Full text: Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen (1913)

X. Jahrgang 
Bauzeitung für Württemberg, Baden, Hessen, 
Elsaß-Lothringen 
Stuttgart, 26. Juli 1913 
Inhalt: Muster einer Ortsbausatzung. — Kleinstadtkirche. — Zur Vorbildungsfrage des mittleren ßautechnikers. — Das Bürgerhaus in 
der Schweiz. — Vereinsmitteilungen. — Wettbewerbe. — Kleine Mitteilungen. — Personalien. 
Muster einer Ortsbausatzung 
über die Heranziehung der Grundeigentümer zur Herstellung der Ortsstraßen und ihrer Gehwege. 
Von Baurat Irion-Stuttgart. 
In den Nummern 8 und 9 des laufenden Jahrgangs der 
Württembergischen Gemeindezeitung sind eingehende 
Ausführungen über die Aufstellung von Ortsbausatzungen 
enthalten und ist dort den Gemeinden nahegelegt worden, 
von der ihnen durch die Bauordnung eingeräumten Befug 
nis, neben den landesgesetzlichen Vorschriften ein beson 
deres örtliches Baurecht zu schaffen, nur unter sorgfäl 
tiger Abwägung aller in Betracht kommenden örtlichen 
Verhältnisse und unter weiser Beschränkung auf das Not 
wendige Gebrauch zu machen. Es ist dargetan, daß es 
sich aus diesem Grunde nicht empfiehlt, gleichmäßige Sat 
zungen für die Gemeinden ganzer Bezirke aufzustellen, 
und daß namentlich davor zu warnen ist, genehmigte Sat 
zungen von Gemeinden wähl- und kritiklos auf andere 
Gemeinden zu übertragen. 
Ein Bedürfnis, die landesgesetzlichen Vorschriften 
durch Ortsbausatzung zu mildern oder zu verschärfen, 
wird bei sehr vielen, namentlich kleineren Landgemeinden 
in der Regel gar nicht vorliegen. Dagegen ist es begreif 
lich und vielfach notwendig, daß sich auch kleine Gemein 
den die in der Bauordnung gegebene Möglichkeit zu 
nutze machen, der Gemeinde durch Heranziehung der 
Grundeigentümer zur Herstellung der Ortsstraßen und 
ihrer Gehwege gewisse Einnahmen zu verschaffen. Es 
mag deshalb erwünscht sein, hierüber zweckmäßige Be 
stimmungen, wie sie sich für einfache Verhältnisse eignen, 
kennen zu lernen. Im Nachfolgenden ist ein Muster einer 
auf Art. 24 der Bauordnung sich stützenden Ortsbau 
satzung für kleinere Gemeinden wiedergegeben, welches 
von der Ministerialabteilung für das Hochbauwesen auf 
gestellt worden ist. 
ln dem Muster ist davon ausgegangen, daß sich klei 
nere Gemeinden, wenn sie überhaupt eine dahingehende 
Ortsbausatzung aufstellen, in der Regel mit der Heran 
ziehung der Grundeigentümer zum Ersatz des Grund 
erwerbungsaufwandes werden begnügen können. Ob 
der in § 1 des Musters bezeichnete Umfang der Heran 
ziehung den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gemeinde 
tatsächlich entspricht, ob eine geringere Belastung der 
Anlieger oder — im Rahmen des Art. 24 der Bauordnung 
— eine stärkere Heranziehung derselben zu den Straßen 
kosten geboten ist, bedarf für jede einzelne Gemeinde der 
besonderen Prüfung und es sind hiebei ebenso sehr die 
Rücksichten auf das öffentliche Wohl, wie auf die berech 
tigten Interessen der Anlieger zu wahren. Es stünde 
nichts im Wege, die in § 1 zu Grunde gelegte Verpflich 
tung zum Ersatz des ganzen Grunderwerbungsaufwandes 
auf einen Teil, etwa die Hälfte oder drei Vierteile dieses 
Aufwandes zu beschränken. 
In § 2 Abs. 1 des Musters wird das Maß der Anteil 
breite von 8 m als Höchstmaß unter Umständen zu er 
höhen oder zu erniedrigen sein. Bestimmungen über die 
Bemessung des Anteils bei einseitig anbaubaren Straßen 
und öffentlichen Plätzen sind für Gemeinden, die solche 
Straßen und Plätze nicht besitzen oder feststellen, entbehr 
lich. Wo im Ortsbauplan statt Vorgärten Vorplätze fest 
gestellt sind, bemißt sich der Anteil der Grundeigentümer 
von der Vorplatzlinie aus. 
Die Vorschrift des § 3 Absatz 2 besagt, daß bei der 
Heranziehung von Vorgärten oder Vorplätzen zum Ver 
kehrsraum der Straße die Anlieger sich in den Ersatz für 
die Vorgarten- oder Vorplatzfläche ebenso zu teilen haben,
	        
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