X. Jahrgang
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen
Stuttgart, 26. Juli 1913
Inhalt: Muster einer Ortsbausatzung. — Kleinstadtkirche. — Zur Vorbildungsfrage des mittleren ßautechnikers. — Das Bürgerhaus in
der Schweiz. — Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Kleine Mitteilungen. — Personalien.
Muster einer Ortsbausatzung
über die Heranziehung der Grundeigentümer zur Herstellung der Ortsstraßen und ihrer Gehwege.
Von Baurat Irion-Stuttgart.
In den Nummern 8 und 9 des laufenden Jahrgangs der
Württembergischen Gemeindezeitung sind eingehende
Ausführungen über die Aufstellung von Ortsbausatzungen
enthalten und ist dort den Gemeinden nahegelegt worden,
von der ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Befugnis,
neben den landesgesetzlichen Vorschriften ein besonderes
örtliches Baurecht zu schaffen, nur unter sorgfältiger
Abwägung aller in Betracht kommenden örtlichen
Verhältnisse und unter weiser Beschränkung auf das Notwendige
Gebrauch zu machen. Es ist dargetan, daß es
sich aus diesem Grunde nicht empfiehlt, gleichmäßige Satzungen
für die Gemeinden ganzer Bezirke aufzustellen,
und daß namentlich davor zu warnen ist, genehmigte Satzungen
von Gemeinden wähl- und kritiklos auf andere
Gemeinden zu übertragen.
Ein Bedürfnis, die landesgesetzlichen Vorschriften
durch Ortsbausatzung zu mildern oder zu verschärfen,
wird bei sehr vielen, namentlich kleineren Landgemeinden
in der Regel gar nicht vorliegen. Dagegen ist es begreiflich
und vielfach notwendig, daß sich auch kleine Gemeinden
die in der Bauordnung gegebene Möglichkeit zu
nutze machen, der Gemeinde durch Heranziehung der
Grundeigentümer zur Herstellung der Ortsstraßen und
ihrer Gehwege gewisse Einnahmen zu verschaffen. Es
mag deshalb erwünscht sein, hierüber zweckmäßige Bestimmungen,
wie sie sich für einfache Verhältnisse eignen,
kennen zu lernen. Im Nachfolgenden ist ein Muster einer
auf Art. 24 der Bauordnung sich stützenden Ortsbausatzung
für kleinere Gemeinden wiedergegeben, welches
von der Ministerialabteilung für das Hochbauwesen aufgestellt
worden ist.
ln dem Muster ist davon ausgegangen, daß sich kleinere
Gemeinden, wenn sie überhaupt eine dahingehende
Ortsbausatzung aufstellen, in der Regel mit der Heranziehung
der Grundeigentümer zum Ersatz des Grunderwerbungsaufwandes
werden begnügen können. Ob
der in § 1 des Musters bezeichnete Umfang der Heranziehung
den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gemeinde
tatsächlich entspricht, ob eine geringere Belastung der
Anlieger oder — im Rahmen des Art. 24 der Bauordnung
— eine stärkere Heranziehung derselben zu den Straßenkosten
geboten ist, bedarf für jede einzelne Gemeinde der
besonderen Prüfung und es sind hiebei ebenso sehr die
Rücksichten auf das öffentliche Wohl, wie auf die berechtigten
Interessen der Anlieger zu wahren. Es stünde
nichts im Wege, die in § 1 zu Grunde gelegte Verpflichtung
zum Ersatz des ganzen Grunderwerbungsaufwandes
auf einen Teil, etwa die Hälfte oder drei Vierteile dieses
Aufwandes zu beschränken.
In § 2 Abs. 1 des Musters wird das Maß der Anteilbreite
von 8 m als Höchstmaß unter Umständen zu erhöhen
oder zu erniedrigen sein. Bestimmungen über die
Bemessung des Anteils bei einseitig anbaubaren Straßen
und öffentlichen Plätzen sind für Gemeinden, die solche
Straßen und Plätze nicht besitzen oder feststellen, entbehrlich.
Wo im Ortsbauplan statt Vorgärten Vorplätze festgestellt
sind, bemißt sich der Anteil der Grundeigentümer
von der Vorplatzlinie aus.
Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 besagt, daß bei der
Heranziehung von Vorgärten oder Vorplätzen zum Verkehrsraum
der Straße die Anlieger sich in den Ersatz für
die Vorgarten- oder Vorplatzfläche ebenso zu teilen haben,