Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

12 
BAUZEITUNG 
Nr. 2 
sprechende Aenderung der Vereinbarung herbeizuführen, 
statt die Zusicherung bestehen zu lassen und eigenmächtig 
den Fußboden des Erdgeschosses so erheblich unter 
der zugesicherten Höhenlage herzustellen. „Kleine“ Ab 
weichungen von der Bauzeichnung waren dem Kläger 
allerdings vertragsmäßig Vorbehalten. Das Berufungs 
gericht sieht aber, gestützt auf die entsprechende Bekun 
dung des Sachverständigen, 1 die Abweichung nicht als 
klein an. Sache des Klägers wäre es gewesen, bevor 
er die in der Bauzeichnung angegebene Höhenlage zu 
sagte, sich von ihrer Ausführbarkeit im Gelände zu über 
zeugen. Auch bei der Hintertür fehlt die zugesicherte 
Höhe. Die Revision glaubt aber auch hier Verkennung 
des Begriffs der „kleinen“ Abweichungen rügen zu kön 
nen. Dabei handelt es sich aber auch hier nicht um 
einen Rechtsbegriff, sondern um die Vertragsauslegung. 
Wasserstandsbeobachtungen an 
den württembergischen Pegelstellen 
Das Amt für Gewässerkunde der K. Ministerialabteilung 
für Straßen- und Wasserbau veröffentlicht die Wasser 
standsbeobachtungen an den württembergischen Pegel 
stellen in dem 10jährigen Zeitabschnitt von 1901 bis 1910 
mit der bildlichen Darstellung der Monats- und Jahres 
wasserstände, der Pegelquerprofile, der Wasserstands 
dauerlinien und der Wassermengelinie in einem Hefte mit 
16 Tafeln. Nach dieser Darstellung zeigen der Neckar 
mit seinen Nebenflüssen, die Tauber, die Schwarzwald 
flüsse und die Donau mit ihren Nebenflüssen (die Jller 
ausgenommen) die höchsten Monatsdurchschnitte im Winter 
und Vorfrühling, die niedrigsten im Sommer und Herbst. 
Städtische Sparkasse Stuttgart 
Kassenraum 
Das Berufungsgericht befindet sich auch hier in Ueber- 
einstimmung mit dem mehrgenannten Gutachten, wenn es 
die Abweichung nicht als eine kleine im Sinne des Ver 
trags auffaßt. Rechtlich ist das nicht zu ''beanstanden. 
Die beiden bisher erörterten Mängel, deren Beseitigung 
in der dazu gesetzten Frist nicht erfolgt ist, genügen zur 
Begründung (§§ 633, 634 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob die Wandelung 
auch auf die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten 
Mängel gestützt werden durfte oder ob das, wie die 
Revision geltend macht, darum unzuläßig war, weil diese 
Mängel bei der Fristsetzung nicht mit gerügt worden 
waren. Gegen die auf Grund der Wandelung auch aus 
gesprochene Verurteilung des Klägers zur Beseitigung 
des Hauses sind besondere Angriffe von der Revision 
nicht gerichtet; auch von Amtswegen sind Bedenken in 
dieser Hinsicht nicht zu erheben. Die Revision wurde 
deshalb verworfen. Der Kläger muß demnach den Bau 
beseitigen, wenn er nicht vorzieht sich mit der Be 
klagten zu einigen, was allerdings schwere Opfer kosten 
dürfte. 
Die Gebirgsflüsse, wie die Jller, bis zu einem gewissen 
Grad auch die Argen und dann der Bodensee, der in der 
Hauptsache vom Rhein gespeist wird, haben, den Schnee 
verhältnissen des Gebirges entsprechend, den höchsten 
Stand im Frühjahr und Sommer, den tiefsten im Winter. 
Die Flüsse der erstgenannten Art sind am wasserreichsten 
von Januar bis Mai, am wasserärmsten von August bis 
Oktober. Die Jller ist von April bis August hoch, von 
Oktober bis Februar nieder; der Bodensee ist im Juni 
und Juli hoch, vom November bis März nieder. Das 
größte Hochwasser des Jahrzehntes war für die Flüsse 
des Schwarzwaldes, den oberen Neckar bis Tübingen und 
die obere Donau bis Gögglingen im Januar 1910, es war 
das höchste für 13 Pegel des Landes; immerhin blieb es 
etwas tiefer als das höchste Hochwasser des voran 
gegangenen Jahrzehntes. Am mittleren Neckar, von Ploch 
ingen an, samt seinen Nebenflüssen (ausgenommen Kocher 
und Jagst), den Albflüßchen und den kleineren Flüssen 
des Oberlandes wurde das größte Hochwasser im Mai 
1906 an 17 Pegeln beobachtet; dabei wurde das größte 
Hochwasser des vorangegangenen Jahrzehnts überschritten. 
Der Bodensee erreichte seinen höchsten Stand am 28. Juni
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.