommen Kocher
und Jagst), den Albflüßchen und den kleineren Flüssen
des Oberlandes wurde das größte Hochwasser im Mai
1906 an 17 Pegeln beobachtet; dabei wurde das größte
Hochwasser des vorangegangenen Jahrzehnts überschritten.
Der Bodensee erreichte seinen höchsten Stand am 28. Juni