Volltext : Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

X.  Jahrgang

Bauzeitung  für  Württemberg,  Baden,  Hessen,
Elsaß-Lothringen
Stuttgart,  26.  Juli  1913
Inhalt:  Muster  einer  Ortsbausatzung.  —  Kleinstadtkirche.  —  Zur  Vorbildungsfrage  des  mittleren  ßautechnikers.  —  Das  Bürgerhaus  in
der  Schweiz.  —  Vereinsmitteilungen.  —  Wettbewerbe.  —  Kleine  Mitteilungen.  —  Personalien.
Muster  einer  Ortsbausatzung
über  die  Heranziehung  der  Grundeigentümer  zur  Herstellung  der  Ortsstraßen  und  ihrer  Gehwege.
Von  Baurat  Irion-Stuttgart.

In  den  Nummern  8  und  9  des  laufenden  Jahrgangs  der
Württembergischen  Gemeindezeitung  sind  eingehende
Ausführungen  über  die  Aufstellung  von  Ortsbausatzungen
enthalten  und  ist  dort  den  Gemeinden  nahegelegt  worden,
von  der  ihnen  durch  die  Bauordnung  eingeräumten  Befugnis, ­
  neben  den  landesgesetzlichen  Vorschriften  ein  besonderes ­
  örtliches  Baurecht  zu  schaffen,  nur  unter  sorgfältiger ­
  Abwägung  aller  in  Betracht  kommenden  örtlichen
Verhältnisse  und  unter  weiser  Beschränkung  auf  das  Notwendige ­
  Gebrauch  zu  machen.  Es  ist  dargetan,  daß  es
sich  aus  diesem  Grunde  nicht  empfiehlt,  gleichmäßige  Satzungen ­
  für  die  Gemeinden  ganzer  Bezirke  aufzustellen,
und  daß  namentlich  davor  zu  warnen  ist,  genehmigte  Satzungen ­
  von  Gemeinden  wähl-  und  kritiklos  auf  andere
Gemeinden  zu  übertragen.
Ein  Bedürfnis,  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
durch  Ortsbausatzung  zu  mildern  oder  zu  verschärfen,
wird  bei  sehr  vielen,  namentlich  kleineren  Landgemeinden
in  der  Regel  gar  nicht  vorliegen.  Dagegen  ist  es  begreiflich ­
  und  vielfach  notwendig,  daß  sich  auch  kleine  Gemeinden ­
  die  in  der  Bauordnung  gegebene  Möglichkeit  zu
nutze  machen,  der  Gemeinde  durch  Heranziehung  der
Grundeigentümer  zur  Herstellung  der  Ortsstraßen  und
ihrer  Gehwege  gewisse  Einnahmen  zu  verschaffen.  Es
mag  deshalb  erwünscht  sein,  hierüber  zweckmäßige  Bestimmungen, ­
  wie  sie  sich  für  einfache  Verhältnisse  eignen,
kennen  zu  lernen.  Im  Nachfolgenden  ist  ein  Muster  einer
auf  Art.  24  der  Bauordnung  sich  stützenden  Ortsbausatzung ­
  für  kleinere  Gemeinden  wiedergegeben,  welches
von  der  Ministerialabteilung  für  das  Hochbauwesen  aufgestellt ­
  worden  ist.

ln  dem  Muster  ist  davon  ausgegangen,  daß  sich  kleinere ­
  Gemeinden,  wenn  sie  überhaupt  eine  dahingehende
Ortsbausatzung  aufstellen,  in  der  Regel  mit  der  Heranziehung ­
  der  Grundeigentümer  zum  Ersatz  des  Grunderwerbungsaufwandes ­
  werden  begnügen  können.  Ob
der  in  §  1  des  Musters  bezeichnete  Umfang  der  Heranziehung ­
  den  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  der  Gemeinde
tatsächlich  entspricht,  ob  eine  geringere  Belastung  der
Anlieger  oder  —  im  Rahmen  des  Art.  24  der  Bauordnung
—  eine  stärkere  Heranziehung  derselben  zu  den  Straßenkosten ­
  geboten  ist,  bedarf  für  jede  einzelne  Gemeinde  der
besonderen  Prüfung  und  es  sind  hiebei  ebenso  sehr  die
Rücksichten  auf  das  öffentliche  Wohl,  wie  auf  die  berechtigten ­
  Interessen  der  Anlieger  zu  wahren.  Es  stünde
nichts  im  Wege,  die  in  §  1  zu  Grunde  gelegte  Verpflichtung ­
  zum  Ersatz  des  ganzen  Grunderwerbungsaufwandes
auf  einen  Teil,  etwa  die  Hälfte  oder  drei  Vierteile  dieses
Aufwandes  zu  beschränken.
In  §  2  Abs.  1  des  Musters  wird  das  Maß  der  Anteilbreite ­
  von  8  m  als  Höchstmaß  unter  Umständen  zu  erhöhen ­
  oder  zu  erniedrigen  sein.  Bestimmungen  über  die
Bemessung  des  Anteils  bei  einseitig  anbaubaren  Straßen
und  öffentlichen  Plätzen  sind  für  Gemeinden,  die  solche
Straßen  und  Plätze  nicht  besitzen  oder  feststellen,  entbehrlich. ­
  Wo  im  Ortsbauplan  statt  Vorgärten  Vorplätze  festgestellt ­
  sind,  bemißt  sich  der  Anteil  der  Grundeigentümer
von  der  Vorplatzlinie  aus.
Die  Vorschrift  des  §  3  Absatz  2  besagt,  daß  bei  der
Heranziehung  von  Vorgärten  oder  Vorplätzen  zum  Verkehrsraum ­
  der  Straße  die  Anlieger  sich  in  den  Ersatz  für
die  Vorgarten-  oder  Vorplatzfläche  ebenso  zu  teilen  haben,
            
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